Rechtsschutz der Betroffenen im PUK-Verfahren
Details
- ID
- 19900273
- Title
- Rechtsschutz der Betroffenen im PUK-Verfahren
- Description
- Stellungnahme des Bundesrates zum Bericht vom 25. August 1994 der Staatspolitischen Kommission des Nationalrates vom 26. April 1995 betreffend Rechtsschutz der Betroffenen im PUK-Verfahren
- InitialSituation
- <p>Die am 14. Dezember 1990 eingereichte Initiative verlangt eine Präzisierung und Verbesserung des Rechtsschutzes der Betroffenen im Verfahren parlamentarischer Untersuchungskommissionen. Nachdem der Nationalrat am 19. Juni 1992 beschlossen hatte, der Initiative Folge zu geben, arbeitete die Staatspolitische Kommission eine entsprechende Vorlage aus.</p><p>Das Geschäftsverkehrsgesetz soll durch die folgenden Bestimmungen ergänzt werden:</p><p>- Verpflichtung der Puk, Personen über ihre Eigenschaft als unmittelbar Betroffene unverzüglich und formell zu informieren;</p><p>- Auskunftspersonen sind auf ihr Aussageverweigerungsrecht aufmerksam zu machen;</p><p>- Gewährung des Rechts, einen Anwalt beizuziehen;</p><p>- Unterbreitung allfälliger Vorürfe im Wortlaut des Berichtsentwurfs;</p><p>- Gewährung einer angemessenen Frist, um sich gegen die Untersuchungsergebnisse wirksam verteidigen zu können;</p><p>- sinngemässe Wiedergabe der mündlichen oder schriftlichen Stellungnahmen der Betroffenen im Bericht.</p><p>Die Kommission stimmte im weiteren auch einem Antrag des Bundesrates zu. Danach bezeichnet der Bundesrat ein Mitglied des Kollegiums als seinen Vertreter gegenüber den Untersuchungskommissionen. Der Vertreter kann seinerseits für die Teilnahme an Befragungen und für die Akteneinsicht eine geeignete Verbindungsperson bestimmen.</p>
- Objectives
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- Number
- 0
- Text
- Stellungnahme des Bundesrates zum Bericht vom 25. August 1994 der Staatspolitischen Kommission des Nationalrates vom 26. April 1995 betreffend Rechtsschutz der Betroffenen im PUK-Verfahren
- Resolutions
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Date Council Text 19.06.1992 1 Folge gegeben
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- Number
- 1
- Text
- Geschäftsverkehrsgesetz (Rechte der Betroffenen im Verfahren parlamentarischer Untersuchungskommissionen)
- Resolutions
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Date Council Text 05.10.1995 1 Beschluss gemäss Entwurf 13.03.1997 2 Abweichung 04.06.1997 1 Abweichung 12.06.1997 2 Abweichung 23.09.1997 1 Abweichung 29.09.1997 2 Zustimmung 10.10.1997 1 Annahme in der Schlussabstimmung 10.10.1997 2 Annahme in der Schlussabstimmung
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- Proceedings
- <p> Der <b>Nationalrat </b>stimmte der Vorlage zu. Bei den Bestimmungen über den Beizug eines Anwaltes obsiegte ein Minderheitsantrag, der die Rechte und Möglichkeiten des Anwaltes vergrösserte. Eine vom <b>Ständerat</b> eingefügte Bestimmung, wonach die Untersuchungskommission festlegt, ob sich betroffene mündlich oder schriftlich zum Berichtsentwurf äussern können, führte zu einem längeren Differenzbereinigungsverfahren, in welchem schliesslich der Ständerat nachgab. Der Rechtsschutz der Personen, denen gegenüber Vorwürfe erhoben werden, wurde somit verstärkt, indem sie nun selber entscheiden können, ob sie mündlich oder schriftlich Stellung nehmen wollen.</p>
- Updated
- 10.04.2024 17:14