Freizügigkeitsgesetz in der AHV/IV-Vorsorge. Änderung

Details

ID
19980062
Title
Freizügigkeitsgesetz in der AHV/IV-Vorsorge. Änderung
Description
Botschaft vom 21. September 1998 betreffend die Änderung des Freizügigkeitsgesetzes
InitialSituation
<p>Das Problem der Guthaben, die immer noch in den Vorsorge- und Freizügigkeitseinrichtungen ruhen, weil sie von ihren Anspruchsberechtigten nicht geltend gemacht werden, hat unter den Vertretern der Ausländer und Ausländerinnen grosse Unruhe ausgelöst.</p><p>Auf Grund von Untersuchungen der Gewerkschaften und in Zusammenarbeit mit den diplomatischen Vertretungen von ausländischen Staaten in der Schweiz sowie mittels elektronischer Botschaften und Fernsehsendungen sind zahlreiche Versicherte an das Bundesamt für Sozialversicherung (BSV) gelangt mit der Bitte, nach allfälligen Guthaben zu forschen.</p><p>Innert kurzer Zeit wurde dieses Amt mit Gesuchen überhäuft, die es aus materiellen Gründen sowie mangels genügender Infrastruktur im Personal- und Informatikbereich nicht behandeln konnte. Dazu kam, dass die zur Lösung dieses Problems verfügbaren gesetzlichen Grundlagen ungenügend sind. Daraus erwuchs die dringende Notwendigkeit zum Erlass einer Regelung, die nicht nur das unmittelbar anstehende Problem löst, sondern auch sicherstellt, dass eine solche Situation inskünftig vermieden werden kann. Im Hinblick auf dieses Ziel wurde vorgeschlagen, eine Zentralstelle 2. Säule zu schaffen, die mit der Koordination und der Aufbewahrung der Informationen betreffend die bei den Vorsorge- und Freizügigkeitseinrichtungen liegenden Guthaben beauftragt ist, damit die Anspruchsberechtigten im gegebenen Zeitpunkt abgefunden werden können. Diese Zentralstelle müsste auch als Verbindungsstelle zwischen den verschiedenen beteiligten Stellen dienen; damit könnte erreicht werden, dass zwischen den Versicherten, ihren Vertretern und Vertreterinnen, der Zentralen Ausgleichsstelle in Genf und den Vorsorgeeinrichtungen sowie den Einrichtungen, welche Freizügigkeitskonten und -policen führen, ein einziger Gesprächspartner steht. Sie sollte auch die Möglichkeit bieten, Nachforschungen zu unternehmen, um die Anspruchsberechtigten sowie die Guthaben derjenigen Personen aufzufinden, zu denen sie keinen Kontakt mehr haben.</p><p>Als Zentralstelle 2. Säule soll der Sicherheitsfonds bestimmt werden, führt er doch bereits das Register der Vorsorgeeinrichtungen. Daher stellt diese neue Aufgabe für ihn kein besonderes Problem dar.</p>
Objectives
  • Number
    0
    Text
    Botschaft vom 21. September 1998 betreffend die Änderung des Freizügigkeitsgesetzes
    Resolutions
    Date Council Text
  • Number
    1
    Text
    Bundesgesetz über die Freizügigkeit in der beruflichen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (Freizügigkeitsgesetz, FZG)
    Resolutions
    Date Council Text
    02.12.1998 2 Beschluss abweichend vom Entwurf
    14.12.1998 1 Abweichung
    17.12.1998 2 Zustimmung
    18.12.1998 2 Annahme in der Schlussabstimmung
    18.12.1998 1 Annahme in der Schlussabstimmung
Proceedings
<p> Der <b>Ständerat</b> war sich einig darüber, dass eine "Zentrale 2. Säule" für die vergessenen Guthaben geschaffen werden muss und nahm die Vorlage des Bundesrates - mit einer kleinen Änderung bezüglich der Informationspflicht der Arbeitgeber - einhellig (31 Stimmen) an.</p><p>Der <b>Nationalrat</b> stimmte der Gesetzesänderung ebenfalls oppositionslos zu (130 Stimmen). Allerdings schaffte er eine Differenz zum Ständerat, indem er auf Antrag seiner Kommission und entgegen der Vorlage des Bundesrates die Kompetenzen der Zentrale auf die vergessenen Guthaben ausdehnte, die in zahlungsunfähigen oder aufgelösten Vorsorgeeinrichtungen liegen. </p><p>Der <b>Ständerat</b> schloss sich der nationalrätlichen Version ohne weitere Diskussion an.</p>
Updated
10.04.2024 13:11

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