StGB und MStG. Medienstraf- und Verfahrensrecht

Details

ID
19960057
Title
StGB und MStG. Medienstraf- und Verfahrensrecht
Description
Botschaft und Gesetzesentwurf vom 17. Juni 1996 über die Aenderung des Schweizerischen Strafgesetzbuches und des Millitärstrafgesetzes (Medienstraf- und Verfahrensrecht)
InitialSituation
<p>Das geltende Strafrecht ist, entsprechend seiner Entstehungszeit, hinsichtlich der Medien praktisch ausschliesslich auf die Presse ausgerichtet. Radio, Fernsehen und die weiteren elektronischen Medien sind daher strafrechtlich nicht erfasst. Die Revision schliesst zunächst diese Lücken, indem der Geltungsbereich der einschlägigen Vorschriften von der Presse auf die Medien im allgemeinen ausgedehnt wird.</p><p>Mit der Revision soll ausserdem der im Laufe der Zeit gewachsenen Bedeutung der Medien für die Meinungsbildung in unserer demokratischen Gesellschaft angemessen Rechnung getragen werden. Es gilt insbesondere, die vom Strafrecht gesetzten Bedingungen für die Arbeit der Medienleute so anzupassen, dass diese ihre Aufgabe sachgerecht erfüllen können, freilich ohne dass andere schützenswerte Interessen dadurch ungebührlich beeinträchtigt werden.</p><p>Diesem Ziel dient in erster Linie die Schaffung eines Zeugnisverweigerungsrechts für Medienschaffende. Die vorgeschlagene Bestimmung richtet sich primär an die Berufsjournalisten, die in periodischen Medien (insbesondere Presse, Radio und Fernsehen) Informationen vermitteln. Der ihnen gewährte Schutz ihrer Quellen und des von ihnen selber recherchierten Materials gilt soweit, als nicht das Interesse an der Strafverfolgung überwiegt. Die Regelung der Strafbarkeit der Medien wird vereinfacht und dem in Strafrecht üblichen Schuldprinzip angepasst. So haftet der verantwortliche Redaktor neu nur noch für eigenes Verschulden: eine Übernahme der Schuld des nicht belangbaren Autors findet nicht mehr statt. </p><p>Die umstrittene Strafvorschrift über die Veröffentlichung amtlicher geheimer Verhandlungen soll ersatzlos aufgehoben werden.</p><p>Die Gleichstellung des eigentlichen Landesverrats und der unerlaubten Veröffentlichung bestimmter Geheimnisse durch ein Medium erscheint wenig sachgerecht, weil im letzten Fall die Motive des Täters nicht gleichermassen verwerflich sein müssen. Der Entwurf schlägt darum eine differenzierte Beurteilung dieser Fälle vor. Zugleich soll der Geheimnisbegriff im Militärstrafrecht den geänderten Klassifikationsvorschriften angepasst werden. Die Regelung über die Strafbarkeit der Medien und den Quellenschutz werden auch in das Militärstrafgesetz eingefügt.</p>
Objectives
  • Number
    0
    Text
    Botschaft und Gesetzesentwurf vom 17. Juni 1996 über die Aenderung des Schweizerischen Strafgesetzbuches und des Millitärstrafgesetzes (Medienstraf- und Verfahrensrecht)
    Resolutions
    Date Council Text
  • Number
    1
    Text
    Schweizerisches Strafgesetzbuch: Militärstrafgesetz (Medienstraf- und Verfahrensrecht)
    Resolutions
    Date Council Text
    19.03.1997 1 Beschluss abweichend vom Entwurf
    12.06.1997 2 Abweichung
    30.09.1997 1 Abweichung
    02.10.1997 2 Abweichung
    08.10.1997 1 Zustimmung
    10.10.1997 1 Annahme in der Schlussabstimmung
    10.10.1997 2 Annahme in der Schlussabstimmung
Proceedings
<p>Im <b>Nationalrat</b> war umstritten wie weit der Quellenschutz gehen soll. Die Kommission und die Linke im Rat wollten ein generelles Zeugnisverweigerungsrecht, das nur unter bestimmten Voraussetzungen (bei schweren Verbrechen) aufgehoben werden kann. Für Bundesrat Arnold Koller ging das Modell der Kommission zu weit. Es würde bedeuten, dass Pädophilie, organisierte Kriminalität und Geldwäscherei unter dem Schutz des Zeugnisverweigerungsrecht stünden. Der Rat entschied sich mit 84 zu 67 Stimmen gegen die Kommission. Er sprach sich aber auch gegen eine von Paul Rechsteiner (S, SG) und von Bundesrat Arnold Koller unterstützte Ausweitung des Zeugnisverweigerungsrechts auf Dokumentarfilmer und Buchautoren aus.</p><p>Unter Hinweis auf den Fall Jagmetti lehnte es der Nationalrat mit 74 zu 64 Stimmen ab, den Tatbestand der Veröffentlichung geheimer amtlicher Akten, Verhandlungen und Untersuchungen zu streichen. Die Streichung lade dazu ein, auf der Welle der Indiskretionen weiter zu reiten, sagten Vertreter der Liberalen- der SVP- und der Christlichdemokratischen Fraktion. Der Schaden entstehe nicht nur durch Indiskretion, sondern auch durch die Veröffentlichung, wie dies etwa der Fall Jagmetti bewiesen habe. Bundesrat Koller und die Linke wiesen vergeblich darauf hin, dass Medienschaffende die Norm schon lange nicht mehr beachteten und grosse Konzerne eine Busse in Kauf nähmen. </p><p>Mit 75 zu 49 Stimmen lehnte es der Rat ebenfalls ab, die Anwendung des Gesetzes über den unlauteren Wettbewerb in bezug auf Journalisten aufzuheben. Die Kommissionsmehrheit hatte vorgeschlagen, das Gesetz auf Medienschaffende nicht anzuwenden, wenn sie nicht mit Wettbewerbsabsicht gehandelt haben.</p><p>Ebenfalls nicht aufheben mochte der Nationalrat die Strafandrohung für Journalisten, die einen fremden Staat beleidigen. Mit 75 zu 37 Stimmen stimmte der Nationalrat der Vorlage in der Gesamtabstimmung zu.</p><p>Der <b>Ständerat</b> sprach sich für einen weitergehenden Schutz des Redaktionsgeheimnisses aus: Medienleute sollen ihre Quellen nur in genau bestimmten schwerwiegenden Ausnahmefällen preisgeben müssen. Damit besteht eine wichtige Differenz zum Nationalrat, der die Grenzen des journalistischen Zeugnisverweigerungsrechts enger steckte. Mit 26 zu 7 Stimmen lehnte er einen Antrag von Carlo Schmid (C, AI) ab, der das Problem nicht politisch lösen, sondern den Gerichten überlassen wollte.</p><p>Mit 20 zu 13 Stimmen folgte er hingegen einem Antrag von Ulrich Zimmerli (V, BE), der das Zeugnisverweigerungsrecht für Medienleute prinzipiell im Gesetz verankern wollte und zwei Fälle von Auskunftspflicht definierte: Erstens, wenn der Richter die Aussage des Journalisten braucht, um eine Person aus einer unmittelbaren Gefahr für Leib und Leben zu retten; zweitens, wenn ohne die Aussage ein Tötungsdelikt oder ein anderes schweres Verbrechen nicht aufgeklärt werden könnte.</p><p>Keine Differenzen ergaben sich beim Thema Indiskretionen. Mit 16 zu 15 Stimmen lehnte es der Rat ab, den Tatbestand der Veröffentlichung amtlicher geheimer Verhandlungen aus dem Strafgesetz zu streichen.</p><p>In der Gesamtabstimmung stimmte der Ständerat mit 24 zu 1 Stimme der Gesetzesänderung zu.</p><p>Mit 19 zu 4 Stimmen überwies der Rat ein Postulat seiner Kommission für Rechtsfragen, wonach der Bundesrat die Einrichtung einer unabhängigen Ombudsstelle für Printmedien prüfen soll.</p><p>In der Differenzbereinigung fasste der <b>Nationalrat </b>das Zeugnisverweigerungsrecht wieder etwas enger. Von seiner ursprünglichen Position, die Interessenabwägung zwischen Quellenschutz und Strafverfolgung dem Ermessen des Richters zu überlassen, kam er ab und erweiterte auf Anregung von Rolf Engler (C, AI) den vom Ständerat beschlossenen Ausnahmekatalog vom Zeugnisverweigerungsrecht auf 21 Tatbestände. Neben den Gewaltdelikten listete er abschliessend unter anderem harte Pornographie, Pädophilie, Geldwäscherei, Korruption und die organisierte Kriminalität auf.</p><p>Der <b>Ständerat </b>fügte diesem noch Fälle von schwerem Drogenhandel an, was auch die Zustimmung des Nationalrates fand. Insgesamt müssen Journalisten ihre Quellen damit bei 22 Strafrechts-Tatbeständen offenlegen.</p><p>Diskussionslos überwies der Nationalrat zudem eine Motion seiner Rechtskommission, die den Bundesrat auffordert, umgehend eine Vorlage für die Revision der Strafbestimmungen des Bundesgesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb zu unterbreiten, welche die Grundrechte der Meinungs- und Informationsfreiheit besser wahrt. </p>
Updated
10.04.2024 13:24

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