StGB. Revision von Artikel 179quinquies zum Schutze des Geschäftsverkehrs

Details

ID
19970462
Title
StGB. Revision von Artikel 179quinquies zum Schutze des Geschäftsverkehrs
Description
InitialSituation
<p>Ständerat Bruno Frick (C, SZ)verlangte in seiner Parlamentarischen Initiative vom 19. Dezember 1998, Artikel 179quinquies des Strafgesetzbuches so zu ändern, dass straflos bleibt, wer ein eigenes Gespräch für den nicht öffentlichen Gebrauch lediglich zum Zwecke aufzeichnet, um damit Unklarheiten und Missverständnisse zu vermeiden. Der Ständerat hat dieser Initiative am 10. Juni 1998 Folge gegeben. Gemäss der seit dem 1. Januar 1998 in Kraft stehenden Revision dieses Artikels sind nur Aufzeichnungen von Notrufen für Hilfs-, Rettungs- und Sicherheitsdienste straffrei. Jede andere ohne Zustimmung der Beteiligten vorgenommene Aufzeichnung eines Telefongesprächs ist demzufolge auf Klage hin strafbar. Diese Regelung wird den heutigen Gepflogenheiten in Wirtschaft und Gesellschaft nicht gerecht. So werden heute beispielsweise im Tourismusbereich Reservationen, Bestellungen oder andere in der Regel telefonisch abgewickelte Geschäfte sowie im Versandwesen, im Devisenhandel und von Banken zahlreiche Telefongespräche aufgezeichnet, um Beweise sicherzustellen oder Missverständnisse zu verhindern. </p><p>Die Kommission für Rechtsfragen hat im vorliegenden Entwurf die Liste der nicht strafbaren Handlungen erweitert und dabei dem Schutz der Privatsphäre, den Persönlichkeitsrechten und den einschlägigen Datenschutzbestimmungen Rechnung getragen. Gemäss diesem neuen Artikel 179quinquies StGB können Fernmeldegespräche durch einen Gesprächsteilnehmer oder einen Abonnenten des beteiligten Anschluss dann straflos aufgezeichnet werden:</p><p>a. wenn es sich um ein Fernmeldegespräch mit Hilfs-, Rettungs- und Sicherheitsdiensten handelt,</p><p>b. wenn alle Gesprächsteilnehmer vorgängig über die Aufzeichnung informiert worden sind, und</p><p>c. wenn es sich um ein Fernmeldegespräch unter Beteiligung einer Geschäftsperson handelt und dessen Aufzeichnung einzig dazu dient, über den geschäftlichen Inhalt Beweis zu führen.</p><p>Der <b>Bundesrat</b> stimmte dem Bericht und dem Antrag der Kommission zu. Er bezeichnete die Lösung als einen vernünftigen Mittelweg zwischen völligem Verbot von telephonischen Aufzeichnungen und deren schrankenloser Zulässigkeit. </p>
Objectives
  • Number
    0
    Text
    Resolutions
    Date Council Text
    10.06.1998 2 Folge gegeben
    03.10.2000 2 Die Frist für die Ausarbeitung eines Gesetzesentwurfs wird bis zur Herbstsession 2001 verlängert.
  • Number
    1
    Text
    Schweizerisches Strafgesetzbuch
    Resolutions
    Date Council Text
    17.09.2001 2 Beschluss gemäss Antrag der Kommission.
    11.03.2002 1 Abweichung
    23.09.2002 2 Abweichung
    12.03.2003 1 Abweichung
    05.06.2003 2 Abweichung
    24.09.2003 1 Zustimmung
    03.10.2003 2 Annahme in der Schlussabstimmung
    03.10.2003 1 Annahme in der Schlussabstimmung
Proceedings
<p></p><p>Der <b>Ständerat</b> stimmte den Anträgen der Kommission ohne Diskussion und einstimmig zu.</p><p>Auch der <b>Nationalrat</b> anerkannte die Notwendigkeit einer Gesetzesänderung. Er veränderte aber die Vorlage in zwei wichtigen Punkten. Die Kommission erachtete es erstens als ungenügend, dass in Art. 179quinquies Bst. b ein Gesprächsteilnehmer vorgängig "hinreichend" über die Aufzeichnung informiert wird. "Hinreichend" würde bedeuten, dass der Gesprächsteilnehmer nur implizit informiert werden muss. Die Kommission schlug nun vor, das Wort "hinreichend" durch "ausdrücklich" zu ersetzen. Zweitens schlug die Kommission vor, den Buchstaben c zu streichen, weil die Begriffe "Geschäftsperson" und "Geschäftsverkehr" unklar seien und zuviel Spielraum für Interpretationen lassen würden. Der Rat lehnte zunächst einen Antrag einer von der sozialdemokratischen Fraktion unterstützten Minderheit Garbani (S, NE) ab, die Buchstaben b und c zu streichen, wonach nur noch Aufzeichnungen mit Hilfs-, Rettungs- und Sicherheitsdiensten hätten straffrei bleiben können. Sodann stimmte er den Vorschlägen der Kommission mit 98 zu 47 Stimmen zu.</p><p>Im <b>Ständerat</b> legte die Kommission nochmals neue Formulierungen vor, die den Bedenken des Nationalrates Rechnung zu tragen versuchten. Sie fügte den vom Nationalrat gestrichenen Buchstaben c über die Aufzeichnungen im Geschäftsverkehr wieder ein, nun mit der Ergänzung, dass die Aufzeichnung für die anderen Gesprächspartner "erkennbar" sein muss. Das bedeutet, dass auch ein Hinweis in den allgemeinen Geschäftsbedingungen genügen kann.</p><p>Der <b>Nationalrat</b> stimmte dem Beschluss des Ständerates bei Buchstabe b zu; demnach müssen alle Gesprächsteilnehmer zu Beginn des Gesprächs "klar erkennbar" über die Aufzeichnung informiert werden. Bei Buchstabe c hielt der Rat an der Streichung fest.</p><p>Der <b>Ständerat</b> beschloss diskussionslos nochmals eine neue Fassung. Der neue Wortlaut benennt konkret die Geschäftsvorfälle, die im Geschäftsverkehr auch ohne ausdrückliche oder konkludente Einwilligung rechtmässig aufgezeichnet werden können, nämlich Bestellungen, Aufträge, Reservationen und ähnliche Geschäftsvorfälle. Alle am Gespräch beteiligten Personen, also auch Private, dürfen Aufzeichnungen vornehmen.</p><p>Der Mehrheit der Kommission des <b>Nationalrates</b> ging dieser Beschluss zu weit. Sie beantragte, an der vom Nationalrat beschlossenen Fassung festzuhalten. Der Rat folgte aber mit 62 zu 46 Stimmen einer auch von Bundesrätin Ruth Metzler unterstützten Minderheit, die dem Ständerat zustimmen wollte.</p>
Updated
10.04.2024 17:38

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