Parlamentarische Einflussnahme auf Leistungsaufträge des Bundesrates. Ausführungsbestimmungen zum neuen RVOG im GRS
Details
- ID
- 19970433
- Title
- Parlamentarische Einflussnahme auf Leistungsaufträge des Bundesrates. Ausführungsbestimmungen zum neuen RVOG im GRS
- Description
- InitialSituation
- <p>Am 22. März 1997 verabschiedeten die eidgenössischen Räte das Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetz (RVOG). Artikel 44 RVOG sieht vor, dass der Bundesrat für bestimmte Gruppen und Ämter Leistungsaufträge erteilen kann.</p><p>Die eidgenössischen Räte haben auf Antrag ihrer Staatspolitischen Kommissionen (SPK) bei der Beratung des RVOG zwei Elemente eingefügt mit der Absicht, geeignete Instrumente für eine parlamentarische Einflussnahme auf die Erteilung von Leistungsaufträgen bereitzustellen:</p><table><tr><td width="20pt" valign="top"></td><td ><p>a. Gemäss Artikel 44 Absatz 2 RVOG hat der Bundesrat die zuständige parlamentarische Kommission zu konsultieren, bevor er einen Leistungsauftrag erteilt.</p></td></tr></table><p>1. In Artikel 22quater Geschäftsverkehrsgesetz (GVG) wurde der Auftrag als neues parlamentarisches Instrument verankert. Damit kann die Bundesversammlung dem Bundesrat Richtlinien zur Ausgestaltung eines Leistungsauftrags nach Artikel 44 RVOG erteilen.</p><p>Die Einführung des Instruments "Auftrag" im GVG macht zahlreiche kleinere Anpassungen in den Geschäftsreglementen notwendig. Die Auflistung der Vorstösse in Artikel 25 des Geschäftreglementes des Ständerates (GRS) ist durch den Auftrag zu ergänzen. Die Modalitäten zur Einreichung, Behandlung und Abschreibung der Vorstösse, welche in den Artikel 26-33 GRS geregelt sind, können weitgehend auch für die Aufträge übernommen werden. Wo die Vorstösse aufgezählt sind, ist der Auftrag zu ergänzen.</p>
- Objectives
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- Number
- 0
- Text
- Resolutions
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Date Council Text
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- Number
- 1
- Text
- Geschäftsreglement des Ständerates
- Resolutions
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Date Council Text 16.12.1997 2 Beschluss gemäss Antrag der Kommission. 19.12.1997 2 Annahme in der Schlussabstimmung 20.01.1998 2 Wird in der Amtlichen Sammlung des Bundesrechts veröffentlicht, sobald das Büro Ständerat das Inkrafttreten bestimmt hat.
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- Proceedings
- <p> Der <b>Ständerat</b> stimmte der Vorlage diskussionslos zu.</p>
- Updated
- 10.04.2024 09:16