Mineralölsteuergesetz
Details
- ID
- 19950025
- Title
- Mineralölsteuergesetz
- Description
- Botschaft und Gesetzesentwurf vom 5. April 1995 betreffend das Mineralölsteuergesetz
- InitialSituation
- <p>Im Freihandelsabkommen Schweiz-EWG aus dem Jahre 1972 verpflichtete sich die Schweiz, die Fiskalzölle zu beseitigen oder in interne Abgaben umzuwandeln. Es war von Anfang an klar, dass auf die Einnahmen aus den Fiskalzöllen nicht einfach verzichtet werden kann. Folglich müssen die Fiskalzölle in besondere Verbrauchssteuern umgewandelt werden. Nachdem in der Volksabstimmung vom 28. November 1993 Volk und Stände der Verfassungsgrundlage zustimmten, die es dem Bund ermöglicht, besondere Verbrauchssteuern zu erheben, unterbreitet der Bundesrat mit dieser Botschaft den Entwurf für ein Mineralölsteuergesetz. Mit der Mineralölsteuer werden die Treib- und Brennstoffe belastet und gleichzeitig die Zölle auf diesen Produkten, einschliesslich des Zollzuschlages auf Treibstoffen, aufgehoben.</p><p>Die Bemessungsgrundlage wird grundsätzlich je 1'000 l bei 15o C festgelegt. Die Steuersätze entsprechen der heutigen Zollbelastung. Nebst der Steuerbelastung bleibt auch die Zweckbindung der Treibstoffabgaben unverändert.</p><p>Aus der Mineralölsteuer werden dem Bund Einnahmen von etwa 4,5 Milliarden Franken jährlich zufliessen. Da aber gleichzeitig mit der Inkraftsetzung die Fiskalzölle abgeschafft werden, entstehen keine Mehreinnahmen.</p>
- Objectives
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- Number
- 0
- Text
- Botschaft und Gesetzesentwurf vom 5. April 1995 betreffend das Mineralölsteuergesetz
- Resolutions
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Date Council Text
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- Number
- 1
- Text
- Mineralölsteuergesetz (MinöStG)
- Resolutions
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Date Council Text 20.12.1995 2 Beschluss abweichend vom Entwurf 19.03.1996 1 Abweichung 04.06.1996 2 Abweichung 12.06.1996 1 Abweichung 19.06.1996 2 Zustimmung 21.06.1996 2 Annahme in der Schlussabstimmung 21.06.1996 1 Annahme in der Schlussabstimmung
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- Proceedings
- <p> Der <b>Ständerat</b> hiess als Erstrat das Mineralölsteuergesetz in der Gesamtabstimmung einhellig gut. Der Rat trat oppositionslos auf die Vorlage ein. Einen ersten Diskussionspunkt bildete das Zollausschlussgebiet Samnaun. Die Kommission beantragte aus Gründen der steuerlichen Gleichbehandlung dessen Aufhebung innerhalb einer Übergangsfrist von zehn Jahren. Eine Minderheit mit Vertretern der Rand- und Berggebiete verlangte dessen Beibehaltung und machte dabei wirtschaftliche Gründe, beispielsweise die Erhaltung von Arbeitsplätzen, geltend. Der Ständerat schloss sich diesen Argumenten an und beschloss mit 20 zu 14 Stimmen, den Zollfreistatus dieses Gebietes beizubehalten. Ein weiterer Diskussionspunkt bildete die Kompetenz des Bundesrates, die Steuersätze automatisch an die Teuerung anzupassen, wenn diese um 7 Prozent gestiegen ist. Im Ständerat wurde dieser Bestimmung entgegengehalten, dass die Steuersätze, auch solche von besonderen Verbrauchssteuern, auf dem Gesetzgebungswege festzulegen seien. Die Befürworter der Bundesratsvorlage sowie Bundesrat Kaspar Villiger wiesen darauf hin, dass eine Teuerungsanpassung der Steuersätze durchaus vertretbar sei, da der Realwert der Steuereinnahmen für die Zukunft gesichert werden müsse. Nachdem sich zwischen Befürwortern und Gegnern Stimmengleichheit gezeigt hatte (14 zu 14 Stimmen), entschied der Ständerat mit Stichentscheid des Präsidenten für den Antrag der Kommission, diese Kompetenz zu streichen. </p><p>Bei der Frage Zollausschlussgebietes Samnaun folgte der <b>Nationalrat</b> der Minderheit seiner Kommission, welche wie der Ständerat den Zollfreistatus der Enklave erhalten wollte. Mit 92 zu 81 Stimmen entschied sich der Nationalrat ebenfalls wie die Kleine Kammer - hier auf Antrag der Kommissionsmehrheit - gegen eine Indexierung des Steuertarifs. Im Gegensatz zum Ständerat strich der Nationalrat schliesslich mit 85 zu 76 Stimmen die Bestimmung, Treibstoffe aus erneuerbaren pflanzlichen Energieträgern und Biomasse von der Steuer zu befreien. Damit schuf er die einzige wichtige Differenz zum Ständerat.</p><p>Bei der Differenzbereinigung verlangte der <b>Ständerat</b> nicht mehr die generelle Steuerbefreiung von Treibstoff aus erneuerbaren pflanzlichen Energieträgern. Steuerfrei sollten nun nur noch diejenigen Bio-Treibstoffe sein, die für Dieselmotoren der Landwirtschaft, der Forstwirtschaft und der Fischerei bestimmt sind. Andererseits folgte der Ständerat teilweise dem Vorschlag des Nationalrates, Bio-Treibstoffe für konzessionierte Transport-Unternehmungen von der Steuer zu befreien.</p><p>Der <b>Nationalrat</b> lehnte jedoch die Begünstigung der Land- und Forstwirtschaft ab und beide Räte einigten sich schliesslich darauf,diejenigen Bio-Treibstoffe von der Steuer zu befreien, die in Pilot- und Demonstrationsanlagen gewonnen werden.</p>
- Updated
- 10.04.2024 09:45