Ergänzungsleistungen zur AHV und IV. Bundesgesetz. 3. Revision

Details

ID
19960094
Title
Ergänzungsleistungen zur AHV und IV. Bundesgesetz. 3. Revision
Description
Botschaft und Gesetzesentwurf vom 20. November 1996 über die 3. Revision des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur AHV und IV (3. EL-Revision)
InitialSituation
<p>Nach Artikel 11 der Übergangsbestimmungen der Bundesverfassung ist es Aufgabe der Ergänzungsleistungen, den Existenzbedarf der Rentnerinnen und Rentner zu decken, solange die Leistungen der AHV und IV und das übrige Einkommen hierzu nicht genügen. Dieser Verfassungsauftrag wird heute von den Ergänzungsleistungen noch nicht in allen Fällen erfüllt.</p><p>Der gewichtigste Punkt der vorgeschlagenen Revision ist der Übergang von der Netto- zur Bruttomiete bei den Mietzinsausgaben.</p><p>Weitere Revisionspunkte sind:</p><table><tr><td width="20pt" valign="top"></td><td ><p>- Herabsetzung der Karenzfrist für Ausländerinnen und Ausländer auf 10 Jahre;</p></td></tr><tr><td width="20pt" valign="top"></td><td ><p>- Neuregelung der Krankheitskosten;</p></td></tr><tr><td width="20pt" valign="top"></td><td ><p>- Einführung eines Freibetrages bei der selbstbewohnten Liegenschaft;</p></td></tr><tr><td width="20pt" valign="top"></td><td ><p>- Vereinfachung der Berechnung der Ergänzungsleistungen.</p></td></tr></table><p>Die aus der Revision entstehenden Mehrkosten werden sich auf rund 60 Millionen Franken pro Jahr belaufen. Auf den Bund entfallen wie bisher rund ein Viertel der Kosten, drei Viertel gehen zu Lasten der Kantone.</p>
Objectives
  • Number
    0
    Text
    Botschaft und Gesetzesentwurf vom 20. November 1996 über die 3. Revision des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur AHV und IV (3. EL-Revision)
    Resolutions
    Date Council Text
  • Number
    1
    Text
    Bundesgesetz über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvericherung (ELG)
    Resolutions
    Date Council Text
    20.03.1997 1 Beschluss abweichend vom Entwurf
    17.06.1997 2 Abweichung
    18.06.1997 1 Zustimmung
    20.06.1997 1 Annahme in der Schlussabstimmung
    20.06.1997 2 Annahme in der Schlussabstimmung
Proceedings
<p> Der <b>Nationalrat</b> lehnte einen Rückweisungsantrag der Minderheit Bortoluzzi (V, ZH), welche eine kostenneutrale Vorlage wollte, mit 126 zu 22 Stimmen klar ab. Keine Zustimmung fanden auch Anträge der Ratslinken, die Freibeträge zu erhöhen und auf den Renten der ersten Säule, welche Ergänzungsleistungen auslösen, keine direkten Steuern zu erheben. Zustimmung fand hingegen der Antrag der Kommission, der Steuererklärung aller AHV- und IV-Berechtigten sei ein vereinfachtes Berechnungsblatt für Ergänzungsleistungen beizulegen.</p><p>In der Frage der Informationspflicht beschloss der <b>Ständerat</b>, dass es den Kantonen überlassen werden solle, wie sie die Anspruchsberechtigten informieren. Der Rat stimmte auch einem Antrag der Kommission zu, wonach die Kantone, anstatt den Freibetrag für selbstbewohnte Liegenschaften anzuwenden, die Ergänzungsleistungen im Rahmen eines hypothekarisch gesicherten Darlehens zu Lasten des selbstbewohnten Wohneigentums vorschiessen können. Damit lässt es sich verhindern, dass selbstbewohntes Grundeigentum veräussert werden muss, damit der Veräusserer in den Genuss von Ergänzungsleistungen kommen kann.</p><p>In der Differenzbereinigung schloss sich der <b>Nationalrat</b> den Beschlüssen des Ständerates an.</p>
Updated
10.04.2024 12:46

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