Bundesgesetz über die Mehrwertsteuer

Details

ID
19930461
Title
Bundesgesetz über die Mehrwertsteuer
Description
InitialSituation
<p>Am 17. Dezember 1993 hat Nationalrat Toni Dettling (R, SZ) eine parlamentarische Initiative eingereicht, die verlangt, dass "der ordentliche Gesetzgeber baldmöglichst den verfassungsmässigen Gesetzgebungsauftrag zu erfüllen und ein Bundesgesetz über die Mehrwertsteuer zu erlassen" hat. Der Urheber präzisiert in seiner Begründung, dass mit dem raschen Erlass eines Bundesgesetzes die präjudizierende Wirkung der vom Bundesrat erlassenen Verordnung in Grenzen gehalten, die Volksrechte gewahrt und den negativen Erfahrungen im Steuerbereich entgegengewirkt werden solle.</p>
Objectives
  • Number
    0
    Text
    Resolutions
    Date Council Text
    15.12.1994 1 Folge gegeben
  • Number
    1
    Text
    Bundesgesetz über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG)
    Resolutions
    Date Council Text
    20.03.1997 1 Beschluss abweichend vom Entwurf der Kommission.
    30.09.1998 2 Abweichung
    16.03.1999 1 Abweichung
    22.04.1999 2 Abweichung
    31.05.1999 1 Abweichung
    02.06.1999 2 Abweichung
    15.06.1999 1 Beschluss gemäss Antrag der Einigungskonferenz.
    16.06.1999 2 Beschluss gemäss Antrag der Einigungskonferenz,
    02.09.1999 1 Annahme in der Schlussabstimmung
    02.09.1999 2 Annahme in der Schlussabstimmung
Proceedings
<p> In der Wintersession 1994 begründete Toni Dettling seine Initiative im <b>Nationalrat.</b> Weil der Bundesrat trotz aller Kritik nicht bereit sei, die Verordnung über die Mehrwertsteuer zu ändern, sei es an der Legislative, die Sache selber an die Hand zu nehmen und so rasch als möglich ein Rahmengesetz zu erarbeiten, das die grundsätzlichen Fragen der Mehrwertsteuer regle. Die Kommissionsminderheit, die vor jeder Überstürzung warnte und zuerst Erfahrungen mit dem neuen System sammeln wollte, fand keine Mehrheit. Der Nationalrat beschloss mit 96 zu 41 Stimmen, der Initiative Folge zu geben. Gleichzeitig wurde eine Kommissionsmotion angenommen, die vom Bundesrat verlangt, "innerhalb einer Frist von drei Jahren ab 1. Januar 1995 einen Entwurf zu einem MWST-Gesetz vorzulegen." Der Bundesrat hatte sich in seiner Antwort vom 23. November 1994 bereit erklärt, die Motion entgegenzunehmen.</p><p>Die Gesetzesvorlage, welche die WAK am 11. März 1997 dem <b>Nationalrat</b> vorstellte, brachte wesentliche Änderungen gegenüber der MWSt-Verordnung vom 22. Juni 1994.</p><p>Die Beratung entwickelte sich zu einer Links-Rechts-Debatte. Die Bürgerlichen traten für eine flexible MWST ein und unterstützten die Forderungen der Wirtschaftsverbände, Sportorganisationen und gemeinnützigen Institutionen. Zur Diskussion standen u.a. die Pauschalbesteuerung der Unternehmen, der Spesenabzug, die Steuerbefreiung von Brockenhäusern gemeinnütziger Institutionen und von Startgeldern bei Sportveranstaltungen.</p><p>Die von den Bürgerlichen beantragten Steuererleichterungen hätten Ertragsausfälle in der Höhe von 465 Millionen Franken im ersten Jahr und von jeweils 375 Millionen Franken in den darauf folgenden Jahren mit sich gebracht; davon entfielen allein 175 Millionen auf den Vollabzug der Verpflegungsspesen. Für die Linke waren diese Steuerausfälle viel zu hoch. Deren Rückweisungsantrag Marti (S, GL) wurde indessen mit 102 zu 61 Stimmen abgelehnt.</p><p>Die Bürgerlichen liessen sich von der Referendumsdrohung Rudolf Strahms (S, BE) nicht von ihrem Kurs abbringen. Jean-Michel Gros (L, GE) war der Meinung, die MWSt habe bereits alle Erwartungen übertroffen: sie hatte 2,6 Milliarden mehr als die WUSt eingebracht; ein Einnahmenausfall von 465 Millionen Franken könne deshalb durchaus verkraftet werden.</p><p>Es wurden sechzig Änderungsanträge eingereicht. Im Mittelpunkt der Diskussionen stand die Spesenregelung. Die Linke wollte nicht weiter gehen, als der Bundesrat 1996 beantragt hatte, und den Abzug für Verpflegungsspesen auf 50 Prozent festlegen. Die Bürgerlichen hielten diesen Abzug für ungenügend. Die Linke lehnte überdies einen MWSt-Abzug auf dem Kauf und der Benutzung von schweren Motorrädern, Motorbooten und Sportflugzeugen ab, da es sich dabei nicht um geschäftsmässige Auslagen handle. Eugen David (C, SG) beantragte, die Kompetenz zur Unterscheidung zwischen geschäftsmässigen und anderen Unkosten dem Bundesrat zu überlassen. Bei den Verpflegungsspesen beantragte er, die zugelassenen Abzüge beispielsweise auf 30 Franken pro Mahlzeit zu begrenzen. Diese Lösung wurde mit 93 zu 60 Stimmen angenommen. </p><p>Der Nationalrat beschloss ferner, dass Gruppengesellschaften über nur einen Steuerpflichtigen abrechnen können (Gruppenbesteuerung); Sportveranstaltungen und Brockenhäuser nahm er von der MWSt aus. Allerdings besteht insbesondere im Sport- und Kulturbereich die Möglichkeit, sich freiwillig der Steuerpflicht zu unterstellen, um die Vorsteuer abziehen zu können.</p><p>Eine ganze Reihe von Steuerbefreiungsanträgen lehnte der Nationalrat hingegen ab. Der MWSt unterstellt bleiben demnach die Tierärzte, die Gastronomie- und Wäschereidienstleistungen für Spitalbetriebe, der Eisenbahnverkehr - insbesondere die SBB, denen ein reduzierter Satz von 3 Prozent verweigert wurde. Ebenfalls abgelehnt wurde der Antrag, den internationalen Luftverkehr unter bestimmten Bedingungen von der Steuer zu befreien. Einzig die Reisebüros wurden von der Steuer befreit (Ertragsausfall: 20 Millionen).</p><p>Weiter beschloss der Nationalrat, dass bei vorsätzlicher Steuerhinterziehung eine Busse bis zum Fünffachen der hinterzogenen Steuer auferlegt werden kann. Weniger streng verfuhr er - gegen den Willen der Ratslinken und des Bundesrates - mit fahrlässigen Steuerhinterziehern: diese werden nur mit dem einfachen Betrag der hinterzogenen Steuer gebüsst.</p><p>Für die Linke waren die Ertragsausfälle - obschon sie gegenüber der ursprünglichen Vorlage reduziert wurden - noch immer zu hoch.</p><p>In der Gesamtabstimmung wurde das Gesetz mit 79 zu 53 Stimmen angenommen.</p><p>Aus den Debatten im <b>Ständerat </b>ging der Sport als grosser Gewinner hervor. So wurden die Sportorganisationen von der Steuer auf den Startgeldern bei Sportveranstaltungen und auf der Vermietung von Sportanlagen befreit. Ebenfalls von der Steuer ausgenommen wurden die Umsätze, welche Sportverbände und gemeinnützige Organisationen aus Massnahmen zur Beschaffung von Mitteln erzielen, die ihrer eigenen finanziellen Unterstützung dienen. Bundesrat Kaspar Villiger sah darin einen Systemeinbruch, der in gewissen Bereichen zu gröbsten Wettbewerbsverzerrungen führen könnte. So könnte ein Sportclub Sportartikelläden führen, ohne die Umsätze besteuern zu müssen, während das Sportgeschäft von nebenan der MWSt unterstellt wäre. Dieses Argument hielt allerdings dem Druck der Volksinitiative "gegen eine unfaire Mehrwertsteuer im Sport und im Sozialbereich" nicht stand, so dass der Ständerat diesem Antrag zustimmte. Ebenfalls von der Steuer befreit hat er die über Tourismusabgaben entschädigten Leistungen, welche die Kur- und Verkehrsvereine zugunsten der Allgemeinheit erbringen. Nach dem Willen des Ständerates sind zudem nicht nur die Beiträge der öffentlichen Hand, sondern auch die Abgaben für die Abfallentsorgung und die Pfandgelder auf Gebinden von der MWSt zu befreien.</p><p>Im Folgenden werden die wichtigsten Neuerungen für die Wirtschaft zusammengefasst: Im Zusammenhang mit der Gruppenbesteuerung werden gewisse Gesellschaften von der Steuer befreit, beispielsweise jene, die auf einem ganz anderen Gebiet als die restlichen Mitglieder der Gruppe tätig sind; neue Unternehmen können von Anfang an die Unterstellung unter die MWSt verlangen, selbst wenn sie die gestellten Kriterien nicht erfüllen. Freiwillige Beiträge an Hochschulen können von der Steuer abgezogen werden, sofern keine Gegenleistungen erbracht werden (Förderung des Technologietransfers). Bei Lieferungen oder Dienstleistungen an das Personal gilt das effektiv bezahlte Entgelt als Bemessungsgrundlage. Die Schweizer Unternehmen, welche von ausländischen Anbietern Telekommunikationsdienstleistungen kaufen, werden in der Schweiz bzw. in der EU besteuert. Steuerfrei ist die Vermietung und Vercharterung von Luftfahrzeugen, sofern diese hauptsächlich im Ausland eingesetzt werden. Die Veterinärmedizin wird, im Gegensatz zur Humanmedizin, nicht von der Steuer befreit. Ebenfalls steuerfrei sind private und gemeinnützige Alters-, Wohn- und Pflegeheime. Die Reisebüros werden nur auf den Umsätzen aus Inlandreisen besteuert.</p><p>Der freiwilligen Unterstellung unter die Steuerpflicht stimmte der Ständerat entgegen dem Willen der Ratslinken und des Bundesrates mit 26 zu 8 Stimmen zu.</p><p>In Bezug auf die Zollfreigebiete der Talschaften Samnaun und Sampuor beschloss der Ständerat, das Hotel- und Gastgewerbe zu besteuern; dabei sollen aber die Gemeinden für die aufgrund der Steuerbefreiung entstandenen Ertragsausfälle eine pauschale Kompensationszahlung an den Bund entrichten.</p><p>In der Gesamtabstimmung wurde die Vorlage einhellig mit 29 Stimmen angenommen.</p><p>Bei der Differenzbereinigung folgte der <b>Nationalrat</b> weitgehend den Beschlüssen des Ständerates. Er stimmte u.a. den Bestimmungen über das Steuererhebungsprinzip und der Einführung einer neuen Steuer zu, die mit einer Einbusse von rund 200 Millionen Franken verbunden sind. Demnach wird dem Hotelgewerbe bis 2003 ein Sondersatz gewährt; die Unternehmen können in der Aufbau- und Investitionsphase die Vorsteuer abzuziehen; möglich ist auch der Berufskostenabzug bis zu 50 Prozent. Die KMU können die Pauschalbesteuerung wählen, sofern ihr Umsatz unter drei Millionen Franken und die Steuerbelastung unter 60'000 Franken liegt. Was das Gesundheitswesen betrifft, werden zahnärztliche Leistungen nicht von der Steuer ausgenommen, und die physio- sowie die psychotherapeutischen Behandlungen nur, wenn sie ärztlich verschrieben sind; ebenfalls befreit werden sollen die kantonal zugelassenen Heilberufe.</p><p>Der Nationalrat stimmte - gegen den Widerstand der Linken - dem im Ständerat beschlossenen Kompromiss in Bezug auf die Talschaften Samnaun und Sampuor mit 90 zu 55 Stimmen zu. </p><p>Allerdings hielt er an der Differenz in Bezug auf die Grundsätze der Wettbewerbsneutralität, Übertragbarkeit und Erhebungswirtschaftlichkeit sowie am Sondersatz für Sportvereine fest.</p><p>In der zweiten Differenzbereinigungsrunde folgte der <b>Ständerat</b> dem Nationalrat und beschloss, die Grundsätze der Wettbewerbsneutralität, Übertragbarkeit und Erhebungswirtschaftlichkeit in das Gesetz aufzunehmen. Der Ständerat stimmte auch der Schaffung eines Institutes zur Prüfung von Steuererlassen und -befreiungen zu, das der Verwaltung ermöglichen soll, sich im Rahmen eines Gerichtsverfahrens zur Zweckmässigkeit solcher Massnahmen zu äussern. </p><p>Die Mehrheit des Ständerates lehnte den Mehrwertsteuersatz von 2,3 Prozent ab, der in einem Einzelantrag gefordert worden war, um den Initianten der Volksinitiative "gegen eine unfaire Mehrwertsteuer im Sport und im Sozialbereich" Hand für einen Rückzug ihrer Initiative zu bieten. Der Ständerat erachtete die in diesem Zusammenhang prognostizierten Steuerausfälle von 50 Millionen Franken als zu hoch und beharrte deshalb auf dem Satz von 4,6 Prozent. </p><p>Der <b>Nationalrat</b> hielt mit 83 zu 49 Stimmen an seinem Beschluss fest, wonach die Behandlungen durch Physiotherapeuten oder andere Pflegeberufe nur von der Steuer befreit werden, wenn sie ärztlich verschrieben sind.</p><p>Ebenso wenig rückte er von seinem MWSt-Satz für Sport- und Kulturorganisationen ab. Ein Satz von 2,3 Prozent ermögliche den Rückzug der Volksinitiative "gegen eine unfaire Mehrwertsteuer im Sport und im Sozialbereich". Diese Beschlüsse verursachen Einnahmenverluste von 50 Millionen Franken.</p><p>Der <b>Ständerat</b> folgte schliesslich dem Nationalrat bezüglich des Satzes von 2,3 Prozent, hielt jedoch an seinem Beschluss in Bezug auf die Steuerbefreiung von Heilberufen fest.</p><p>Auf Antrag der darauf eingesetzten <b>Einigungskonferenz</b> entschieden die Räte, alle medizinischen Hilfsberufe und Pflegedienste, welche aufgrund der kantonalen und der eidgenössischen Gesetzgebung zur selbständigen Berufsausübung zugelassen sind, von der Steuer zu befreien.</p><p>Das neue Gesetz ersetzt die MWSt-Verordnung und verursacht Steuerausfälle von schätzungsweise 250 Millionen Franken. </p>
Updated
10.04.2024 08:22

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