10. AHV-Revision

Details

ID
19900021
Title
10. AHV-Revision
Description
Botschaft und Gesetzesentwurf vom 5. März 1990 über die 10. Revision der Alters- und Hinterlassenenversicherung.
InitialSituation
<p>Unmittelbar nach dem Inkrafttreten der neunten AHV-Revision (1.1.1979) begannen die Vorarbeiten für die zehnte Revision der AHV. Der Bundesrat legt in seinem Entwurf vier Massnahmenpakete vor:</p><p>1. Massnahmen zur Verwirklichung der Gleichberechtigung von Mann und Frau: Dabei will der Bundesrat noch auf einen Wechsel zu einem Splitting-System verzichten und am Ehepaarkonzept festhalten. Die Ehepaarrente soll aber inskünftig im Regelfall jedem Ehegatten hälftig und getrennt ausbezahlt werden. Gleichzeitig soll auch die Stellung der geschiedenen Frauen verbessert werden und eine Witwerrente eingeführt werden. Das Rentenalter soll einstweilen noch unverändert bei 62 Jahren für Frauen und 65 Jahren für Männer belassen werden. Der Bundesrat ist der Ansicht, dass Ausnahmen vom Grundsatz der Gleichberechtigung aufgrund der heute noch geltenden Verhältnisse in Gesellschaft und Wirtschaft gerechtfertigt sind.</p><p>2. Sozialpolitische Verbesserungen: Der Bundesrat schlägt die Einführung einer Hilflosenentschädigung mittleren Grades in der AHV vor. Eine Änderung der Rentenformel soll zudem Versicherten, die in ihrer Aktivzeit nur geringe Einkommen erzielt haben (Alleinerziehende, Kleinbauern, Kleinverdiener) zugute kommen.</p><p>3. Einsparungen: Ausserordentliche Renten sollen abgeschafft und durch Ergänzungsleistungen ersetzt werden. Im weiteren soll die Zusatzrente für die Ehefrau in der AHV aufgehoben werden.</p><p>4. Einführung des Rentenvorbezuges: Der Bundesrat schlägt zur teilweisen Flexibilisierung des Rentenalters die Einführung des Rentenvorbezuges für Männer ab 62 Jahren vor. Die Grundkosten der zehnten AHV-Revision betragen nach Ablauf einer Übergangsfrist 476 Millionen Franken für</p><p>die AHV und 52 Millionen für die IV pro Jahr.</p>
Objectives
  • Number
    0
    Text
    Botschaft und Gesetzesentwurf vom 5. März 1990 über die 10. Revision der Alters- und Hinterlassenenversicherung.
    Resolutions
    Date Council Text
    11.03.1993 1 (siehe Motion NR 93.3033 und Postulat NR 93.3034)
  • Number
    1
    Text
    Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG)
    Resolutions
    Date Council Text
    21.03.1991 2 Beschluss abweichend vom Entwurf
    11.03.1993 1 Abweichung
    09.06.1994 2 Abweichung
    21.09.1994 1 Abweichung
    03.10.1994 2 Festhalten
    04.10.1994 1 Zustimmung
    07.10.1994 2 Annahme in der Schlussabstimmung
    07.10.1994 1 Annahme in der Schlussabstimmung
  • Number
    2
    Text
    Bundesbeschluss über Leistungsverbesserungen in der AHV und der IV sowie ihre Finanzierung. (Entwurf der Kommission des Nationalrates vom 14. Februar 1992) (1. Teil).
    Resolutions
    Date Council Text
    17.03.1992 1 Beschluss abweichend vom Entwurf der Kommission
    02.06.1992 2 Zustimmung
    19.06.1992 2 Der Bundesbeschluss wird in der Schlussabstimung angenommen.
    19.06.1992 1 Der Bundesbeschluss wird in der Schlussabstimung angenommen.
Proceedings
<p>Als Erstrat begann der <b>Ständerat </b>im März 1991 mit der Behandlung der Vorlage. Eintreten wurde trotz Gegenanträgen mit 30 gegen 13 Stimmen beschlossen. Der Ständerat folgte im wesentlichen dem bundesrätlichen Entwurf, so auch in der Frage des Rentenalters.</p><p>Die <b>Kommission des Nationalrates </b>zur Vorberatung der 10. AHV-Revision wollte vor der Detailberatung der bundesrätlichen Vorschläge das zivilstandsunabhängige System (Splitting-Modell) eingehend prüfen. Weil deshalb mit Verzögerungen zu rechnen war, hat die Kommission beschlossen, zwei dringliche sozialpolitische Massnahmen sowie die Finanzierungsvorschläge in einen auf 31.12.1995 befristeten Bundesbeschluss zu kleiden und dessen Inkraftsetzung auf den 1.1.1993 zu beantragen. Sämtliche Artikel des Bundesbeschlusses entsprechen unverändert Vorschlägen gemäss Botschaft zur 10. AHV-Revision und sind ohne präjudizierende Wirkung in Bezug auf das Splitting-Modell.</p><p></p><p><b>10. AHV-Revision (1. Teil). Bundesbeschluss über Leistungsverbesserungen in der AHV und der IV sowie ihre Finanzierung</b></p><p>Der <b>Nationalrat </b>folgte weitgehend den Vorschlägen seiner Kommission, namentlich auch zur Aufteilung der Vorlage. Zusätzlich beschloss er, die Verbesserung der Renten der geschiedenen Frau bereits in diese vorgezogene Revision aufzunehmen. Umstritten war diese Frage, weil Befürchtungen laut wurden, mit dieser Regelung werde der allfällige Systemwechsel erschwert. Den geschiedenen Rentnerinnen wurde zudem eine Erziehungsgutschrift</p><p>zugesprochen. Ebenfalls gegen den Willen der Kommissionsmehrheit setzte sich der Antrag durch, die Ehepaarrenten, die ab Inkrafttreten dieses Bundesbeschlusses neu entstehen, den beiden Ehegatten je zur Hälfte und getrennt auszurichten.</p><p>Nach kurzer Diskussion schloss sich der <b>Ständerat </b>in allen Punkten der grossen Kammer an. Weil sich die Vorlage grösstenteils auf die Vorlage des Bundesrates abstützte, hatte sie der Ständerat bereits bei seiner ersten Beratung der damals noch nicht aufgetrennten Vorlage behandelt. Einziger Diskussionspunkt war die vom Nationalrat neu aufgenommene Regelung für geschiedene Frauen.</p><p></p><p>Siehe <b>94.419 Parlamentarische Initiative (Kommission-NR 90.021)</b></p><p><b>10. AHV-Revision. Verlängerung des Bundesbeschlusses</b></p>
Updated
10.04.2024 08:45

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