Familienname der Ehegatten

Details

ID
19940434
Title
Familienname der Ehegatten
Description
InitialSituation
<p>Ziel dieser Vorlage ist es, das Namensrecht im Sinne einer möglichst weitgehenden Gleichstellung der Geschlechter zu ändern. Die Brautleute sollen in Zukunft entscheiden dürfen, ob sie einen gemeinsamen Familiennamen wählen oder ob sie ihre eigenen Namen weitertragen wollen. Falls sie sich für einen gemeinsamen Namen entscheiden, haben sie die Wahl, den Namen der Braut oder den Namen des Bräutigams zu tragen.</p><p>Die Neuregelung des Familiennamens der Eheleute macht auch Änderungen beim Namensrecht der Kinder nötig. Wenn verheiratete Eltern keinen gemeinsamen Familiennamen tragen, sollen sie den Familiennamen für ihre Kinder selber wählen.</p><p>Nach heutiger Regelung erhält die Frau das Kantons- und Gemeindebürgerrechts des Ehemannes, ohne das eigene zu verlieren. Es scheint konsequent, auch hier einer neue Regelung zu treffen, die dem Gleichstellungsprinzip genügt. Demnach soll die Heirat keine Auswirkung mehr auf das Bürgerrecht einer Person haben. Die Kinder erhalten das Bürgerrecht jenes Elternteils, dessen Namen sie tragen.</p><p></p><p>Der Bundesrat unterstützte in seiner Stellungnahme grundsätzlich die Stossrichtung der Vorschläge. Er lehnte jedoch den Verzicht auf den amtlichen Doppelnamen, der mit der Revision des Eherechts 1988 eingeführt worden war, ab. (Beim Doppelnamen wird der Mädchenname vor den Familiennamen gesetzt und durch einen Leerschlag abgetrennt.)</p><p>Die Kommission für Rechtsfragen des Nationalrates hielt in ihrem Zusatzbericht an der Abschaffung des Doppelnamens fest. Sie war der Meinung, dass die damals gewählte Lösung ein Kompromiss war, der sich nur teilweise bewährt habe und noch nicht in der schweizerischen Tradition verwurzelt sei.</p>
Objectives
  • Number
    0
    Text
    Resolutions
    Date Council Text
    06.10.1995 1 Folge gegeben
    15.12.1997 1 Fristverlängerung bis zur Wintersession 1998.
  • Number
    1
    Text
    Schweizerisches Zivilgesetzbuch (Familienname und Bürgerrecht der Ehegatten und der Kinder)
    Resolutions
    Date Council Text
    01.09.1999 1 Beschluss nach Entwurf der Kommission
    25.09.2000 2 Abweichung
    20.03.2001 1 Abweichung
    11.06.2001 2 Zustimmung
    22.06.2001 1 Das Bundesgesetz wird in der Schlussabstimmung abgelehnt.
    22.06.2001 2 Das Bundesgesetz wird in der Schlussabstimmung abgelehnt.
  • Number
    2
    Text
    Bundesbeschluss über den teilweisen Rückzug des Vorbehalts zu Artikel 5 des 7. Zusatzprotokolls vom 22. November 1984 über eine Ergänzung der Europäischen Menschenrechtskonvention (Entwurf der Kommission für Rechtsfragen des Ständerates, vom 12. September 2000)
    Resolutions
    Date Council Text
    25.09.2000 2 Beschluss gemäss Entwurf der Kommission.
    20.03.2001 1 Zustimmung
Proceedings
<p></p><p>Der <b>Nationalrat</b> folgte den Anträgen seiner Rechtskommission. Der Antrag des Bundesrates, den Doppelnamen beizubehalten, wurde mit 85 zu 44 Stimmen abgelehnt. Gemäss dem Vorschlag der Kommissionsmehrheit sieht das Gesetz für den Fall, dass sich die Eltern nicht auf den Familiennamen eines Kindes einigen können, keine Regelung vor. Falls ein solcher Fall eintreten würde, müsste die Vormundschaftsbehörde entscheiden.</p><p>Der <b>Ständerat</b> folgte den Anträgen seiner Kommission und veränderte die Vorlage nochmals in verschiedenen Punkten. In der Frage des Doppelnamens teilte er die Auffassung des Bundesrates. Er beschloss, diese Möglichkeit weiter beizubehalten. Weiter sollten angestammte Namen nur auf einen Ehepartner und auf die gemeinsamen Kinder eines Ehepaares übertragen werden können. Damit wird vermieden, dass ein in einer früheren Ehe erworbener Familienname auf eine Person übertragen wird, die zur betreffenden Familie keinen Bezug hat.</p><p>Die Änderungen im ZGB ermöglichen einen teilweisen Rückzug eines Vorbehaltes, den die Schweiz 1987 zu Artikel 5 des 7. Zusatzprotokolls zur Menschenrechtskonvention angebracht hatte. Der Rat stimmte einem Beschlussentwurf seiner Kommission zu.</p><p>Der <b>Nationalrat</b> stimmte dem Konzept der kleinen Kammer zu, wobei es allerdings nochmals zu einer grundsätzlichen Debatte kam. Ein Antrag von Thérèse Meyer (C, FR), der von konservativer Seite unterstützt wurde, wollte das Namensrecht weniger offen gestalten und verlangte, dass Kinder von verheirateten Eltern den gemeinsamen Familiennamen tragen. Er wurde mit 79 zu 65 Stimmen verworfen. In der noch ungelösten Frage, welchen Namen die Kinder bei Uneinigkeit der Eltern tragen sollen, beschloss der Rat, dass die Vormundschaftsbehörde entscheiden soll.</p><p>Der <b>Ständerat</b> stimmte diesen Beschlüssen zu. Nach der tagelangen intensiven Arbeit hinter den Kulissen, die gemäss den Medienberichten zur Hauptsache von Mitgliedern der CVP-Fraktion geleistet wurde, kam die Vorlage in den Schlussabstimmungen nicht mehr ganz unerwartet zu Fall. </p><p>m <b>Nationalrat</b> lehnten die Fraktionen C, L und E die Vorlage geschlossen ab, die SVP-Fraktion stimmte grossmehrheitlich dagegen, und auch 15 Freisinnige entschieden sich für ein Nein. Somit ergaben sich 97 Nein gegenüber 77 Ja.</p><p>Auch im <b>Ständerat</b> wurde die Vorlage mit 16 zu 25 Stimmen abgelehnt. Dass eine Vorlage in beiden Kammern in der Schlussabstimmung scheitert, kommt einer historischen Rarität gleich.</p>
Updated
10.04.2024 12:32

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