F-35-Festpreis-Debakel: Wer haftet im Bund, wenn die Verjährung der haftpflichtrechtlichen Schadenersatzansprüche eingetreten ist?
- ShortId
-
26.8034
- Id
-
20268034
- Updated
-
28.09.2026 16:02
- Language
-
de
- Title
-
F-35-Festpreis-Debakel: Wer haftet im Bund, wenn die Verjährung der haftpflichtrechtlichen Schadenersatzansprüche eingetreten ist?
- AdditionalIndexing
-
09;48;04
- 1
-
- PriorityCouncil1
-
Nationalrat
- Texts
-
- <p>Die GPK-N hat am 27. Juni 2025 beschlossen zu klären, ob bei der Aushandlung der Verträge für den F-35A rückblickend Mängel in der Geschäftsführung des Bundesrates festgestellt werden können. </p><p> </p><p>Der GPK-Bericht stellt in ihrem Bericht weder ein widerrechtliches Verhalten noch einen finanziellen Schaden im haftungsrechtlichen Sinn fest. </p><p> </p><p>Vor diesem Hintergrund sieht der Bundesrat keinen Anlass, einen Schadenersatzanspruch geltend zu machen, verjährungsunterbrechende Massnahmen einzuleiten oder auf einen Zeitpunkt als Beginn der Verjährung abzustellen.</p>
- <p>In Beantwortung von 26.7685 schrieb der Bundesrat, dass bis heute keine verjährungsunterbrechenden Massnahmen gegen die Verantwortlichen des F35-Debakels eingeleitet wurden.<br>- Warum fühlt sich der Bundesrat nicht mehr an Art. 12 Abs. 4 FHG gebunden, welcher einen sparsamen Umgang mit Steuergeldern fordert?<br>- Wer haftet im Bundesrat und in der Bundesverwaltung, wenn die Verjährung der haftpflichtrechtlichen Schadenersatzansprüche eingetreten ist und diese nicht mehr durchgesetzt werden können?</p>
- F-35-Festpreis-Debakel: Wer haftet im Bund, wenn die Verjährung der haftpflichtrechtlichen Schadenersatzansprüche eingetreten ist?
- State
-
Erledigt
- Related Affairs
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- Drafts
-
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- Index
- 0
- Texts
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- <p>Die GPK-N hat am 27. Juni 2025 beschlossen zu klären, ob bei der Aushandlung der Verträge für den F-35A rückblickend Mängel in der Geschäftsführung des Bundesrates festgestellt werden können. </p><p> </p><p>Der GPK-Bericht stellt in ihrem Bericht weder ein widerrechtliches Verhalten noch einen finanziellen Schaden im haftungsrechtlichen Sinn fest. </p><p> </p><p>Vor diesem Hintergrund sieht der Bundesrat keinen Anlass, einen Schadenersatzanspruch geltend zu machen, verjährungsunterbrechende Massnahmen einzuleiten oder auf einen Zeitpunkt als Beginn der Verjährung abzustellen.</p>
- <p>In Beantwortung von 26.7685 schrieb der Bundesrat, dass bis heute keine verjährungsunterbrechenden Massnahmen gegen die Verantwortlichen des F35-Debakels eingeleitet wurden.<br>- Warum fühlt sich der Bundesrat nicht mehr an Art. 12 Abs. 4 FHG gebunden, welcher einen sparsamen Umgang mit Steuergeldern fordert?<br>- Wer haftet im Bundesrat und in der Bundesverwaltung, wenn die Verjährung der haftpflichtrechtlichen Schadenersatzansprüche eingetreten ist und diese nicht mehr durchgesetzt werden können?</p>
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