Immunität von NR Keller Rudolf. Aufhebung
Details
- ID
- 19980063
- Title
- Immunität von NR Keller Rudolf. Aufhebung
- Description
- Bericht der Kommission für Rechtsfragen vom 26. November 1998
- InitialSituation
- <p>Nationalrat Keller hatte am 3. Juli 1998 einen "SD-Aufruf zum Amerika-Boykott" erlassen und darin zum Boykott "amerikanischer und jüdischer Waren, Restaurants und Ferienangebote" aufgerufen, worauf gegen ihn eine Strafanzeige wegen Verletzung des Rassendiskriminierungsverbots eingereicht worden war.</p><p>NR 17.12.1998 AB 2760</p><p>SR 01.03.1999 AB 5</p><p>NR 20.04.1999 AB 639</p><p>SR 16.06.1999 AB 560</p><p>Der <b>Nationalrat </b>folgte der Mehrheit seiner Kommission für Rechtsfragen und beschloss mit 94 zu 45 Stimmen (bei 6 Enthaltungen) die Aufhebung der Immunität. Die Kommission gelangte zur Auffassung, dass die Straftatsbestandsmerkmale von Artikel 261bis StGB höchstwahrscheinlich erfüllt sind. Da sich diese nur in der Oeffentlichkeit abspielen können, obliegt gerade Politikerinnen und Politikern eine erhöhte Sorgfaltspflicht: Sie dürfen nicht privilegiert werden, weil sie sich in der Oeffentlichkeit äussern. Die Verantwortung der Politik in Rassismusfragen ist besonders gross, wobei ein strengerer Massstab anzulegen ist als beispielsweise bei Ehrverletzungsklagen. - Nach Auffassung der Minderheit war der Tatbestand "höchstwahrscheinlich nicht erfüllt". Ihrer Meinung nach richtete sich der Boykottaufruf nicht gegen Personen als solche, sondern gegen das wirtschaftliche Umfeld. Die Aeusserungen von Nationalrat Keller seien zwar deplaziert, müssten aber im Zusammenhang mit den angedrohten Boykotten von Anfang Juli 1998 betrachtet werden.</p><p>Auch im <b>Ständerat </b>wurden die Aeusserungen von Nationalrat Keller streng verurteilt. Der Rat kam aber, in Uebereinstimmung mit der Mehrheit der vorberatenden Kommission, mit 27 zu 15 Stimmen zum Schluss, dass die Immunität nicht aufzuheben sei. Der Aufruf sei als Aufruf zu einer wirtschaftlichen Boykottierung zu verstehen, und es sei ungewiss, ob dies gemäss Art. 261bis StGB strafbar sei, schrieb die Kommission in ihrem Bericht. Da offenbar auch das subjektive Tatbestandsmerkmal der Absichtlichkeit oder des bedingten Vorsatzes nicht erfüllt zu sein scheint, befand die Kommission gemäss ständiger Praxis der eidgenössischen Räte, dass die vorliegenden Strafbarkeitsindizien nicht ausreichen, um die Aufhebung der Immunität zu genehmigen.</p><p>Der <b>Nationalrat</b> hielt mit 96 zu 55 Stimmen an der Aufhebung der Immunität fest.</p><p>Der <b>Ständerat</b> lehnte die Aufhebung der Immunität erneut ab, diesmal mit 25 zu 11 Stimmen. - Damit wurde die Vorlage von der Geschäftsliste gestrichen.</p>
- Objectives
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- Number
- 0
- Text
- Bericht der Kommission für Rechtsfragen vom 26. November 1998
- Resolutions
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Date Council Text 17.12.1998 1 Die Immunität wird aufgehoben. 01.03.1999 2 Die Immunität wird nicht aufgehoben. 20.04.1999 1 Festhalten (= Immunität aufheben). 16.06.1999 2 Festhalten (= Immunität nicht aufheben). Dieser Beschluss ist endgültig. Damit wird die Vorlage von der Geschäftsliste gestrichen.
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- Proceedings
- Updated
- 10.04.2024 18:45