Pensionskasse des Bundes. Bundesgesetz

Details

ID
19990023
Title
Pensionskasse des Bundes. Bundesgesetz
Description
Botschaft vom 1. März 1999 zum Bundesgesetz über die Pensionskasse des Bundes
InitialSituation
<p>Der vorliegende Gesetzesentwurf regelt zwei unterschiedliche Bereiche. Zum einen werden die Grundsätze der beruflichen Vorsorge für das Personal des Bundes geregelt. Die Detailregelungen sollen auf unterer Stufe (in den Ausführungsbestimmungen des Bundesrates und in den Statuten und Reglementen der Kassenkommission) getroffen werden. Wesentlichste Neuerung im Hinblick auf das Vorsorgekonzept bildet gegenüber der bestehenden Ordnung die Staffelung der Verdiensterhöhungsbeiträge und die Regelung, wonach der Teuerungsausgleich nicht mehr zu 100 Prozent durch die Arbeitgeber garantiert ist. Hingegen wird auch für die Zukunft am Leistungsprimat festgehalten.</p><p>Zum andern soll das Bundesamt Eidgenössische Versicherungskasse aufgelöst und die heutige Abteilung Pensionskasse des Bundes auf neue Grundlagen gestellt werden. Rechtlich, indem die Pensionskasse mit eigener Rechtspersönlichkeit ausgestattet und aus der Bundesverwaltung ausgegliedert wird. Organisatorisch, indem die Kassenkommission als oberstes Leitungsorgan sukzessive die Geschicke der Kasse in ihre Hände nimmt. Finanziell, indem vom heutigen System der Teildeckung zu einer voll ausfinanzierten Vorsorgeeinrichtung übergegangen wird, in welcher die Arbeitgeber ihre Beiträge laufend entrichten. Instrumentell, indem anstatt der heutigen Gemeinschaftseinrichtung eine Sammeleinrichtung geschaffen wird, in welcher für verschiedene Arbeitgeber separate Rechnungskreise geführt werden.</p><p>Solange die Pensionskasse des Bundes noch auf Bundesgarantien angewiesen ist, bleibt die Autonomie der Organe beschränkt. Für diese Übergangsphase wird die Kassenkommission vor allem in ihren finanziellen Kompetenzen beschränkt. Ihre neue Aufgabe als oberstes Leitungsorgan der Pensionskasse des Bundes wird sie erst nach einer gewissen Einführungszeit wahrnehmen, wobei der Bundesrat die Geschwindigkeit der Verselbstständigung massgeblich bestimmt.</p>
Objectives
  • Number
    0
    Text
    Botschaft vom 1. März 1999 zum Bundesgesetz über die Pensionskasse des Bundes
    Resolutions
    Date Council Text
  • Number
    1
    Text
    Bundesgesetz über die Pensionskasse des Bundes (PKB-Gesetz)
    Resolutions
    Date Council Text
    21.12.1999 1 Beschluss abweichend vom Entwurf
    15.03.2000 2 Abweichung
    06.06.2000 1 Abweichung
    14.06.2000 2 Zustimmung
    23.06.2000 1 Annahme in der Schlussabstimmung
    23.06.2000 2 Annahme in der Schlussabstimmung
Proceedings
<p></p><p>Im <b>Nationalrat </b>stand in der Eintretensdebatte die Grundsatzfrage "Leistungsprimat oder Beitragsprimat" im Zentrum. Im Namen einer Minderheit beantragte Hermann Weyeneth (V, BE) Rückweisung an die Kommission mit dem Auftrag, eine Vorlage auszuarbeiten, die auf dem Beitragsprimat basiert. Nachdem sich eine Mehrheit der Fraktionssprecher für die Beibehaltung - oder zumindest für die vorläufige Beibehaltung - des Leistungsprimats ausgesprochen hatte, wandte sich auch Bundesrat Kaspar Villiger gegen einen Systemwechsel, schloss aber im Sinne des gleichzeitig zur Diskussion stehenden Postulates der Finanzkommission einen späteren Wechsel zum Beitragsprimat nicht aus. Die Risiken beim Leistungsprimat würden im Gesetz begrenzt, sagte Villiger. Er erwähnte auch, dass im Zusammenhang mit der Einführung des Bundespersonalgesetzes eine beachtliche Verunsicherung unter dem Personal entstanden sei, die im jetzigen Zeitpunkt nicht noch vergrössert werden sollte. Der Rat beschloss Eintreten mit 118 zu 28 Stimmen.</p><p>In der Detailberatung wurde das Leistungsprimat begrenzt. Der Beschluss bei Artikel 4 Absatz 1 ("bis zum Zweifachen des oberen Grenzbetrages") bedeutet, dass nur Bruttoeinkommen unter 169 000 Franken nach dem Leistungsprimat versichert sind. Wie höhere Einkommensteile versichert werden, entscheiden die verschiedenen Bundesarbeitgeber. Abgelehnt wurde ein Antrag von rechts, der nur 132 000 Franken im Leistungsprimat versichern wollte. Die Linke versuchte auf der anderen Seite vergeblich, das Leistungsprimat auch für die höheren Einkommen zu retten. Auch bei Artikel 5 setzte sich bei den Bestimmungen bezüglich des Anspruches auf eine Invalidenrente die restriktive Variante der Mehrheit durch (85 zu 56 Stimmen). Anspruch auf eine Invalidenrente haben demnach nur Personen, die im Sinne der eidgenössischen Invalidenversicherung rentenberechtigt sind. Die bisherigen "Invalidisierungen" zulasten der Pensionskasse, die von Alexander Tschäppät (S, BE) im Namen der GPK kritisiert wurden, sind damit nicht mehr möglich. Bei der Frage des Teuerungsausgleiches setzte sich ebenfalls eine bürgerliche Lösung durch, die nicht mehr automatisch den bisherigen vollen Teuerungsausgleich gewährleistet.</p><p>Im <b>Ständerat </b>setzten sich die Auseinandersetzungen um einen Systemwechsel zum Beitragsprimat fort. Bereits in der Eintretensdebatte stand auf Antrag des Kommissionspräsidenten Maximilian Reimann (V, AG) auch ein von der Kommission präsentierter neuer Artikel 29a zur Diskussion, der das Leistungsprimat befristet bis Ende 2006. Vertreter der SVP und FDP verlangten einen Wechsel, während die Sozialdemokraten und Teile der CVP-Fraktion den Wechsel auf dem Verhandlungsweg sozialpartnerschaftlich herbeiführen wollten. Auch Bundesrat Villiger sprach sich in einem langen Votum gegen eine Befristung des Leistungsprimats aus.</p><p>Nachdem Eintreten ohne Gegenantrag beschlossen worden war, wurde dem neuen Artikel 29a mit 26 zu 12 Stimmen zugestimmt. In der Detailberatung folgte der Rat im übrigen weitgehend den Beschlüssen des Erstrates. Eine Neuerung wurde auf Antrag von Peter Briner (R, SH) bei Artikel 6 Absatz 1 beschlossen: Die Beiträge zur Finanzierung der Leistungen sollen nach Alter gestaffelt werden. Damit können jüngere Arbeitnehmer entlastet werden, die in der Regel weniger verdienen und bei nicht gestaffelten Beiträgen die älteren Arbeitnehmer mitfinanzieren.</p><p>Der <b>Nationalrat</b> stimmte bei Artikel 6 der Beitragsstaffelung nach Alter zu. Den neuen Artikel 29a lehnte er mit 113 gegen 61 Stimmen ab. Eine Mehrheit war der Auffassung, dass die Befristung des Leistungsprimates bis Ende 2006 gesetzestechnisch problematisch wäre, die Sanierung der Pensionskasse gefährden und die Arbeitnehmer erneut verunsichern könnte.</p><p>Der <b>Ständerat</b> schloss sich am Ende dieser Auffassung an, überwies aber wie schon der Nationalrat eine Motion (00.3179), die den Bundesrat beauftragt, bis spätestens Ende 2006 eine entsprechende Gesetzesrevision vorzulegen.</p>
Updated
10.04.2024 11:08

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