Haager Übereinkommen über den Schutz von Kindern
Details
- ID
- 19980075
- Title
- Haager Übereinkommen über den Schutz von Kindern
- Description
- Botschaft vom 19. Mai 1999 betreffend das Haager Übereinkommen vom 29. Mai 1993 über den Schutz von Kindern und die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der internationalen Adoption sowie das Bundesgesetz zum Haager Adoptionsübereinkommen und über Massnahmen zum Schutz des Kindes bei internationalen Adoptionen
- InitialSituation
- <p>Adoptionen von Kindern aus Ländern der Dritten Welt haben in den vergangenen Jahrzehnten an Bedeutung stark zugenommen. Ihre Zahl übersteigt diejenige der rein schweizerischen oder innereuropäischen Adoptionen heute bei weitem. Internationalen Adoptionen ist eine besondere Problematik eigen, weil die Aufnahme und Pflege eines Kindes aus einem anderen Kulturkreis besondere Anforderungen an die Adoptiveltern stellt. Auch ist die Gefahr von Missbräuchen besonders gross.</p><p>Das Haager Übereinkommen über den Schutz von Kindern und die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der internationalen Adoption, das 1993 von der Haager Konferenz für internationales Privatrecht verabschiedet worden ist, versucht, diesen Gefahren mit einem institutionalisierten System der Zusammenarbeit von Herkunfts- und Aufnahmestaaten zu begegnen. Durch die Formulierung von Minimalstandards, denen eine internationale Adoption genügen muss, sowie die Gewährleistung der Anerkennung von Adoptionen in anderen Vertragsstaaten verbessert es die rechtliche</p><p>Stellung von Adoptivkindern massgeblich.</p><p>Für die Umsetzung des Übereinkommens in die schweizerische Rechtsordnung soll ein eigenes Bundesgesetz geschaffen werden. Dieses passt das Verfahren nach dem Haager Übereinkommen in die bestehenden schweizerischen Pflegekinder- und Adoptionsverfahren ein. Zudem werden Massnahmen vorgesehen, welche dem Schutzbedürfnis des Kindes bei internationalen Adoptionen Rechnung tragen. Diese Massnahmen sollen unabhängig davon zur Anwendung kommen, ob das Kind aus einem Vertragsstaat stammt oder nicht. Schliesslich werden auch zwei Änderungen des Zivilgesetzbuches vorgeschlagen. Das Pflegekinderwesen soll, soweit es um die Aufnahme eines Kindes zum Zweck späterer Adoption geht, bei einer einzigen kantonalen Behörde zentralisiert werden. Ferner soll die nach Artikel 264 des Zivilgesetzbuches für eine Adoption erforderliche Pflegezeit auf ein Jahr herabgesetzt werden.</p>
- Objectives
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- Number
- 0
- Text
- Botschaft vom 19. Mai 1999 betreffend das Haager Übereinkommen vom 29. Mai 1993 über den Schutz von Kindern und die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der internationalen Adoption sowie das Bundesgesetz zum Haager Adoptionsübereinkommen und über Massnahmen zum Schutz des Kindes bei internationalen Adoptionen
- Resolutions
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Date Council Text
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- Number
- 1
- Text
- Bundesgesetz zum Haager Adoptionsübereinkommen und über Massnahmen zum Schutz des Kindes bei internationalen Adoptionen (BG-HAÜ)
- Resolutions
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Date Council Text 23.03.2000 2 Beschluss abweichend vom Entwurf 27.09.2000 1 Abweichung 28.11.2000 2 Abweichung 07.12.2000 1 Abweichung 06.03.2001 2 Abweichung 14.03.2001 1 Abweichung 11.06.2001 2 Beschluss gemäss Antrag der Einigungskonferenz. 14.06.2001 1 Beschluss gemäss Antrag der Einigungskonferenz. 22.06.2001 2 Annahme in der Schlussabstimmung 22.06.2001 1 Annahme in der Schlussabstimmung
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- Number
- 2
- Text
- Bundesbeschluss betreffend das Haager Übereinkommen über den Schutz von Kindern und die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der internationalen Adoption
- Resolutions
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Date Council Text 23.03.2000 2 Beschluss abweichend vom Entwurf 27.09.2000 1 Zustimmung 22.06.2001 2 Annahme in der Schlussabstimmung 22.06.2001 1 Annahme in der Schlussabstimmung
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- Proceedings
- <p></p><p>Im <b>Ständerat</b> war das Eintreten unbestritten und der Bundesbeschuss zu Genehmigung der Konvention wurde einstimmig angenommen. In der Detailberatung zum Bundesgesetz wurde ein Antrag von Thomas Pfisterer (R, AG), der eine Bewilligung für die Tätigkeit der Vermittler für das internationale Adoptionswesen durch eine Bundesbehörde verlangte, mit 29 zu 7 Stimmen abgelehnt. Angenommen wurde ein Antrag der Kommission betreffend einer Änderung des Bundesgesetzes über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer (ANAG). Ausländischen Kindern, die im Ausland adoptiert wurden oder zwecks späterer Adoption in die Schweiz eingereist sind, soll ein Anspruch auf Erteilung der Niederlassungsbewilligung eingeräumt werden, wenn mindestens ein Elternteil das Schweizer Bürgerrecht oder eine Niederlassungsbewilligung besitzt. In allen anderen Fällen soll das ausländische Kind Anspruch auf eine Aufenthaltsbewilligung haben. In der Gesamtabstimmung wurde auch das Bundesgesetz einstimmig angenommen.</p><p>Auch im <b>Nationalrat</b> war Eintreten auf die Vorlage unbestritten. In der Detailberatung beschloss die Grosse Kammer auf Antrag seiner Kommission und entgegen dem Antrag des Bundesrates und des Ständerates, die Bewilligung für die Tätigkeit der Vermittler für das internationale Adoptionswesens, einer Bundesbehörde zu übertragen. Die Erteilung einer Niederlassungsbewilligung wollte der Nationalrat entgegen dem Ständerat nicht im Gesetz zum Adoptionsübereinkommen verankern und bei der Revision des ANAG schlägt er vor, dass bei einer nicht zustande gekommenen Adoption, Anspruch auf eine Niederlassungsbewilligung, fünf Jahre nach der Einreise besteht. Der Nationalrat nahm auch noch Änderungen des Zivilgesetzbuches zum Adoptionsgeheimnis und zur Adoptionsvermittlung vor. In der Gesamtabstimmung stimmte der Nationalrat dem Gesetz und dem Übereinkommen ohne Gegenstimmen zu.</p><p>Bei der Differenzbereinigung hatte der <b>Ständerat</b> zuerst die Frage zu klären, ob Bund oder Kantone für die Bewilligung der Vermittlungstätigkeit im Adoptionswesen zuständig sind. Er hielt an seinem Beschluss fest, die Bewilligungspflicht den Kantonen zu überlassen. Bei der vom Nationalrat beschlossenen Änderung des Zivilgesetzbuches zum Adoptionsgeheimnis, Informationspflicht der Behörde gegenüber dem Adoptivkind, folgte der Ständerat dem Nationalrat. Auch in der Frage der Niederlassungsbewilligung bei einer nicht zustande gekommenen Adoption folgte der Ständerat dem Nationalrat.</p><p>In der verbliebenen Differenz, für die Tätigkeit von Adoptionsvermittlungsstellen die Bundeskompetenz vorzusehen, schlug im <b>Nationalrat</b> die Kommission einen Kompromiss vor, dem der Rat einstimmig folgte. Der Nationalrat beharrt auf der Bundeskompetenz, überlässt aber den Kantonen das Aufsichtsrecht und die Aufsichtspflicht und ist bereit dies lediglich in Art. 269c ZGB zu regeln.</p><p>Der <b>Ständerat </b>beschloss für die verbleibende Differenz eine Brücke zum Nationalrat zu bauen, indem er beschloss, dass die Adoptionsvermittlung unter Aufsicht der kantonalen Behörden steht, dass aber der Bund in jedem Falle ein Rekursrecht gegen einen kantonalen Entscheid hat und die Kantone verpflichtet sind sämtliche Verfügungen auf dem Gebiete der Adoptivkindervermittlung der zuständigen Bundesbehörde mitzuteilen. Der Bundesrat soll zudem für die Koordination zwischen den kantonalen Behörden und der Bundesbehörde zuständig sein.</p><p>Der <b>Nationalrat </b>beschloss Festhalten. Am 20. März 2001 sollte eine <b>Einigungskonferenz</b> über die Frage der Kompetenz für die Aufsicht der Adoptionsvermittlungsstellen entscheiden. Die Mitglieder der Einigungskonferenz konnten sich jedoch auf keine Variante einigen, weshalb für die Sommersession eine weitere Konferenz einberufen wurde.</p><p><b>Ständerat </b>und <b>Nationalrat</b> beschlossen in der Sommersession dem Antrag der Einigungskonferenz zu folgen. Gemäss dem früheren Beschluss des Nationalrates wurde die Aufsichtskompetenz über die Adoptionsvermittlungsstellen dem Bund übertragen. Zusätzlich wurde aber auch festgehalten, dass der Bundesrat die Mitwirkung der kantonalen Adoptionsstelle sicherstellt und dass die Kantone eine einheitliche Behörde institutionalisieren müssen.</p>
- Updated
- 10.04.2024 10:22