Schweizerisches Zivilgesetzbuch. Aenderung
Details
- ID
- 19950079
- Title
- Schweizerisches Zivilgesetzbuch. Aenderung
- Description
- Botschaft und Gesetzentwurf vom 15. November 1995 über die Aenderung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Personenstand, Eheschliessung, Scheidung, Kindesrecht, Verwandtenunterstützungspflicht, Heimstätten, Vormundschaft und Ehevermittlung)
- InitialSituation
- <p>Schwerpunkt der Revision ist das Scheidungsrecht. Die geltenden Gesetzesbestimmungen entsprechen den heutigen gesellschaftlichen Verhältnissen und Anschauungen nicht mehr. Leitlinien des Entwurfs sind die Einführung einer verschuldensunabhängigen Scheidung, die Förderung der Verständigung der Ehegatten über ihre Scheidung im Interesses aller Beteiligten, die bestmögliche Wahrung der Kindesinteressen sowie eine ausgewogene Regelung der wirtschaftlichen Folgen der Scheidung. Insbesondere sollen die Scheidung auf gemeinsames Begehren sowie die Scheidung auf Klage nach Ablauf einer bestimmten Trennungszeit gesetzlich verankert werden. Das nacheheliche Unterhaltsrecht ist grundsätzlich verschuldensunabhängig auszugestalten, und die Durchsetzung der Unterhaltspflicht ist zu erleichtern. Mit der hälftigen Teilung der während der Ehe bei den Einrichtungen der beruflichen Vorsorge erworbenen Austrittsleistungen soll die wirtschaftliche Stellung geschiedener Frauen wesentlich verbessert werden. Daneben sieht der Entwurf als wichtige Neuerung die Möglichkeit der gemeinsamen elterlichen Sorge für geschiedene Eltern vor. Schliesslich sollen ein Anhörungsrecht des Kindes und die Möglichkeit, ihm in schwierigen Situationen eine Vertreterin oder einen Vertreter zu bestellen, ins Gesetz aufgenommen werden.</p><p>Die Neuordnung des Scheidungsrechts führt auch zu Anpassungen im Kindesrecht. Im deutschen Gesetzestext wird der veraltete Begriff "elterliche Gewalt" durch "elterliche Sorge" ersetzt. Materiell soll das Besuchsrecht grundsätzlich als gegenseitiges Recht von Eltern und Kindern konzipiert werden. Zugunsten eines Elternteils ohne elterliche Sorge werden zudem neue Informations- und Anhörungsrechte postuliert und die Möglichkeit der gemeinsamen elterlichen Sorge für unverheiratete Eltern vorgesehen. Schliesslich sollen im Kindesschutzverfahren entsprechend dem Scheidungsverfahren die Kinder grundsätzlich angehört werden.</p><p>Neben der Totalrevision des Scheidungsrechts verfolgt die Vorlage weitere Revisionsziele: Einmal sollen die Vorschriften über die Beurkundung des Personenstandes neu gefasst und im Interesse der Zuverlässigkeit der Personenstandsregister die Professionalisierung im Zivilstandswesen gefördert werden. Daneben soll das Eheschliessungsrecht vereinfacht und gestrafft werden. Wegen der praktischen Bedeutung soll im Obligationenrecht ein besonderes Kapitel über den Auftrag zur Ehe- oder zur Partnerschaftsvermittlung geschafften werden, mit dem Ziel, den Rechtsschutz der Kundinnen und Kunden von Vermittlungsinstituten zu verbessern.</p><p>Die Revision bietet ferner Gelegenheit, einige kleinere Bereinigungen im Zivilgesetzbuch vorzunehmen. So sollen die Verwandtenunterstützungspflicht zwischen Geschwistern und die Bestimmungen über die Heimstätten aufgehoben werden; im Vormundschaftsrecht wird die Pflicht zur Übernahme eines vormundschaftlichen Amtes auf Frauen ausgedehnt.</p>
- Objectives
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- Number
- 0
- Text
- Botschaft und Gesetzentwurf vom 15. November 1995 über die Aenderung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Personenstand, Eheschliessung, Scheidung, Kindesrecht, Verwandtenunterstützungspflicht, Heimstätten, Vormundschaft und Ehevermittlung)
- Resolutions
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Date Council Text
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- Number
- 1
- Text
- Schweizerisches Zivilgesetzbuch (Personenstand, Eheschliessung, Scheidung, Kindesrecht, Verwandtenunterstützungspflicht, Heimstätten, Vormundschaft, Ehevermittlung)
- Resolutions
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Date Council Text 26.09.1996 2 Beschluss abweichend vom Entwurf 17.12.1997 1 Abweichung 12.03.1998 2 Abweichung 15.06.1998 1 Abweichung 18.06.1998 2 Abweichung 23.06.1998 1 Abweichung 24.06.1998 2 Beschluss gemäss Antrag der Einigungskonferenz. 25.06.1998 1 Beschluss gemäss Antrag der Einigungskonferenz. 26.06.1998 2 Annahme in der Schlussabstimmung 26.06.1998 1 Annahme in der Schlussabstimmung
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- Proceedings
- <p> Bundesrat Arnold Koller fasste den Grundsatz des neuen Scheidungsrechtes in der Eintretensdebatte im <b>Ständerat</b> wie folgt zusammen: Es hätten inzwischen alle erkannt, "dass das Gesetz das Scheitern einer Ehe nicht verhindern und eine kaputte Ehe nicht reparieren kann. Das Gesetz kann aber dazu beitragen, dass bei der rechtlichen Auflösung der Ehe besonders für die Kinder nicht noch zusätzlicher Schaden verursacht wird." Es blieb im Rat unbestritten, dass gescheiterte Ehen künftig ohne richterliche Beurteilung der Schuldfrage geschieden werden können und dass den geschiedenen Eltern ein gemeinsames Sorgerecht zugebilligt wird, wenn sie sich auf die Verteilung der Betreuungsaufgaben und Unterhaltskosten verständigt haben und dies mit dem Kindeswohl vereinbar ist.</p><p>Am längsten wurde über den Ablauf des Scheidungsverfahrens diskutiert: Bundesrat und Minderheit sahen vor, dass ein Paar, das die Scheidung einreicht, vom Gericht angehört wird, danach eine zweimonatige Bedenkfrist einhalten und noch einmal vor Gericht zur Anhörung erscheinen muss. Die Mehrheit wollte auf die zweite Anhörung verzichten; es genüge, wenn der Scheidungswillen nach zwei Monaten noch einmal schriftlich kundgetan werde.</p><p>Zu reden gab auch die "nacheheliche Unterhaltsregelung". Der Gesetzentwurf sieht bei den Ausnahmen, welche eine Kürzung oder Streichung der Beiträge zur Folge haben, eine abschliessende Beschränkung auf drei Fälle vor: wenn die beitragsberechtigte Person ihre familiären Unterhaltspflichten grob verletzt, ihre Bedürftigkeit mutwillig herbeigeführt oder gegen den ehemaligen Ehepartner oder dessen Angehörige eine schwere Straftat begangen hat. Diese abschliessende Beschränkung trage der Gefahr des Rechtsmissbrauchs zuwenig Rechnung, kritisierte Franz Wicki (C, LU). Durch das Einfügen des Wortes "insbesondere" gelte es, den Gerichten mehr Flexibilität zu ermöglichen. Bundesrat Koller mahnte, es bestehe die Gefahr, dass damit durch die Hintertür die Verschuldensfrage wieder eingeführt werde. Dem Antrag Wicki wurde aber mit 17 zu 13 Stimmen zugestimmt.</p><p>Eine Minderheit beantragte die Streichung des Verbots, eine kirchliche vor der zivilen Trauung durchzuführen; sie setzte sich mit 21 zu 10 Stimmen deutlich durch. Keine Unterstützung fanden der Bundesrat mit seinem Vorschlag, dass die Kantone zur Einrichtung von Mediationsstellen verpflichtet werden sollen, und die Minderheit Reimann (V, AG), welche die strengeren Vorschriften für professionelle Ehe- und Partnerschaftsvermittlung auf die Ehevermittlung beschränken wollte.</p><p>Der <b>Nationalrat</b> hielt am Verbot der Durchführung der kirchlichen vor der zivilen Trauung sehr deutlich fest. Ferner soll ein Ehegatte die Scheidung bereits nach drei Jahren und nicht erst nach fünf Jahren verlangen können. Weitere Differenzen schuf der Rat vor allem bei der Frage der Unterhaltsbeiträge: Alimente sollen nicht nur bei strafbaren Handlungen gekürzt oder gestrichen werden, sondern, wie Hansueli Raggenbass (C, TG) beantragte, bereits bei "offensichtlich schwerwiegendem Fehlverhalten". Damit wurde das Element des Verschuldens wieder in die Vorlage aufgenommen. Der Rat beschloss ferner, den Fehlbetrag bis zum Existenzminimum, wenn das Familieneinkommen nicht ausreicht, auf beide Partner zu verteilen.</p><p>In der Differenzbereinigung hielt der <b>Ständerat</b> an der Streichung des Verbots der Durchführung einer religiösen Eheschliessung vor der Ziviltrauung fest. Die Beschlüsse des Nationalrates, den Fehlbetrag bis zum Existenzminimum bei nicht ausreichendem Familieneinkommen aufzuteilen und den Unterhaltsbeitrag im Falle von Verschulden zu reduzieren, fanden keine Zustimmung. Der Rat hielt auch an der fünfjährigen Trennungsfrist für Scheidung auf Klage fest. Bei der Konventionsanfechtung erachtet die Kommission gemäss den Ausführungen des Berichterstatters Niklaus Küchler (C, OW) das Konzept des Nationalrates als unzulänglich und unpraktisch. Die Verweigerung eines einzigen Konveniumspunktes dürfe nicht dazu führen, dass die Gegenseite das ganze Verfahren platzen lassen könne.</p><p>Der <b>Nationalrat</b> hielt bei Art. 97 Abs. 3 erneut daran fest, dass die Ziviltrauung vor der kirchlichen Trauung stattzufinden hat. Er hielt auch an der dreijährigen Trennungsfrist für Scheidung auf Klage fest. Anita Thanei (S, ZH) und Bundesrat Arnold Koller baten den Rat vergeblich, auf die Lösung des Ständerates einzuschwenken. Thanei erinnerte daran, dass dies schon eine wesentliche Verbesserung gegenüber der heute geltenden Frist von 15 Jahren sei. Der Entscheid wirke auf die Stabilität einer Ehe zurück, mahnte Bundesrat Koller. Bei einer nur dreijährigen Wartefrist sei der Druck auf die Paare weniger gross, eine einvernehmliche Scheidung herbeizuführen.</p><p>Der <b>Ständerat</b> schloss sich nun bei Art. 97 Abs. 3 dem Nationalrat an. Bei der Frage der Wartefrist obsiegte ein Vermittlungsantrag einer Minderheit Danioth: die Frist wurde auf vier Jahre festgesetzt. Der <b>Nationalrat</b> stimmte diesem Vorschlag zu. Bei einem weniger weitreichenden Punkt (Artikel 150) hielt er aber an seiner Auffassung fest, womit eine Einigungskonferenz einberufen werden musste. Diese stimmte der Auffassung des Nationalrates zu. Sie entschied, dass eine Partei erklären kann, dass sie ihre Zustimmung zur Scheidung auf gemeinsames Begehren widerruft, wenn das Urteil wegen einer Klage der andern Partei zu den einverständlich geregelten Scheidungsfolgen geändert würde.</p>
- Updated
- 10.04.2024 12:54