F-35-Deal: zeitliche Anknüpfungspunkte für den Beginn der dreijährigen Verjährungsfrist nach Art. 23 Abs. 1 VG
- ShortId
-
26.7972
- Id
-
20267972
- Updated
-
28.09.2026 15:57
- Language
-
de
- Title
-
F-35-Deal: zeitliche Anknüpfungspunkte für den Beginn der dreijährigen Verjährungsfrist nach Art. 23 Abs. 1 VG
- AdditionalIndexing
-
09;48
- 1
-
- PriorityCouncil1
-
Nationalrat
- Texts
-
- <p>Die GPK-N hat am 27. Juni 2025 beschlossen zu klären, ob bei der Aushandlung der Verträge für den F-35A rückblickend Mängel in der Geschäftsführung des Bundesrates festgestellt werden können. </p><p> </p><p>Der GPK-Bericht stellt in ihrem Bericht weder ein widerrechtliches Verhalten noch einen finanziellen Schaden im haftungsrechtlichen Sinn fest. </p><p> </p><p>Vor diesem Hintergrund sieht der Bundesrat keinen Anlass, einen Schadenersatzanspruch geltend zu machen, verjährungsunterbrechende Massnahmen einzuleiten oder auf einen Zeitpunkt als Beginn der Verjährung abzustellen.</p>
- <p>Nach Art. 23 Abs. 1 VG verjährt der Schadenersatzanspruch des Bundes innert drei Jahren, nachdem die zur Geltendmachung des Anspruches zuständige Dienststelle oder Behörde vom Schaden und vom ersatzpflichtigen Beamten Kenntnis erhalten hat. Im GPK-Bericht werden diesbezüglich zwei zeitliche Anknüpfungspunkte genannt: Seite 65, August 2024: erste Anzeichen für Mehrkosten und Seite 75, August 2023: Amtsantritt neuer Rüstungschef. <br>Auf welchen Zeitpunkt stellt der Bundesrat ab und warum?</p>
- F-35-Deal: zeitliche Anknüpfungspunkte für den Beginn der dreijährigen Verjährungsfrist nach Art. 23 Abs. 1 VG
- State
-
Erledigt
- Related Affairs
-
- Drafts
-
-
- Index
- 0
- Texts
-
- <p>Die GPK-N hat am 27. Juni 2025 beschlossen zu klären, ob bei der Aushandlung der Verträge für den F-35A rückblickend Mängel in der Geschäftsführung des Bundesrates festgestellt werden können. </p><p> </p><p>Der GPK-Bericht stellt in ihrem Bericht weder ein widerrechtliches Verhalten noch einen finanziellen Schaden im haftungsrechtlichen Sinn fest. </p><p> </p><p>Vor diesem Hintergrund sieht der Bundesrat keinen Anlass, einen Schadenersatzanspruch geltend zu machen, verjährungsunterbrechende Massnahmen einzuleiten oder auf einen Zeitpunkt als Beginn der Verjährung abzustellen.</p>
- <p>Nach Art. 23 Abs. 1 VG verjährt der Schadenersatzanspruch des Bundes innert drei Jahren, nachdem die zur Geltendmachung des Anspruches zuständige Dienststelle oder Behörde vom Schaden und vom ersatzpflichtigen Beamten Kenntnis erhalten hat. Im GPK-Bericht werden diesbezüglich zwei zeitliche Anknüpfungspunkte genannt: Seite 65, August 2024: erste Anzeichen für Mehrkosten und Seite 75, August 2023: Amtsantritt neuer Rüstungschef. <br>Auf welchen Zeitpunkt stellt der Bundesrat ab und warum?</p>
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