Waffen, Waffenzubehör und Munition. Bundesgesetz

Details

ID
19960007
Title
Waffen, Waffenzubehör und Munition. Bundesgesetz
Description
Botschaft und Gesetzesentwurf vom 24. Januar 1996 zum Bundesgesetz über Waffen, Waffenzubehör und Munition
InitialSituation
<p>Das Bundesgesetz über Waffen, Waffenzubehör und Munition bezweckt die Bekämpfung des Waffenmissbrauchs. Es führt zur Vereinheitlichung des Waffenrechts in der Schweiz.</p><p>Das neue Gesetz führt eine generelle Bewilligungspflicht für Handänderungen von Waffen im gewerbsmässigen Handel ein. Wer eine Waffe bei einem Waffenhändler oder einer Waffenhändlerin erwerben will, braucht dazu einen Waffenerwerbsschein. Für Handänderungen von Waffen unter Privaten wird ein Waffenpass eingeführt.</p><p>Das Waffengesetz führt eine einheitliche Tragbewilligung mit Bedürfnisnachweis ein. Eine Waffentragbewilligung erhält, wer die Voraussetzungen für die Erlangung eines Waffenerwerbsscheins erfüllt und glaubhaft macht, dass die Waffe benötigt wird, um sich selbst, andere Personen oder Sachen zu schützen.</p><p>Ein schweizerisches Waffengesetz hat auf Traditionen Rücksicht zu nehmen. Für Personen, die Waffen sammeln oder diese zum Jagen oder Sportschiessen verwenden, sind Ausnahmebestimmungen vorgesehen.</p>
Objectives
  • Number
    0
    Text
    Botschaft und Gesetzesentwurf vom 24. Januar 1996 zum Bundesgesetz über Waffen, Waffenzubehör und Munition
    Resolutions
    Date Council Text
  • Number
    1
    Text
    Bundesgesetz über Waffen, Waffenzubehör und Munition (Waffengesetz, WG)
    Resolutions
    Date Council Text
    20.06.1996 2 Beschluss abweichend vom Entwurf
    04.03.1997 1 Abweichung
    03.06.1997 2 Abweichung
    05.06.1997 1 Zustimmung
    20.06.1997 2 Annahme in der Schlussabstimmung
    20.06.1997 1 Annahme in der Schlussabstimmung
Proceedings
<p> In den Verhandlungen in den beiden Räten wurde verschiedentlich darauf hingewiesen, dass es beim vorliegenden Waffengesetz darum gehe, den Missbrauch wirksam zu bekämpfen, ohne die Schützen und Jäger einzuschränken. Der <b>Ständerat</b> beschloss, den Waffenerwerbsschein auch für den Handel unter Privaten - mit Ausnahme der Jäger und Schützen - einzuführen. Der vom Bundesrat vorgesehene Waffenpass stand nicht mehr zur Diskussion. Zustimmung fand auch die von der Minderheit Loretan (R, AG) bekämpfte Bedürfnisklausel, wonach jemand, der eine Waffe trägt, glaubhaft machen muss, dass er die Waffe benötigt, um sich selbst, andere Personen oder Sachen vor einer tatsächlichen Gefährdung zu schützen.</p><p>Die Einführung des Waffenerwerbsscheins im Handel blieb im <b>Nationalrat</b> unbestritten, hingegen widersetzte sich der Rat dem Beschluss den Ständerates, den Waffenerwerbsschein auch für Handänderungen unter Privaten zu verlangen. Er übernahm vielmehr das Konzept des Bundesrates, ersetzte aber den Waffenpass durch das Erfordernis eines schriftlichen Vertrags zwischen Verkäufer und Käufer. Dem Bedürfnisnachweis für das Tragen von Waffen wurde ebenfalls zugestimmt. Hingegen wurde ein Antrag der Minderheit Borer (F, SO) verworfen, für Repetiergewehre keinen Erwerbsschein zu verlangen.</p><p>In der Differenzbereinigung schloss sich der <b>Ständerat</b> in der Frage des Waffenerwerbsscheins dem Nationalrat an; der Waffenhandel unter Privaten ist damit ohne amtlichen Waffenerwerbsschein möglich. In der Frage der Repetiergewehre folgte der Rat einem Antrag Bieri (C, ZG), der vorsieht, dass der Bundesrat in einer Verordnung jene Repetiergewehre aufzählen soll, die frei handelbar sein sollen. Der <b>Nationalrat</b> folgte aus Respekt vor einem Referendum aus Schützenkreisen diesem Beschluss des Ständerates.</p>
Updated
10.04.2024 16:16

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