Aufhebung von Art. 66 Abs. 3 2. Satz KVG

Details

ID
19960429
Title
Aufhebung von Art. 66 Abs. 3 2. Satz KVG
Description
Aufhebung von Art. 66 Abs. 3, 2. Satz KVG
InitialSituation
<p>Das Bundesgesetz über die Krankenversicherung (KVG; SR 832. 10) wurde auf den 1. Januar 1996 in Kraft gesetzt. Dieses Gesetz sieht an Stelle einer gleichmässigen Subventionierung der Krankenkassen Prämienverbilligungsbeiträge vor, die gezielt Versicherten in bescheidenen wirtschaftlichen Verhältnissen zukommen sollen. Der Wegfall der Bundesbeiträge an die Krankenkassen hat zusammen mit anderen Faktoren zum starken Prämienanstieg im Jahre 1996 beigetragen, wodurch eine übermässige Belastung vieler Versicherter, insbesondere von Familien mit kleineren und mittleren Einkommen, entstanden ist. Auch hat sich gezeigt, dass das Prämienniveau in den Kantonen sehr unterschiedlich ist. Insbesondere besteht ein Gefälle zwischen den Kantonen der Zentral- und der Ostschweiz mit einem relativ niedrigen Prämienniveau und den Westschweizer Kantonen mit zum Teil sehr hohen Prämien. Um diese Unterschiede etwas auszugleichen, hat der Bundesrat am 17. Juni 1996 durch eine Verordnungsänderung den Verteilschlüssel für die Beiträge an die Kantone neu gefasst. Dabei hat er von seiner Kompetenz in Artikel 66 Absatz 3 KVG Gebrauch gemacht und für die Berechnung, der Prämienverbilligungsbeiträge an die Kantone neben der Finanzkraft und der Wohnbevölkerung auch das durchschnittliche Prämienniveau herangezogen. Nach dem geänderten Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe d der Verordnung vom 12. April 1995 über die Beiträge des Bundes zur Prämienverbilligung in der Krankenversicherung (SR 832.112.4) wird der Prämienindex mit 35 Prozent, die Finanzkraft der Kantone mit 65 Prozent gewichtet.</p><p>Die Folge dieser Verordnungsänderung ist eine Umverteilung von rund 45 Millionen Franken von den Kantonen mit niedriger zu den Kantonen mit hoher Prämienbelastung. 18 Kantone und Halbkantone erhalten weniger, acht Kantone mehr Beiträge, wobei Mindererträge zwischen 238 000 Franken für Basel-Landschaft und 10,2 Millionen Franken für den Kanton Aargau resultieren. In der Folge haben elf der Kantone, die weniger erhalten eine Standesinitiative eingereicht und die Aufhebung von Artikel 66 Absatz 3, zweiter Satz KVG verlangt (Thurgau, Graubünden, St. Gallen, Schaffhausen, Appenzell Ausserrhoden, Appenzell Innerrhoden, Glarus, Nidwalden, Schwyz, Aargau und Luzern). Zudem hat Ständerat Fritz Schiesser (R, GL) am 20. Juni 1996 eine parlamentarische Initiative eingereicht, die den gleichen Wortlaut aufweist.</p>
Objectives
  • Number
    0
    Text
    Aufhebung von Art. 66 Abs. 3, 2. Satz KVG
    Resolutions
    Date Council Text
    29.04.1997 2 Folge gegeben
  • Number
    1
    Text
    Bundesgesetz über die Krankenversicherung (KVG)
    Resolutions
    Date Council Text
    24.09.1997 2 Beschluss nach Entwurf der Kommission
    05.03.1998 1 Zustimmung
    20.03.1998 2 Annahme in der Schlussabstimmung
    20.03.1998 1 Annahme in der Schlussabstimmung
Proceedings
<p>Im <b>Ständerat</b> hat sich eine Subkommission der Kommission für soziale Sicherheit und Gesundheit eingehend mit dem Geschäft befasst. Anstelle einer sofortigen Streichung von Artikel 66 Absatz 3 KVG schlug sie eine Übergangsfrist vor, in der der Bund bei der Festsetzung der Kantonsanteile weiterhin auch die durchschnittlichen Krankenversicherungsprämien in den einzelnen Kantonen berücksichtigen kann. Diese Frist von sechs Jahren seit Inkrafttreten des KVG läuft noch bis Ende 2001. Diesem Vorschlag hat sich die Gesamtkommission einstimmig angeschlossen. Der Rat gab darauf der Initiative Schiesser und den entsprechenden Standesinitiativen Folge und unterstützte den Antrag der Kommission. In der folgenden Session stimmte die kleine Kammer der entsprechenden Gesetzesänderung (Übergangsfrist von sechs Jahren) einstimmig zu.</p><p>Der <b>Nationalrat </b>schloss sich diesem Vorschlag zur Änderung des KVG ohne Diskussion mit 65 zu 0 Stimmen bei 15 Enthaltungen an.</p>
Updated
10.04.2024 18:14

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