Bundesgesetz über die Raumplanung. Teilrevision
Details
- ID
- 19960040
- Title
- Bundesgesetz über die Raumplanung. Teilrevision
- Description
- Botschaft und Gesetzesentwurf vom 22. Mai 1996 zu einer Teilrevision des Bundesgesetzes über die Raumplanung (RPG)
- InitialSituation
- <p>Die eidgenössischen Räte haben am 11. Dezember 1991 eine Motion von Ständerat Ulrich Zimmerli (V, BE) überwiesen, die den Bundesrat beauftragt, mittels einer Teilrevision des Raumplanungsrechts dafür zu sorgen, dass die Landwirtschaft künftig besser auf die neuen wirtschaftlichen Herausforderungen reagieren kann.</p><p>Die vorgeschlagene Teilrevision des Raumplanungsgesetzes geht das Problem auf zwei Ebenen an: Zum einen soll die Zonenkonformität für Bauten und Anlagen in der Landwirtschaftszone neu umschrieben werden, zum anderen sollen Bauten, die infolge des Strukturwandels für den bisherigen Zweck nicht mehr benötigt werden, unter bestimmten Voraussetzungen auch zu landwirtschaftsfremden Zwecken umgenutzt werden dürfen (vollständige Zweckänderungen).</p><p>Kernstück der Neuumschreibung der Zonenkonformität bildet der Verzicht auf die Unterscheidung zwischen bodenabhängiger und bodenunabhängiger Bewirtschaftung. Künftig sollen somit sämtliche Bauten, die mit der landwirtschaftlichen oder gartenbaulichen Produktion in unmittelbarem Zusammenhang stehen, gestützt auf Artikel 22 RPG bewilligt werden können. Ueberdies sollen die Kantone angehalten werden, den verschiedenen Funktionen der Landwirtschaftszone in ihren Planungen vermehrt Rechnung zu tragen.</p><p>Die Revisionsvorlage eröffnet die Möglichkeit, funktionslos gewordene Bauten zu landwirtschaftsfremden Zwecken umzunutzen. Das kantonale Recht soll in gut erhaltenen landwirtschaftlichen Wohnbauten künftig landwirtschaftsfremde Wohnnutzungen zulassen können. Gewerbliche Tätigkeiten sollen in der Landwirtschaftszone jedoch nur sehr zurückhaltend bewilligungsfähig werden. Im Vordergrund steht die Umnutzung bestehender Bauten für betriebsnahe gewerbliche Zwecke, sofern dadurch die Existenz eines landwirtschaftlichen oder gartenbaulichen Hauptbetriebes gesichert werden kann. Der Haupt- und der gewerbliche Nebenbetrieb sollen dem bäuerlichen Bodenrecht als Einheit integral unterstellt bleiben.</p>
- Objectives
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- Number
- 0
- Text
- Botschaft und Gesetzesentwurf vom 22. Mai 1996 zu einer Teilrevision des Bundesgesetzes über die Raumplanung (RPG)
- Resolutions
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Date Council Text
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- Number
- 1
- Text
- Bundesgesetz über die Raumplanung (RPG)
- Resolutions
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Date Council Text 13.03.1997 2 Beschluss abweichend vom Entwurf 01.10.1997 1 Abweichung 10.12.1997 2 Abweichung 10.03.1998 1 Abweichung 12.03.1998 2 Zustimmung 20.03.1998 2 Annahme in der Schlussabstimmung 20.03.1998 1 Annahme in der Schlussabstimmung
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- Proceedings
- <p>Der <b>Ständerat </b>folgte bei seinen Entscheiden der Kommission und lehnte verschiedene Anträge ab, die den Landschaftsschutz stärker gewichten wollten. So wurde mit 27 zu 6 Stimmen ein Antrag von Pierre Aeby (S, FR) abgelehnt, der die Kantone verpflichten wollte, ein planerisches Verfahren einzurichten, das die Gebiete vorgängig umreisst, in denen Bauten als zonenkonform bewilligt werden können. Mit 27 zu 4 Stimmen verwarf der Ständerat einen Antrag von Willy Loretan (R, AG), der verlangte, dass in landwirtschaftlichen Gebäuden nur dann eine neue Wohnung eingerichtet werden darf, wenn dort schon ein Wohnteil vorhanden ist. Damit sollte verhindert werden, dass freistehende Ställe und Scheunen zu Ferienhäusern umgebaut werden dürfen. Die Revision wurde mit 24 zu 2 Stimmen verabschiedet.</p><p>Im <b>Nationalrat </b>wurden sozialdemokratische, grüne und LdU-Anträge, die vorgeschlagene Revision des Raumplanungsgesetzes fallenzulassen oder sie an den Bundesrat zurückzuweisen, von einer bürgerlichen Mehrheit ziemlich geschlossen zurückgewiesen.</p><p>In der Detailberatung folgte der Nationalrat im wesentlichen dem vorgezeichneten Weg von Bundesrat und Ständerat. Wünsche des Gewerbes in Richtung einer weitergehenden Liberalisierung (Aufweichung der Trennung von Bauzone und Landwirtschaftszone; noch weitergehende Liberalisierung bei der Umnutzung von ehemaligen Landwirtschaftsgebäuden) hat er fast ebenso konsequent abgelehnt wie diejenigen der rot-grünen Ratsseite in Richtung einer restriktiveren Oeffnung der Agrarzonen (z.B. einschränkende Auflagen für die bodenunabhängige Produktion in Masthallen und Hors-sol-Gewächshäusern). Masthallen und Hors-sol-Betriebe dürfen in vom Kanton per Planungsverfahren ausgeschiedenen Gebieten erstellt werden, und Bauern dürfen ein Nebengewerbe einrichten, wenn sie ihre Existenz mit der Landwirtschaft allein nicht sichern können. In der Gesamtabstimmung wurde die Vorlage mit 80 zu 63 Stimmen und bei 10 Enthaltungen verabschiedet.</p><p>Bei der Differenzbereinigung folgte der <b>Ständerat </b>bezüglich Oeffnung der Landwirtschaftszone einer etwas restriktiveren Linie. Anders als der Nationalrat lehnte er eine Ausnahmeregelung ab, die eine vollständige Zweckänderung für Bauten ermöglicht hätte, welche vor 1980 erbaut worden waren. Eine weitere Differenz ergab sich bei der landwirtschaftsfremden Wohnnutzung. Der Nationalrat wollte landwirtschaftliche Wohnbauten jeder Art zum Umbau freigeben. Der Ständerat hielt mit dem Bundesrat an der Fassung fest, wonach nur bei "gut erhaltenen" landwirtschaftlichen Wohnbauten eine landwirtschaftsfremde Wohnnutzung durch Umbau ermöglicht werden sollte, nicht aber z.B. bei zerfallenen Rustici. </p><p>Schranken setzte der Ständerat zudem für Städter, die aufs Land ziehen wollen, indem er einen Minderheitsantrag von Helen Leumann (R, LU) mit 21 zu 11 Stimmen ablehnte. Leumann wollte mit ihrem Antrag den Zuzügern ermöglichen, in ihren neuerworbenen Bauernhäusern eine kleingewerbliche Tätigkeit ausüben zu können.</p><p>In der umstrittenen Frage der Zweckänderung von Bauten ausserhalb der Bauzone machte der <b>Nationalrat</b> einen Kompromissvorschlag. In der ersten Debatte zur Gesetzesrevision im Herbst 1997 wollte der Nationalrat als Zweitrat noch eine vollständige Zweckänderung von alten Bauernhäusern zulassen, während der Ständerat - wie oben erwähnt - sich in dieser Frage für eine restriktive Linie aussprach. Nun setzte sich im Nationalrat ein Kompromissvorschlag von Samuel Schmid (V, BE) durch. Er nahm den Vorschlag der Kommissionsmehrheit auf, die Zweckänderung auf gewerblich genutzte Bauten zu beschränken. Der Bundesrat soll in den Uebergangsbestimmungen dazu verpflichtet werden zu regeln, unter welchen Bedingungen solche Zweckänderungen zulässig sind. Der <b>Ständerat </b>schloss sich schliesslich dieser Fassung an.</p><p>Die Vorlage wurde in der Volksabstimmung vom 7. Februar 1999 mit 55,9 Prozent Ja-Stimmen angenommen.</p>
- Updated
- 10.04.2024 10:25