Kontrolle von Blut, Blutprodukten und Transplantaten. Ă„nderung

Details

ID
19980035
Title
Kontrolle von Blut, Blutprodukten und Transplantaten. Änderung
Description
Botschaft vom 3. Juni 1998 betreffend die Änderung des Bundesbeschlusses über die Kontrolle von Blut, Blutprodukten und Transplantaten
InitialSituation
<p>Die Xenotransplantation, d.h. die Übertragung tierischer Organe, Gewebe und Zellen auf den Menschen ist zur Zeit Gegenstand intensiver Forschungsanstrengungen. Hintergrund des Interesses an der Xenotransplantation ist das aus dem medizinischen Erfolg der Transplantationsmedizin entstandene Problem, dass menschliche Organe nicht in genügender Zahl zur Verfügung stehen. Einer steigenden Nachfrage nach Transplantaten steht die sinkende Bereitschaft zur Organspende gegenüber. Eine Möglichkeit für die Erhöhung des Angebots an geeigneten Organen ist die Xenotransplantation. Während die Übertragung von tierischen Zellen und Geweben auf den Menschen inzwischen mit ersten Erfolgen angewandt wird, verläuft diejenige ganzer Organe bisher unbefriedigend.</p><p>Der Ansatz, tierische Organe für eine Übertragung auf den Menschen zu verwenden, wurde lange Zeit nicht als realistische Option eingeschätzt, da die Abstossung transplantierter Organe durch den menschlichen Körper um so stärker ist, je entfernter die genetische Verwandtschaft zwischen Spender und Empfänger ist. Die Abstossungsreaktion des Menschen auf die tierischen Organe erschien als nicht kontrollierbar. Aufgrund des Fortschritts in der biomedizinischen Forschung werden die biologischen Prozesse bei der Transplantat-Abstossung aber immer besser verstanden und damit auch besser beherrschbar.</p><p>Ein bisher ungelöstes Problem der Xenotransplantation stellt die Gefahr einer Übertragung tierischer Krankheitserreger auf den Menschen dar. Dabei ist zu beachten, dass die Gefahr einer Infektion nicht nur den Empfänger oder die Empfängerin betrifft, sondern unter Umständen auch ihre Kontaktpersonen und allenfalls weitere Bevölkerungskreise. Zur Zeit gibt es wenig Kenntnisse, wie gross die potentiellen Infektionsrisiken sind, aber es gibt Hinweise dafür, dass eine Übertragung vorkommen und ernsthafte Folgen haben kann. Die mögliche Übertragung von Infektionen und damit die potentielle Entstehung von Epidemien verlangt vor einer eventuellen klinischen Einführung der Xenotransplantation deshalb eine genaue Abklärung.</p><p>Mit einer vom Parlament überwiesenen Motion der Kommission für Wissenschaft, Bildung und Kultur des Nationalrates vom 22. Mai 1997 wird der Bundesrat beauftragt, Xenotransplantationen zu regeln und vorläufig einer Bewilligungspflicht zu unterstellen. Der Bundesrat hat die Motion entgegengenommen mit dem Hinweis, dass die Einführung einer Bewilligungspflicht für Xenotransplantationen eine Änderung des Bundesbeschlusses vom 22. März 1996 über die Kontrolle von Blut, Blutprodukten und Transplantaten (SR 818.111) bedingt. Aufgrund der bestehenden Unsicherheiten namentlich im Bereich des Infektionsschutzes soll nach Ansicht des Bundesrates der Bundesbeschluss rasch geändert und die bestehende Regelung der Xenotransplantation verschärft werden. Im Interesse der grösstmöglichen Sicherheit bezüglich der Infektionsrisiken soll die Übertragung von tierischen Organen, Geweben und Zellen auf den Menschen grundsätzlich verboten werden. Es würde sich dabei um ein befristetes Verbot handeln, das vorläufig für eine Zeit von etwa drei Jahren bis zur Erarbeitung und Inkrafttretung eines künftigen Transplantationsgesetzes gelten soll. Bei dieser Erarbeitung ist dann zu prüfen ob dieses Verbot weiterzuführen ist. Im übrigen würde das vorgeschlagene Verbot durch zwei Ausnahmeregelungen gelockert, im Bereich der klinischen Versuche und wenn ein Infektionsrisiko für die Bevölkerung ausgeschlossen und zusätzlich der therapeutische Nutzen nachgewiesen werden kann.</p>
Objectives
  • Number
    0
    Text
    Botschaft vom 3. Juni 1998 betreffend die Änderung des Bundesbeschlusses über die Kontrolle von Blut, Blutprodukten und Transplantaten
    Resolutions
    Date Council Text
  • Number
    1
    Text
    Bundesbeschluss über die Kontrolle von Blut, Blutprodukten und Transplantaten
    Resolutions
    Date Council Text
    04.03.1999 1 Beschluss abweichend vom Entwurf
    10.06.1999 2 Abweichung
    21.09.1999 1 Zustimmung
    08.10.1999 1 Annahme in der Schlussabstimmung
    08.10.1999 2 Annahme in der Schlussabstimmung
Proceedings
<p>Im <b>Nationalrat</b> verlangte eine Minderheit der vorberatenden Kommission, vertreten durch Joseph Deiss (C, FR), statt eines Verbots eine grundsätzliche Zulassung der Xenotransplantation mit Bewilligungspflicht und gewissen Auflagen. Deiss warnte vor den negativen Folgen eines Verbots für den Forschungsplatz Schweiz. Der Antrag scheiterte trotz Unterstützung von FDP- und SVP-Fraktion mit 88 zu 75 Stimmen. Auf der anderen Seite lehnte der Rat auch Anträge von linker und grüner Seite, die das Verbot verschärfen wollten deutlich ab. Christine Goll (S, ZH) argumentierte, Tiere würden zum Ersatzteillager des Menschen und dieser zur Maschine degradiert. Zudem sei mit der Xenotransplantation noch kein einziges Menschenleben gerettet worden. Schliesslich folgte die grosse Kammer vollumfänglich dem Vorschlag des Bundesrates und beschloss mit 109 zu 3 Stimmen ein Verbot mit Ausnahmen.</p><p>Der <b>Ständerat</b> war sich einig, dass die Xenotransplantation grosse Risiken birgt. Umstritten war aber der Umgang damit. Bundesrätin Ruth Dreifuss sah die grösste Gefahr in der Übertragung tierischer Krankheitserreger auf den Menschen. Die Forschung sei durch den Vorschlag des Bundesrates nicht gefährdet, da er klinische Versuche zulasse. Ebenfalls für ein massvolles Verbot setzte sich Gian-Reto Plattner (S, BS) ein, der darauf hinwies, dass bereits jetzt ein faktisches freiwilliges Moratorium bestehe. Die Mehrheit des Rates befürchtete jedoch bei einem Verbot Nachteile für die Forschung und entschied sich auf Antrag ihrer Kommission für ein grundätzliches Ja zur Xenotransplantation mit Auflagen. In diesem Rahmen soll unter gewissen Bedingungen auch die Übertragung von ganzen Tierorganen möglich sein, nicht nur von Zellen und Geweben wie der Bundesrat vorschlug. </p><p>Die Bewilligungspflicht mit Auflagen passierte schliesslich mit 23 zu 1 Stimme.</p><p>In der Differenzbereinigung schwenkte der <b>Nationalrat</b> auf Antrag einer knappen Kommissionsmehrheit auf die Linie des Ständerates ein. Danach werden nun alle Arten von Xenotransplantationen mit Auflagen erlaubt. Für klinische Versuche besteht die Bedingung, dass ein Infektionsrisiko für die Bevölkerung mit hoher Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden kann, für die Standardbehandlung muss dieses Risiko gemäss Stand der Wissenschaft ganz ausgeschlossen werden. Diese Regelung gilt mindestens so lange, bis das Transplantationsgesetz in Kraft tritt, also voraussichtlich rund drei Jahre. Ausschlaggebend für den Entscheid des Nationalrates waren die Bedenken von bürgerlichen Seite, der Forschungsplatz Schweiz würde unter einem Verbot leiden. Ein Kompromissantrag der Kommissionsminderheit unterlag mit 77 zu 72 Stimmen gegen die Fassung von Ständerat und Kommissionsmehrheit. Der Antrag sah neben der Aufrechterhaltung eines Verbots ein Entgegenkommen an den Ständerat bei den einschränkenden Kriterien vor.</p>
Updated
10.04.2024 15:10

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