Sozialversicherungsrecht

Details

ID
19850227
Title
Sozialversicherungsrecht
Description
InitialSituation
<p>Das Schweizer Sozialversicherungsrecht ist heute auf nicht weniger als zehn umfangreiche Gesetze verteilt, was ein Gewirr von Institutionen und verschiedensten Bestimmungen zur Folge hat. Das eidgenössische Versicherungsgericht hat bei seinen Entscheiden immer wieder auf eine Vereinheitlichung des Sozialversicherungsrechts gepocht. Konkret heisst dies, dass:</p><table><tr><td width="20pt" valign="top"><p>1. </p></td><td width="480pt" valign="top"><p>die Vereinheitlichung auf konzeptueller und institutioneller Ebene in jenen Bereichen vorzunehmen ist, wo dies die Umstände in den verschiedenenen Sozialversicherungszweigen zulassen und wo dies rechtspolitisch wünschbar ist;</p></td></tr><tr><td width="20pt" valign="top"><p>2. </p></td><td width="480pt" valign="top"><p>das Verwaltungsverfahren zu vereinheitlichen ist;</p></td></tr><tr><td width="20pt" valign="top"><p>3. </p></td><td width="480pt" valign="top"><p>auf der Ebene der erstgerichtlichen kantonalen Instanz über bundesrechtliche Grundsätze ebenfalls eine Vereinheitlichung vorgenommen werden muss;</p></td></tr></table><p>Um diese Vereinheitlichung des Sozialversicherungsrechts umzusetzen, reichte Ständerätin Josi Meier (C, LU) am 7. Februar 1985 eine parlamentarische Initiative ein, wonach, gestützt auf einen von der Schweizerischen Gesellschaft für Versicherungsrecht ausgearbeiteten Entwurf, ein Bundesgesetz über einen Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) zu erlassen sei. Der Ständerat beschloss am 5. Juni 1985, der Initiative Folge zu geben, und beauftragte eine Kommission, einen entsprechenden Gesetzestext vorzulegen.</p><p>Die Ständeratskommission kam aufgrund ihrer Beratungen und der sorgfältigen Prüfung der in zwei Vernehmlassungsverfahren vorgebrachten Argumente zum Schluss, dass sich mit einem Allgemeinen Teil die mit der parlamentarischen Initiative angestrebte Verbesserung der Koordination und Transparenz des Sozialversicherungsrechts wenigstens in dessen zentralen Bereich zweckmässig verwirklichen liesse. Der Gesetzesentwurf räumt dem Allgemeinen Teil insofern einen Vorrang ein, als er festlegt, wo die Sondergesetze Anwendung finden und die Fälle erwähnt, wo die Sondergesetze eine Ausnahme zum Allgemeinen Teil bilden können. Der Entwurf sieht vor, dass der Allgemeine Teil des Gesetzes zu gegebener Zeit durch eine allgemein verbindliche Verordnung ergänzt wird. </p>
Objectives
  • Number
    0
    Text
    Resolutions
    Date Council Text
    05.06.1985 2 Folge gegeben
    11.06.1987 2 Die Frist für die Unterbreitung eines Antrages wird um zwei Jahre verlängert.
    12.06.1989 2 Die Frist wird um zwei weitere Jahre verlängert.
  • Number
    1
    Text
    Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
    Resolutions
    Date Council Text
    25.09.1991 2 Beschluss gemäss Entwurf
    02.03.1992 1 Fristverlängerung um zwei Jahre.
    15.12.1997 1 Fristverlängerung um zwei Jahre.
    17.06.1999 1 Abweichung
    22.03.2000 2 Abweichung
    13.06.2000 1 Abweichung
    20.09.2000 2 Abweichung
    25.09.2000 1 Zustimmung
    06.10.2000 2 Annahme in der Schlussabstimmung
    06.10.2000 1 Annahme in der Schlussabstimmung
Proceedings
<p></p><p>Der <b>Ständerat</b> stimmte den Anträgen seiner Kommission grundsätzlich und ohne grosse Diskussion zu, wobei verschiedentlich geäussert wurde, der Nationalrat solle sich darauf als Zweitrat in die Einzelheiten der Vorlage vertiefen.</p><p>Der <b>Nationalrat</b> beschloss ohne Gegenstimme Eintreten. Der Berichterstatter stellte einen neuen Entwurf der Kommission vor, den sogenannten "ATSG light", der praktisch keine Mehrkosten verursachen würde. Dieser Entwurf enthielt gegenüber der ständerätlichen Vorlage zentrale Differenzen im Bereich "Regelung des Medizinal- und Tarifrechts" sowie zahlreiche formale Differenzen, da die Kommission sich für eine gesetzestechnische Neukonzeption entschieden hatte. Weitere Differenzen liessen sich auf den mittlerweile eingetretenen Wandel in Gesetzgebung und Rechtsprechung zurückführen. Der Nationalrat nahm diese Vorlage schliesslich ohne grosse Diskussion an. Sie ermöglicht zahlreiche Vereinheitlichungen beispielsweise bei den Begriffen "Krankheit", "Unfall" oder "Erwerbsunfähigkeit" sowie u.a. verfahrens-, koordinations- und aufsichtstechnische Vereinfachungen. In der Gesamtabstimmung wurde die Vorlage mit 88 Stimmen einhellig angenommen.</p><p>Der <b>Ständerat</b> schloss sich den Beschlüssen des Nationalrats weitgehend an. Eine Differenz von einiger Bedeutung - die im Nationalrat noch zu behandeln ist - schuf er mit der Ausdehnung des Einspracheverfahrens. Dadurch soll vermieden werden, dass angefochtene Entscheide direkt zu Prozessen führen.</p><p>Dieses Einspracheverfahren gilt bereits in der Kranken- und Unfall- und in der Militärversicherung und sollte auch für die AHV/IV, die Ergänzungsleistungen, die Erwerbsersatzordnung, die Arbeitslosenversicherung und die Familienzulagen in der Landwirtschaft eingeführt werden.</p><p>Das Einspracheverfahren als zu schwerfällig und unverhältnismässig einschätzend und eine pragmatischere Lösung vorziehend, folgte der <b>Nationalrat</b> dem Ständerat in diesem Punkt nicht.</p><p>Der <b>Ständerat</b> hielt allerdings an seinem Beschluss fest, worauf ihm der <b>Nationalrat</b> schliesslich folgte.</p>
Updated
10.04.2024 18:21

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