Schmiergelder. Steuerliche Nichtanerkennung

Details

ID
19930440
Title
Schmiergelder. Steuerliche Nichtanerkennung
Description
InitialSituation
<p>Diese in der Form der allgemeinen Anregung eingereichte Initiative verlangt, dass Schutz- oder Schmiergelder, die in der Schweiz oder im Ausland zur aktiven Bestechung von Beamten oder Magistratspersonen bezahlt werden, um die Vergabe von Arbeiten oder Aufträgen zu erwirken, nicht mehr wie unter der heutigen Praxis des Bundes von den Steuern abgezogen werden können. Artikel 49 Absatz 1 Buchstabe b Bundesbeschluss über die direkte Bundessteuer (BdBSt) bzw. Artikel 58 Absatz 1 Buchstabe b des künftigen Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer (DBG) sollen deshalb so geändert werden, dass die steuerliche Abzugsfähigkeit solcher Aufwendungen in jedem Falle ausgeschlossen ist. Für den Initianten sind diese Praktiken politisch inakzeptabel und gefährden gar die Grundwerte der Demokratie. Auch sind sie immer weniger eurokompatibel und führen ausserdem zu Verzerrungen des freien Wettbewerbes und des freien Marktes. </p>
Objectives
  • Number
    0
    Text
    Resolutions
    Date Council Text
    13.03.1995 1 Folge gegeben
  • Number
    1
    Text
    Bundesgesetz über die steuerliche Abzugsfähigkeit von Bestechungsgeldern
    Resolutions
    Date Council Text
    07.10.1999 1 Beschluss gemäss Antrag der Kommission.
    21.12.1999 2 Zustimmung
    22.12.1999 1 Annahme in der Schlussabstimmung
    22.12.1999 2 Annahme in der Schlussabstimmung
Proceedings
<p></p><p>Im <b>Nationalrat</b> standen sich zwei Meinungsblöcke gegenüber. Die eine, von Georg Stucky (R, ZG) angeführte Seite wollte das Prinzip der Nichtabzugsfähigkeit von Schmiergeldern abschwächen, die andere folgte der Kommissionsmehrheit, welche sich für eine Vorlage im Sinne der Initaitive aussprach. Sämtliche Minderheitsanträge wurden abgelehnt. In der Gesamtabstimmung wurde die Vorlage mit 143 zu 1 Stimmen und 11 Enthaltungen angenommen.</p><p>Der <b>Ständerat</b> nahm die Vorlage einstimmig an. Kraft dieses Gesetzes können Steuerabzüge bereits dann verweigert werden, wenn das Steueramt eine Bestechung feststellt und nicht erst, wenn ein Strafurteil vorliegt.</p>
Updated
10.04.2024 11:55

Back to List