Aenderung der Wählbarkeitsvoraussetzungen für den Bundesrat

Details

ID
19930452
Title
Aenderung der Wählbarkeitsvoraussetzungen für den Bundesrat
Description
Bericht und Beschlussesentwurf der Staatspolitischen Kommission des Nationalrates vom 28. Oktober 1993 über die Aufhebung der Kantonsklausel
InitialSituation
<p>Artikel 96 Absatz 1 Satz 2 BV hält fest, dass nur ein Mitglied des Bundesrates aus dem gleichen Kanton stammen darf. Diese Bestimmung bedeutet eine Einschränkung des Kreises der Kandidatinnen und Kandidaten, welche sich der Bundesversammlung zur Wahl stellen können. Wiederholt schon wurden mit dieser Bestimmung valable Kandidaturen für einen frei werdenden Sitz im Bundesrat verhindert. Dies ist um so bedauerlicher, als die Bestimmung heute nicht mehr dieselbe Bedeutung hat wie in den Anfängen des Bundesstaates, als sie Eingang in die Verfassung fand. Damals ging es darum, eine Dominanz der grossen Kantone im Bundesstaat zu verhindern. Zwar ist es nach wie vor nicht wünschenswert, dass die Landesregierung aus Angehörigen weniger Kantone besteht. Die alten Konfliktlinien zwischen den Kantonen sind heute jedoch weitgehend verschwunden. Die Bundesversammlung wird zudem auch ohne formelle Vorschrift dafür besorgt sein, dass die Mitglieder des Bundesrates möglichst aus verschiedenen Kantonen stammen, so wie sie auch ohne irgendwelche Vorschrift dafür sorgt, dass die verschiedenen Sprachregionen vertreten sind. Der Bundesversammlung sollte genügend Spielraum gegeben werden, damit sie die geeignetsten Persönlichkeiten in die Regierung wählen kann. Die ersatzlose Streichung von Artikel 96 Absatz 1 Satz 2 stellt deshalb die beste Lösung dar.</p><p>Der Bundesrat sprach sich in seiner Stellungnahme gegen diese Neuerung aus. Dabei stützte er sich vor allem auf eine Vernehmlassung, welche ergeben hatte, dass sich von den nicht deutschsprachigen Kantonen nur gerade Genf dafür ausgesprochen hatte.</p>
Objectives
  • Number
    0
    Text
    Bericht und Beschlussesentwurf der Staatspolitischen Kommission des Nationalrates vom 28. Oktober 1993 über die Aufhebung der Kantonsklausel
    Resolutions
    Date Council Text
  • Number
    1
    Text
    Bundesbeschluss über die Änderung der Voraussetzungen für die Wählbarkeit in den Bundesrat
    Resolutions
    Date Council Text
    30.01.1995 1
    30.01.1995 1 Beschluss gemäss Entwurf
    03.10.1995 2 Nichteintreten
    21.03.1996 2 Zustimmung
    15.06.1998 1 Festhalten (Eintreten auf die Vorlage)
    22.09.1998 2 Rückweisung an die Kommission
    28.09.1998 2 Abweichung
    06.10.1998 1 Zustimmung
    09.10.1998 2 Annahme in der Schlussabstimmung
    09.10.1998 1 Annahme in der Schlussabstimmung
Proceedings
<p>Trotz dem negativen Urteil des Bundesrates hielt die Staatspolitische Kommission des Nationalrats an ihrem Vorschlag für eine ersatzlose Streichung der Verfassungsbestimmung fest. Der <b>Nationalrat </b>stimmte diesem Antrag mit 61 zu 48 Stimmen zu. Die Sprecher der Fraktionen der SP und der FDP wollten dem Problem allerdings keine Dringlichkeit zuerkennen, und diejenigen der CVP und LP brachten föderalistische Einwände vor.</p><p>Der <b>Ständerat </b>lehnte hingegen die Neuerung mit 28:9 Stimmen ab. Immerhin milderte er seinen Entscheid insofern, als er die Behandlungsfrist der 1993 eingereichten parlamentarischen Initiative Schiesser (R, GL) verlängerte.</p><p>Der <b>Nationalrat </b>beschloss in der Folge im Dezember 1995, das Geschäft zu sistieren und abzuwarten, ob das Anliegen im Rahmen der geplanten Totalrevision der Verfassung oder der angestrebten umfassenden Regierungsreform berücksichtigt wird.</p><p>Der <b>Ständerat </b>stimmte diesem Verschiebungsantrag zu.</p><p>Zwei Jahre später kam es zu einer weiteren Beratungsphase. Die Legislative sah Handlungsbedarf, weil einerseits die Vorgänge um die Ersatzwahl in den Bundesrat in der Frühjahrssession 1998 erneut zeigten, dass die Beachtung der "Kantonsklausel" zu Praktiken führt, die der Glaubwürdigkeit der politischen Institutionen nicht förderlich sind. Andererseits hatten beide Kammern im Rahmen der Totalrevision der Bundesverfassung zur umstrittenen Bestimmung Stellung zu nehmen. Während der Nationalrat die "Kantonsklausel" am 24. Januar 1998 aus der Verfassung gestrichen hatte, konnte sich der Ständerat am 30. April 1998 nicht dazu entschliessen, weil seiner Meinung nach die "Nachführung" mit einer umstrittenen Frage belastet worden wäre. Damit stand erneut eine Partialrevision zur Diskussion.</p><p>Der <b>Nationalrat </b>beschloss in der Sommersession 1998, am Eintreten festzuhalten.</p><p>Damit lag der Entscheid über das weitere Vorgehen wieder beim <b>Ständerat</b>, der sich in der Folge am 22. September 1998 für Eintreten aussprach, aber von der vorberatenden Kommission noch verlangte, Alternativvorschläge zur ersatzlosen Streichung zu prüfen. Schon in der folgenden Woche präsentierte die Kommission zwei neue Lösungen. Dabei setzte sich die Mehrheit durch, wonach bei der Wahl darauf Rücksicht zu nehmen ist, dass die Landesgegenden und Sprachregionen angemessen vertreten sind. Die Befürworterinnen und Befürworter einer ersatzlosen Streichung konnten noch zehn Stimmen für ihren Antrag gewinnen, währenddem ein Antrag von Christiane Brunner (S, GE), wonach auch Frauen und Männer angemessen vertreten sein sollten, mit 31 zu 8 Stimmen abgelehnt wurde.</p><p>Im <b>Nationalrat </b>beantragte die Mehrheit der Staatspolitischen Kommission einmal mehr die ersatzlose Streichung. Der Rat folgte jedoch der Minderheit und beschloss mit 135 zu 36 Stimmen Zustimmung zum Beschluss der kleinen Kammer. Ein Antrag einer Minderheit, die auch die angemessene Vertretung von Frauen und Männern verlangte, wurde mit 91 zu 75 Stimmen abgelehnt.</p><p>Die Vorlage wurde in der Volksabstimmung vom 7. Februar 1999 mit 74,7 Prozent Ja-Stimmen gutgeheissen.</p>
Updated
10.04.2024 08:35

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