Aufnahme von Bundesanleihen und Ă„nderung des Finanzhaushaltgesetzes

Details

ID
19980068
Title
Aufnahme von Bundesanleihen und Änderung des Finanzhaushaltgesetzes
Description
Botschaft vom 18. November 1998 zu einem Bundesbeschluss über die Aufnahme von Bundesanleihen und über die Änderung des Finanzhaushaltgesetzes
InitialSituation
<p>Gemäss Artikel 85 Ziffer 10 der geltenden Bundesverfassung fallen Beschlüsse über die Aufnahme von Anleihen in den Geschäftskreis der Bundesversammlung. Bisher haben die eidgenössischen Räte den Bundesrat jeweils für die Dauer einer Legislaturperiode zur Aufnahme von Anleihen ermächtigt, letztmals mit Bundesbeschluss vom 22. Juni 1995 für die Dauer der Legislaturperiode 1995-1999. Dieses Verfahren hat sich bewährt; es entspricht der Praxis, die seit dem Ersten Weltkrieg befolgt wird. Aus diesem Grunde unterbreitet der Bundesrat den Entwurf eines Bundesbeschlusses, welcher den Bundesrat wie bisher ermächtigen soll, während der Legislaturperiode 1999-2003 Anleihen aufzunehmen. Die Tresorerie- und Kapitalmarktlage sind unvorhersehbaren Veränderungen unterworfen, die ein rasches Handeln des Bundesrates erfordern.</p><p>In der Nachführung der Bundesverfassung wird die Beschlussfassung zur Annahme von Anleihen nicht mehr aufgeführt. Somit muss diese Kompetenz im Bundesgesetz über den eidgenössischen Finanzhaushalt geregelt werden. Der Bundesrat unterbreitet einen Entwurf zur Änderung des Finanzhaushaltgesetzes (SR 611.0; FHG). Mit Inkrafttreten des revidierten FHG wird der Bundesbeschluss über die Delegation der Kompetenz zur Aufnahme von Anleihen an den Bundesrat gegenstandslos.</p>
Objectives
  • Number
    0
    Text
    Botschaft vom 18. November 1998 zu einem Bundesbeschluss über die Aufnahme von Bundesanleihen und über die Änderung des Finanzhaushaltgesetzes
    Resolutions
    Date Council Text
  • Number
    1
    Text
    Bundesbeschluss über die Aufnahme von Bundesanleihen
    Resolutions
    Date Council Text
    16.03.1999 1 Beschluss gemäss Entwurf
    01.06.1999 2 Zustimmung
  • Number
    2
    Text
    Bundesgesetz über den eidgenössischen Finanzhaushalt (Finanzhaushaltgesetz, FHG)
    Resolutions
    Date Council Text
    16.03.1999 1 Beschluss gemäss Entwurf
    01.06.1999 2 Abweichung
    15.06.1999 1 Zustimmung
    18.06.1999 1 Annahme in der Schlussabstimmung
    18.06.1999 2 Annahme in der Schlussabstimmung
Proceedings
<p>Der <b>Nationalrat</b> stimmte gemäss Antrag der Kommission diskussionslos und einstimmig dem Bundesbeschluss und der Änderung des Finanzhaushaltgesetzes zu.</p><p>Im <b>Ständerat</b> beantragte die Kommission zwei Änderungen betreffend das Finanzhaushaltgesetz (Art. 36a), welche die Kompetenz für Bundesanleihen nicht an die Eidgenössische Finanzverwaltung, sondern an den Bundesrat delegieren möchte und eine dezidierte Rechenschaftsablage verlangt. Der Rat stimmte einstimmig diesen Anträgen zu.</p><p>Der <b>Nationalrat</b> schloss sich in der Differenzbereinigung stillschweigend dem Ständerat an.</p>
Updated
10.04.2024 08:40

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