SchKG. Betreibung von UVG-Prämienforderungen

Details

ID
19980411
Title
SchKG. Betreibung von UVG-Prämienforderungen
Description
InitialSituation
<p>Am 20. März 1998 reichte Nationalrat Peter Baumberger eine parlamentarische Initiative ein, wonach die Prämien der obligatorischen Unfallversicherung künftig auch dann von der Konkursbetreibung auszunehmen seien, wenn sie nicht einer "öffentlichen Kasse", sondern einer privaten Versicherung geschuldet sind. Artikel 43 SchKG sei in diesem Sinne zu revidieren.</p><p>Entsprechend dem Antrag seiner Kommission für Rechtsfragen gab der Nationalrat der Initiative am 21. April 1999 einstimmig Folge. Im Anschluss daran arbeitete die Kommission für Rechtsfragen einen Vorentwurf für eine Gesetzesänderung aus, wobei die Initiative inhaltlich erweitert wurde: Nicht nur die Prämien der obligatorischen Unfallversicherung sollten stets von der Konkursbetreibung ausgenommen werden, sondern überhaupt alle öffentlichrechtlichen Forderungen; sodann sei die Konkursbetreibung auch für die privatrechtlichen "Bagatellforderungen" bis 1000 Franken auszuschliessen. Über diesen erweiterten Vorschlag führte das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement eine Vernehmlassung durch, die Ende Februar 2001 abgeschlossen werden konnte.</p><p>In Bezug auf den generellen Ausschluss aller öffentlichrechtlichen Forderungen fand der Vorentwurf der Kommission mehrheitlich Zustimmung. Hinsichtlich der privatrechtlichen Forderungen hingegen blieben die Meinungen deutlich geteilt. Die Kommission für Rechtsfragen des Nationalrates überarbeitete den Vorentwurf entsprechend. Die Kommissionsmehrheit beschränkt sich auf das ursprüngliche Anliegen der Initiative. In den Ausnahmekatalog von Artikel 43 SchKG sollen zusätzlich nur die Prämien der obligatorischen Unfallversicherung aufgenommen werden (Art. 43 neue Ziff. 1bis SchKG). Für alle übrigen öffentlichrechtlichen Forderungen bliebe es also beim geltenden Recht (Art. 43 Ziffer 1 bleibt unverändert).</p><p>Nach dem Vorschlag der Kommissionsminderheit darf es für den Ausschluss der Konkursbetreibung bei allen öffentlichrechtlichen Forderungen keine Rolle mehr spielen, ob sie einem öffentlichrechtlichen oder privatrechtlichen Leistungsträger erbracht werden.</p><p>Die Kommissionsmehrheit schlägt daher vor, die privatrechtlichen Forderungen zusätzlich ganz allgemein bis zu 1000 Franken von der Konkursbetreibung auszunehmen; die Kommissionsminderheit setzt diesen Höchstbetrag sogar auf 5000 Franken fest. Trotz Verständnis für diesen Vorschlag beantragt der Bundesrat Ablehnung. Er schlägt vor, ganz auf das ursprüngliche Initiativbegehren von Herrn Nationalrat Peter Baumberger zurückzukommen. Danach ist der geltende Ausnahmekatalog von Artikel 43 SchKG im Sinne einer punktuellen und pragmatischen Lösung einzig für die obligatorische Unfallversicherung zu ergänzen.</p>
Objectives
  • Number
    0
    Text
    Resolutions
    Date Council Text
    21.04.1999 1 Folge gegeben
    16.11.1999 1 NR AB 1999 II, 734
    05.10.2001 1 Die Frist für die Ausarbeitung der Gesetzesvorlage wird bis zur Herbstsession 2003 verlängert.
  • Number
    1
    Text
    Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (Ausnahmen von der Konkursbetreibung). Aenderung
    Resolutions
    Date Council Text
    04.06.2003 1 Beschluss abweichend vom Entwurf der Kommission.
    22.09.2003 2 Zustimmung
    03.10.2003 1 Annahme in der Schlussabstimmung
    03.10.2003 2 Annahme in der Schlussabstimmung
Proceedings
<p></p><p>Bei der Behandlung des Geschäfts im <b>Nationalrat </b>wurde der Antrag der Kommissionsminderheit zurückgezogen. Der Nationalrat beschloss - ohne Diskussion - die Änderungsvorschläge des Bundesrates anzunehmen.</p><p>Der <b>Ständerat</b> schloss sich, ebenfalls diskussionslos, dem Entscheid des Nationalrates an. </p>
Updated
10.04.2024 18:42

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