Konsumkreditgesetz. Ă„nderung

Details

ID
19980078
Title
Konsumkreditgesetz. Änderung
Description
Botschaft vom 14. Dezember 1998 betreffend die Änderung des Bundesgesetzes über den Konsumkredit
InitialSituation
<p>Am 1. April 1994 ist das Bundesgesetz vom 8. Oktober 1993 über den Konsumkredit (KKG) in Kraft getreten. Damit gelangte die Schweiz zu einem Konsumkreditrecht, das den Anforderungen der Europäischen Union entspricht (vgl. Richtlinie 87/102/EWG zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über den Verbraucherkredit)</p><p>Bereits bei der Beratung des Konsumkreditgesetzes zeigte es sich, dass damit nicht alle Wünsche befriedigt werden konnten. Der Bundesrat stellte deshalb eine Revision dieses Gesetzes in Aussicht. Die vorgeschlagene Revision verfolgt ein doppeltes Ziel. Auf der einen Seite dient sie dem Konsumentenschutz, auf der andern Seite stellt sie sicher, dass auf dem ganzen Gebiet der Schweiz wieder nach gleichen Grundsätzen Konsumkredite vergeben werden können. </p><p>Der Entwurf orientiert sich am Geltungsbereich des geltenden Konsumkreditgesetzes (Art. 1-3 und 6). Erfasst werden neu auch Konsumkredite über mehr als 40'000 Franken und solche für den Erwerb und den Unterhalt von Grundstücken, sofern diese nicht grundpfandgesichert sind (Art. 6 Abs. 1 Bst. a und f). Der Schutz der Konsumentin und des Konsumenten wird im Wesentlichen durch die folgenden Massnahmen verbessert: Besondere Zustimmungserfordernisse, wenn ein Konsumkredit von einer verheirateten oder minderjährigen Person aufgenommen wird (Art. 10a), einen vom Bundesrat festzulegenden Höchstzins (Art. 10b), das Recht, den Vertrag innert sieben Tagen zu widerrufen (Art. 11a), und besondere Regeln über Rücktritt und Verzug (Art. 12a). Neu äussert sich das Gesetz auch zur Kreditvermittlung (Art. 3a und 17a) sowie zur Bewilligungspflicht bei gewerblicher Kreditvergabe oder Kreditvermittlung (Art. 19a und 19b).</p><p>Im Zentrum der Vorlage stehen verbindliche Regeln darüber, wie ein Kreditgeber vor Vertragsabschluss die Kreditfähigkeit einer Konsumentin oder eines Konsumenten zu überprüfen hat und welche (zivilrechtlichen) Rechtsfolgen es hat, wenn diese Prüfung nicht korrekt durchgeführt wird (Art. 15 a-f). Grundsätzlich darf ein Konsumkredit nur dann gewährt werden, wenn die Konsumentin und der Konsument auch in der Lage sind, diesen zurückzuzahlen, ohne deswegen auf ihr nicht pfändbares Einkommen greifen zu müssen (Art. 92f des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs, SchKG). Aufgewertet wird in diesem Zusammenhang auch die Registrierung bestehender Verpflichtungen aus Konsumkreditverträgen. Die meisten von ihnen werden bereits heute auf privater Basis, von der Zentralstelle für Kreditinformation (ZEK), erfasst.</p><p>Die vorgeschlagene Revision erlaubt es schliesslich, ohne erhebliche Abstriche beim Konsumentenschutz auf besondere Bestimmungen über den Abzahlungsvertrag (Art. 226a-226m des Obligationenrechts, OR) zu verzichten. Die Aufhebung dieser Bestimmungen bedingt einige Änderungen im Recht des Vorauszahlungsvertrags (Art. 227a ff, OR), die allerdings keine materiellen Auswirkungen zeitigen. Das Gleiche gilt für Anpassungen des Bundesgesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) an das revidierte Konsumkreditgesetz (Art. 3 Bst. k-m und Art. 4 Bst. d).</p>
Objectives
  • Number
    0
    Text
    Botschaft vom 14. Dezember 1998 betreffend die Änderung des Bundesgesetzes über den Konsumkredit
    Resolutions
    Date Council Text
  • Number
    1
    Text
    Bundesgesetz über den Konsumkredit
    Resolutions
    Date Council Text
    29.09.1999 1 Beschluss abweichend vom Entwurf
    26.09.2000 2 Abweichung
    14.12.2000 1 Abweichung
    06.03.2001 2 Abweichung
    14.03.2001 1 Abweichung
    20.03.2001 2 Zustimmung
    23.03.2001 1 Annahme in der Schlussabstimmung
    23.03.2001 2 Annahme in der Schlussabstimmung
Proceedings
<p></p><p>Der <b>Nationalrat</b> nahm das neue Konsumkreditgesetz in der Gesamtabstimmung mit 52 zu 31 Stimmen bei 40 Enthaltungen an. Das Eintreten blieb zwar unbestritten, doch zeigte sich die Linke nicht zufrieden mit einer Gesetzesvorlage, die in ihren Augen den Konsumentenschutz in allzu vielerlei Hinsicht beeinträchtigt und hinter den fortschrittlichsten Kantonsgesetzen zurückbleibt. Die bürgerlichen Vertreter anerkannten, dass Kleinkredite wohl Gefahren in sich bergen, doch hätten sie auch Vorteile; so würden sie den Konsum und die Schaffung von Arbeitsplätzen anregen.</p><p>In der Detailberatung beschloss der Nationalrat, das Gesetz auch auf Leasingverträge sowie auf Kredit- und Kundenkarten anzuwenden. Er machte deutlich, dass es hier um jene Leasingverträge gehe, bei denen der Konsument oder die Konsumentin das Risiko einer allfälligen Zerstörung oder Verschlechterung der Sache trage. Der Rat folgte der Mehrheit der Kommission und beschloss, das Gesetz auf Konsumkredite zwischen 500 und 80'000 Franken anzuwenden. Der Antrag einer linken Minderheit und des Bundesrates, den Geltungsbereich des Gesetzes auszudehnen (auf Kredite ab 350 Franken und ohne Obergrenze), wurde knapp abgelehnt (mit 77 zu 73 Stimmen). Der Rat sprach sich mit 103 zu 60 Stimmen auch gegen den Antrag des Bundesrates und der Kommissionsmehrheit und damit für den Antrag von Eugen David (C, SG) aus, im Gesetz einen Höchstzinssatz von 15 Prozent festzulegen und somit die Festlegung des Zinssatzes nicht der Verordnungskompetenz des Bundesrates zu überlassen. Im Weiteren erhöhte der Nationalrat die vom Bundesrat auf 24 Monate festgelegte Kreditrückzahlungsfrist auf 36 Monate.</p><p>Im Übrigen hat der Kreditgeber vor der Kreditgewährung die Zahlungsfähigkeit des Antragstellers zu prüfen. Hierzu muss er eine zentrale Auskunftsstelle über Konsumkredite konsultieren, bei der er auch alle von ihm gewährten Kleinkredite anzumelden hat. Mit 62 zu 46 Stimmen sprach sich der Nationalrat dagegen aus, die Gewährung von Zweitkrediten zu verbieten. Die Linke sah in diesem Verbot ein Mittel zur Verhinderung der Schuldenspirale. Was die Widerrufsfrist (sieben Tage), die Einwilligung des Ehegatten bzw. des gesetzlichen Vertreters bei Minderjährigen und die solidarische Haftung betrifft, folgte der Nationalrat dem Bundesrat und der Kommissionsmehrheit. Demnach sind Konsumkreditverträge nur gültig, wenn der Ehegatte bzw. bei Minderjährigen der gesetzliche Vertreter zuvor seine Einwilligung gegeben hat. Die Ehegatten sollen allerdings nicht solidarisch haftbar sein. </p><p>Der <b>Ständerat</b> sprach sich entgegen dem Bundesrat und dem Nationalrat, die den Akzent auf den Schutz vor Verschuldungen legten, eher für eine Liberalisierung des Kreditrechtes aus, womit er verschiedene Differenzen zum Nationalrat schuf. Er lehnte es, dem Antrag von Maximilian Reimann (V, AG) folgend, ab, im Gesetz einen Höchstzinssatz festzulegen; diese Kompetenz soll somit dem Bundesrat übertragen werden. Der Ständerat schränkte auch den Geltungsbereich des Gesetzes gegenüber der nationalrätlichen Fassung ein: Unter das Gesetz sollen nur jene Leasing- und Kreditverträge fallen, welche klassischen Konsumkrediten gleichkommen; für das Leasing sieht er eine vereinfachte Prüfung der Zahlungsfähigkeit vor; die Kleinkreditverträge sollen der zentralen Auskunftsstelle erst nach Ablauf dreier Zahlungsfristen gemeldet werden. Bundesrätin Metzler setzte sich vergeblich für eine allgemeine Meldepflicht ein. Für die Kredit- und die Kundenkarten mit Kreditoption strich der Ständerat mit 21 zu 10 Stimmen das vom Nationalrat vorgesehene Recht auf Widerrufung innerhalb von sieben Tagen. Die Zustimmungspflicht des Ehegatten bei Kleinkrediten wurde ohne Gegenstimme aufgehoben; die solidarische Haftung hingegen wurde mit 19 zu 13 Stimmen wieder eingeführt. Im Weiteren sah der Ständerat entgegen dem Vorschlag des Bundesrates davon ab, die Kreditgebertätigkeit der kantonalen Bewilligung zu unterstellen. Der Ständerat beschloss, das neue Gesetz in der ganzen Schweiz und somit auch in jenen Kantonen anzuwenden, welche strengere Kleinkreditvorschriften haben. Der Antrag der Linken, für diese Fälle einen Vorbehalt vorzusehen, wurde mit 24 zu 8 Stimmen abgelehnt.</p><p>Der <b>Nationalrat</b> folgte den meisten Anträgen ihrer Kommission für Wirtschaft und Abgaben (WAK), welche mehrheitlich empfohlen hatte, sich weitgehend dem Ständerat anzuschliessen, so unter anderem bei der Unterstellung des Leasingvertrages unter das KKG, der Ausgestaltung der Kreditfähigkeitsprüfung sowie bei den Modalitäten bei vorzeitiger Kreditrückzahlung.</p><p>Einige Differenzen blieben indessen bestehen; sie bringen alle das Anliegen eines verstärkten Konsumentenschutzes zum Ausdruck. So hielt der Nationalrat entsprechend dem Antrag der Kommissionsmehrheit an der Möglichkeit fest, Kredit- und Kundenkarten innerhalb einer bestimmten Frist widerrufen zu können. Auch sprach er sich dafür aus, den Abschluss von Konsumkreditverträgen von der Zustimmung des Ehegatten abhängig zu machen und die Ehegatten der Solidarhaftung zu unterstellen. Im Weiteren folgte er mit 83 zu 80 Stimmen dem Antrag einer Kommissionsminderheit (SP, Grüne), im Gesetz einen variablen Referenzzinssatz aufzunehmen, der gewährleistet, dass der jährliche Höchstzinssatz den durchschnittlichen Zins für Spareinlagen um höchstens 10 Prozent übersteigt. Überdies schränkte der Nationalrat die Konsumkreditwerbung ein, indem er sie dem Bundesgesetz gegen den unlauteren Wettbewerb unterstellte. Zudem beschloss er, die Kreditvergabe einer kantonalen Bewilligungspflicht zu unterstellen.</p><p>Der <b>Ständerat</b> folgte seiner Kommission, die ihrem Rat beantragt hatte, in den wesentlichen Fragen an seinen bisherigen Beschlüssen festzuhalten. Die Kleine Kammer überliess es somit dem Bundesrat, den Höchstzinssatz festzulegen. Dieser sollte sich aber an den massgeblichen Zinssätzen orientieren und in der Regel 15 Prozent nicht überschreiten. Entgegen dem Bundesrat lehnte es der Ständerat ab, den Antrag auf Erwerb einer Kreditkarte innerhalb von sieben Tagen schriftlich widerrufen zu können. Ebenfalls abgelehnt wurde die vom Nationalrat beschlossene obligatorische Zustimmung des Ehegatten zu Konsumkreditverträgen, dies unter der Begründung, dass dieses Zustimmungsobligatorium den eherechtlichen Grundsätzen widerspreche.</p><p>Der <b>Nationalrat</b> schloss sich gegen den Widerstand der Linken dem Ständerat an, wo es darum ging, von der gesetzlichen Festlegung eines Höchstzinssatzes sowie von der obligatorischen Zustimmung des Ehegatten zu Konsumkreditverträgen abzusehen. Hingegen hielt er an verschiedenen Differenzen fest, so beispielsweise am Widerrufsrecht bei Kreditkarten. Im Weitern wünschte er, dem Antrag der Kommissionsminderheit folgend, Werbung müsse erwähnen, dass kein Kredit vergeben werden dürfe, wenn dieser zur Überschuldung des Konsumenten führe.</p><p>Der <b>Ständerat</b> folgte den Beschlüssen des Nationalrates. </p>
Updated
10.04.2024 13:08

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