StGB und MStG. Revision des Korruptionsstrafrechts
Details
- ID
- 19990026
- Title
- StGB und MStG. Revision des Korruptionsstrafrechts
- Description
- Botschaft vom 19. April 1999 über die Änderung des Schweizerischen Strafgesetzbuches und des Militärstrafgesetzes (Revision des Korruptionsstrafrechts) sowie über den Beitritt der Schweiz zum Übereinkommen über die Bekämpfung der Bestechung ausländischer Amtsträger im internationalen Geschäftsverkehr
- InitialSituation
- <p>Wie viele andere Staaten ist auch die Schweiz in jüngerer Zeit verstärkt mit dem Problem der Korruption konfrontiert worden. Grössere Bestechungsfälle im Inland haben den Reformbedarf des geltenden Bestechungsstrafrechts deutlich gemacht. Auf internationaler Ebene hat sich die Auffassung durchgesetzt, dass auch der grenzüberschreitenden Korruption mit den Mitteln des Strafrechts entgegengetreten werden muss. Diese Überzeugung hat ihren Niederschlag namentlich in dem im Rahmen der OECD abgeschlossenen Übereinkommen vom 17. Dezember 1997 über die Bekämpfung der Bestechung ausländischer Amtsträger im internationalen Geschäftsverkehr gefunden. Bereits am 15. Februar 1999 ist das Übereinkommen in Kraft getreten; 12 der 34 Unterzeichnerstaaten hatten es zu diesem Zeitpunkt ratifiziert.</p><p>Mit dieser Vorlage sollen die Schwächen des geltenden Rechts bei der Bekämpfung der inländischen und grenzüberschreitenden Bestechung behoben und die Voraussetzungen für den Beitritt der Schweiz zur OECD-Konvention geschaffen werden. Zu diesem Zweck werden im Einzelnen folgende wesentliche Neuerungen vorgeschlagen: Die Bestechungstatbestände des Schweizerischen Strafgesetzbuches (bisherige Art. 288, 315 und 316) werden neu in einem eigenen Titel zusammenge-fasst und einer grundlegenden Revision unterzogen. Aktive Bestechung (Art. 322ter E-StGB) wird neu zu einem mit Zuchthaus bedrohten Verbrechen aufgewertet. Dadurch verlängert sich die heute zu kurze Verjährungsfrist bei dieser Straftat. Zudem wird das Waschen von Bestechungsgeldern durchgehend strafbar. Anders als im geltenden Recht werden sodann nicht nur vorgängige Zuwendungen, sondern auch nachträgliche Belohnungen bestraft. Schliesslich decken die neuen Auffangtatbestände der Vorteilsgewährung und der Vorteilsannahme (Art. 322quinquies und 322sexies) Zuwendungen ab, die im Hinblick auf die Amtsführung als solche erfolgen. Dadurch können namentlich auch als "Anfüttern" bzw. "Klimapflege" bezeichnete Verhaltensweisen bestraft werden, die für den Aufbau der besonders gefährlichen systematischen Korruption typisch sind. </p><p>Der neue Tatbestand der aktiven Bestechung fremder Amtsträger (Art. 322septies) ist der entsprechenden Strafnorm für inländische Amtsträger nachgebildet; er unterscheidet sich von Artikel 322ter des Entwurfs lediglich in der Umschreibung des Tatobjektes (Amtsträger eines fremden Staates oder einer internationalen Organisation). Diese neue Strafnorm bildet zugleich die Hauptvoraussetzung zur Umsetzung der Konvention über die Bekämpfung der Bestechung ausländischer Amtsträger im internationalen Geschäftsverkehr.</p><p>Dem Erfordernis, nicht strafwürdige Sachverhalte hinreichend vom Anwendungsbereich der Bestechungsstrafnormen auszunehmen, trägt Artikel 322octies des Entwurfs Rechnung, indem er namentlich sicherstellt, dass in denjenigen Ausnahmefällen, die trotz völlig fehlendem Strafbedürfnis unter die Bestechungstatbestände fallen, ein Verzicht auf Bestrafung möglich wird.</p>
- Objectives
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- Number
- 0
- Text
- Botschaft vom 19. April 1999 über die Änderung des Schweizerischen Strafgesetzbuches und des Militärstrafgesetzes (Revision des Korruptionsstrafrechts) sowie über den Beitritt der Schweiz zum Übereinkommen über die Bekämpfung der Bestechung ausländischer Amtsträger im internationalen Geschäftsverkehr
- Resolutions
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Date Council Text
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- Number
- 1
- Text
- Revision des Korruptionsstrafrechts (Änderung des Strafgesetzbuches und des Militärstrafgesetzes)
- Resolutions
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Date Council Text 07.10.1999 1 Beschluss abweichend vom Entwurf 09.12.1999 2 Zustimmung 22.12.1999 1 Annahme in der Schlussabstimmung 22.12.1999 2 Annahme in der Schlussabstimmung
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- Number
- 2
- Text
- Bundesbeschluss betreffend das Übereinkommen über die Bekämpfung der Bestechung ausländischer Amtsträger im internationalen Geschäftsverkehr
- Resolutions
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Date Council Text 07.10.1999 1 Beschluss gemäss Entwurf 09.12.1999 2 Zustimmung 20.01.2000 1
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- Proceedings
- <p></p><p>Im <b>Nationalrat</b> sprachen sich sämtliche Fraktionen für das Eintreten auf die Vorlage aus. In der Detailberatung stellte Margrith von Felten (G, BS) drei Minderheitsanträge, die auf liberalere Lösungen abzielten. Die Strafbarkeit sollte nur dann bejaht werden, wenn eine konkrete Zuwendung auch zu einer konkreten Pflichtwidrigkeit führt. Ferner sollte die aktive Bestechung nur als Vergehen mit Gefängnis bestraft werden, und der Tatbestand der Vorteilsgewährung sollte gestrichen werden, da es willkürlich sei, wann eine Gefälligkeit als Klimapflege oder "Anfütterung" betrachtet werde. Alle Anträge wurden deutlich verworfen. Ohne weitere Diskussionen wurden die bundesrätlichen Vorschläge in der Gesamtabstimmung mit 121 zu 0 Stimmen gutgeheissen.</p><p>Der <b>Ständerat</b> stimmte der Vorlage ohne Diskussion und einstimmig zu.</p>
- Updated
- 10.04.2024 09:34