Transplantationsmedizin. Verfassungsbestimmung

Details

ID
19970035
Title
Transplantationsmedizin. Verfassungsbestimmung
Description
Botschaft vom 23. April 1997 zu einer Verfassungsbestimmung über die Transplantationsmedizin
InitialSituation
<p>Die Transplantation von Organen, Geweben und Zellen ist in der Humanmedizin zu einer geläufigen Technik geworden. Bei vielen kranken Menschen kann heute durch eine Transplantation das Leben gerettet oder die Krankheit weitgehend geheilt oder gelindert und damit die Lebensqualität entscheidend verbessert werden. Neue technische Entwicklungen haben in den letzten Jahren weitere Möglichkeiten eröffnet; zugleich hat jedoch der Mangel an verfügbaren Organen neue Probleme geschaffen.</p><p>Mit zwei von beiden Kammern überwiesenen Motionen fordern die eidgenössischen Räte eine umfassende Regelung des Umgangs mit Transplantaten in der Schweiz. Die Motion Onken verlangt, den Handel mit menschlichen Organen in der Schweiz zu verbieten; die Motion Huber fordert die Schaffung der verfassungs- und gesetzesmässigen Grundlagen zur Bewältigung der vielfältigen rechtlichen und organisatorischen Probleme der Transplantationsmedizin.</p><p>Die rechtlichen Voraussetzungen für die Spende, Entnahme und Übertragung von Organen, Geweben und Zellen sind derzeit in der Schweiz - im Gegensatz zu den meisten anderen europäischen Staaten - auf Stufe Bunde nicht spezialgesetzlich geregelt, sondern bestimmen sich nach allgemeinen Regeln und Grundsätzen, teilweise nach kantonalen Regelungen sowie nach privaten Richtlinien und Empfehlungen. Mit dem Bundesbeschluss vom 22. März 1996 über die Kontrolle von Blut, Blutprodukten und Transplantaten ist am 1. August 1996 im Bereich des Infektionsschutzes und des Handels mit Transplantaten eine erste Regelung in Kraft getreten.</p><p>Der Bund verfügt bereits heute in Teilbereichen über verfassungsmässige Kompetenzen, um den Bereich der Transplantationsmedizin zu regeln. Kompetenzlücken bestehen im wesentlichen für eine Regelung der eigentlichen Organisation des Transplantationswesens in der Schweiz, der Zuteilung der verfügbaren Organe und der nicht gewerbsmässigen oder der an öffentlichen Einrichtungen betriebenen Transplantationsmedizin. Für eine umfassende Regelung des Umgangs mit Transplantaten in der Schweiz muss deshalb eine Verfassungsgrundlage geschaffen werden.</p><p>Der vom Bundesrat vorgeschlagene neue Artikel 24decies der Bundesverfassung gibt dem Bund die Kompetenz zum Erlass von Vorschriften auf dem Gebiet der Transplantation von Organen, Geweben und Zellen (Abs. 1). Dabei soll der Bund für den Schutz von Menschenwürde, Persönlichkeit und Gesundheit sorgen. Erfasst sind dabei sowohl menschliche als auch tierische Organe, Gewebe und Zellen. Der Bund kann damit namentlich auch die Xenotransplantation, d.h. die Übertragung tierischer Organe auf den Menschen regeln. </p><p>In Absatz 2 des Verfassungsartikels werden dem Bund zwei wichtige Gesetzgebungsaufträge erteilt. Aufgrund dieser Bestimmung soll der Bund die Unentgeltlichkeit der Spende vorsehen und für eine gerechte Zuteilung von Organen sorgen.</p>
Objectives
  • Number
    0
    Text
    Botschaft vom 23. April 1997 zu einer Verfassungsbestimmung über die Transplantationsmedizin
    Resolutions
    Date Council Text
  • Number
    1
    Text
    Bundesbeschluss betreffend eine Verfassungsbestimmung über die Transplantationsmedizin
    Resolutions
    Date Council Text
    02.12.1997 1 Beschluss abweichend vom Entwurf
    15.06.1998 2 Zustimmung
    26.06.1998 1 Annahme in der Schlussabstimmung
    26.06.1998 2 Annahme in der Schlussabstimmung
Proceedings
<p>Im <b>Nationalrat</b> wehrte sich Margrith von Felten (S, BS) vergeblich mit einem Nichteintretensantrag gegen den neuen Verfassungsartikel. Die Antragsstellerin argumentierte, die neue Verfassungsbestimmung strebe auf Kosten der Patientenrechte nichts anderes als ein lückenloses, zentralistisches Transplantationsmedizinsystem an, das "die freie Zirkulation der Körperteile" ermöglichen solle. Es gehe nicht an, die Organbeschaffung zum Staatsziel zu erklären und die menschlichen Körperteile zu "vergesellschaften". Zudem, so von Felten, sei für den Erlass eines Transplantationsmedizingesetzes eine ausreichende Verfassungsgrundlage vorhanden. Der Antrag wurde mit 126 zu 18 Stimmen abgelehnt. </p><p>Die Mehrheit des Rates war gemeinsam mit Bundesrätin Ruth Dreifuss der Ansicht, dass eine Vereinheitlichung der heute zahlreichen kantonalen und privaten Regelungen unbedingt angezeigt sei. Kommissionssprecher Jean-Nicolas Philipona (R, FR) sprach von einem unbefriedigendem "Patchwork", das es zu beseitigen gelte. Der Rat legte auf Antrag der Kommissionsmehrheit in einem dritten Abschnitt explizit fest, dass die Spende von menschlichen Organen, Geweben und Zellen unentgeltlich und der Handel mit menschlichen Organen verboten ist. </p><p>Einiges zu diskutieren gab im Rat die Xenotransplantation. Ein Minderheitsantrag seitens der SP und der Grünen, der für die Xenotransplantation ein Moratorium bis 2010 festschreiben wollte, um Zeit für eine eingehende Beschäftigung mit den Risiken und Chancen dieses Verfahrens zu gewinnen, scheiterte mit 96 zu 52 Stimmen. Die Mehrheit war der Ansicht, dass ein Moratorium den Forschungsplatz Schweiz empfindlich beeinträchtigen würde und dass das Thema Xenotransplantation auf Gesetzesstufe geregelt werden soll. </p><p>Ebenfalls abgelehnt wurde ein Antrag von links-grüner Seite, der die Freiwilligkeit der Organspende explizit in der Verfassung verankern wollte. Die Diskussion um das sogenannte Widerspruchsmodell bei Organentnahmen habe gezeigt, dass das Selbstbestimmungsrecht nicht in jedem Fall garantiert sei. Vor allem von bürgerlicher Seite wurde dagegen erfolgreich vorgebracht, dass die Freiwilligkeit per Definition in den Begriffen "Spende" und "Persönlichkeitsschutz" enthalten sei und deshalb nicht explizit festgeschrieben werden müsse.</p><p>Die Diskussion im Rat lässt erwarten, dass die Erarbeitung eines entsprechenden Gesetzesartikels nicht einfach sein wird. Unter anderem wird es darum gehen, die für die Organentnahme wesentliche Bestimmung des Todeszeitpunktes festzulegen und damit die Begriffe Sterben und Tod gesetzgeberisch zu erfassen.</p><p>Im <b>Ständerat </b>war das Eintreten auf die Vorlage unbestritten und die Fassung des Nationalrates wurde ohne Gegenstimme unterstützt. </p><p>Zu reden gab in der kleinen Kammer vor allem die Frage, ob der Bund in einem zusätzlichen Absatz verpflichtet werden sollte - wie das ein Antrag Brunner (S, GE) verlangte - durch Information der Bevölkerung die Bereitschaft zur Organspende zu fördern. Brunner begründete ihr Begehren mit der im europäischen Vergleich sehr geringen Spendefreudigkeit der Schweizer und Schweizerinnen, was möglichweise auf ein Informationsmanko zurückzuführen sei. So wüssten die wenigsten, dass die Stiftung Swisstransplant Spenderausweise ausstelle. Die Antragsstellerin fand im Rat jedoch keine Unterstützung. Anton Cottier (C, FR) argumentierte, es wäre nicht sinnvoll, den Bund jetzt noch mit neuen Aufgaben zu betrauen und dann jedes Jahr Kredite dafür sprechen zu müssen. Im übrigen verbiete der Verfassungsartikel dem Bund ja nicht, hier tätig zu werden. Auf die Versicherung von Bundesrätin Ruth Dreifuss, das Gesetz werde die mangelnde Sensibilisierung der Bevölkerung berücksichtigen, zog Brunner ihren Antrag zurück.</p><p>Die Vorlage wurde in der Volksabstimmung vom 7. Februar 1999 mit 87,8 Prozent Ja-Stimmen angenommen.</p>
Updated
10.04.2024 14:32

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