Entlastung des Bundesgerichtes. Teilrevision des Bundesrechtspflegegesetzes
Details
- ID
- 19990440
- Title
- Entlastung des Bundesgerichtes. Teilrevision des Bundesrechtspflegegesetzes
- Description
- Bericht der Geschäftsprüfungskommission des Nationalrates vom 8. September 1999
- InitialSituation
- <p>Die Überlastung des Bundesgerichts und des Eidgenössischen Versicherungsgerichts hat sich in den letzten Jahren weiter verschärft und birgt die Gefahr in sich, dass das oberste Gericht in der Erfüllung seiner Aufgaben beeinträchtigt wird. Nach Ansicht der Geschäftsprüfungskommissionen und der Eidgenössischen Gerichte kann nicht bis zur Realisierung der Totalrevision der Bundesrechtspflege zugewartet werden. Die Totalrevision, die eine nachhaltige Entlastung der Gerichte zur Folge haben wird, kann kaum vor dem Jahr 2004 in Kraft treten. Es besteht deshalb dringender Handlungsbedarf.</p><p>Die vorliegende Teilrevision der Bundesrechtspflege soll mit punktuellen Änderungen, die politisch unbestritten sind und rasch realisiert werden können, eine gewisse Entlastung herbeiführen, um bis zur Totalrevision die Funktionsfähigkeit des obersten Gerichts sicherzustellen. Als Entlastungsmassnahmen schlägt die Vorlage die weitgehende Aufhebung der Direktprozesse in der Zivilrechtspflege, eine massvolle Einschränkung der Legitimation zur Nichtigkeitsbeschwerde in Strafsachen, die Schaffung einer richterlichen Vorinstanz (Rekurskommission) bei Staatshaftungsstreitigkeiten des Bundes, die Schaffung der Voraussetzungen für die Erhöhung der Richterzahl am Versicherungsgericht, die Einschränkung der Prüfungsbefugnis des Versicherungsgerichts auf die Prüfung von Rechtsfragen, die Vereinfachung des Zirkulationsverfahrens sowie weitere administrative und verfahrensmässige Erleichterungen vor.</p><p>Die Totalrevision der Bundesrechtspflege wird durch die Änderungen weder präjudiziert noch konkurrenziert oder verzögert. Die Notwendigkeit einer umfassenden Reform bleibt unbestritten. Die Arbeiten an der Totalrevision können unabhängig von der vorliegenden Teilrevision weitergeführt werden.</p><p>Der Bundesrat kann den Vorschlägen der Geschäftsprüfungskommissionen für eine Teilrevision des OG grundsätzlich zustimmen.</p><p>Was die Abschaffung von Direktprozessen im Zivilrecht und die Einsetzung einer richterlichen Vorinstanz des Bundesgerichts im Staatshaftungsrecht angeht, würde der Bundesrat eine Realisierung im Rahmen der Gesamtrevision bevorzugen. Nicht zustimmen kann der Bundesrat zurzeit dem Verzicht auf das Erfordernis der Einstimmigkeit im Zirkulationsverfahren (Änderung von Art. 36b OG).</p>
- Objectives
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- Number
- 0
- Text
- Bericht der Geschäftsprüfungskommission des Nationalrates vom 8. September 1999
- Resolutions
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Date Council Text
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- Number
- 1
- Text
- Bundesgesetz über die Organisation der Bundesrechtspflege (Bundesrechtspflegegesetz, OG)
- Resolutions
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Date Council Text 09.12.1999 2 Beschluss abweichend von Antrag der Kommission. 07.03.2000 1 Abweichung 16.03.2000 2 Festhalten. 14.06.2000 1 Abweichung 20.06.2000 2 Zustimmung 23.06.2000 2 Annahme in der Schlussabstimmung 23.06.2000 1 Annahme in der Schlussabstimmung
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- Proceedings
- <p></p><p>Im <b>Ständerat</b> ergab sich Opposition von linker Seite. Christiane Brunner (S, GE) sprach von einer Konfusion im Bereich Justizreform und Bundesrechtspflege und beantragte Nichteintreten. Ihr Antrag wurde mit 34 zu 4 Stimmen abgelehnt. In der Detailberatung schloss sich der Rat bei Artikel 36b OG der Auffassung des Bundesrates an (siehe oben). Zu reden gab einzig die Neuregelung der Verfahrensvorschriften bei der Verwaltungsgerichtsbeschwerde in Artikel 132. Nach Auffassung der GPK sollte hier die Prüfungsbefugnis und die Prüfungspflicht des EVG an jene des Bundesgerichtes angeglichen werden. Ein Antrag von Christiane Brunner (S, GE) auf Streichung wurde mit 32 zu 5 Stimmen abgelehnt.</p><p>Der <b>Nationalrat</b> stimmte der Vorlage ebenfalls zu, allerdings mit Ausnahme von Artikel 132. Dieser stiess auf vehementen Widerstand. Marc Suter (R, BE) und Jost Gross (S, TG) bezeichneten es als inakzeptabel, dass ausgerechnet die sozial Schwachen - Behinderte, Unfallopfer, Arbeitslose - diskriminiert würden, indem der Rechtsschutz am Versicherungsgericht eingeschränkt werde. Guido Zäch (C, AG) ortete eklatante Unterschiede bei der kantonalen Rechtsprechung im Sozialversicherungswesen; deshalb sei es unabdingbar, dass das Eidgenössische Versicherungs-gericht (EVG) weiterhin auch Sachverhalte überprüfen könne. </p><p>Rückendeckung erhielten die von gewerkschaftlicher Seite flankierten Opponenten von der nationalrätlichen Rechtskommission. Diese hatte sich in einem Mitbericht zur Vorlage der Geschäftsprüfungskommissionen praktisch unisono dagegen ausgesprochen, dass die Kognition des EVG auf reine Rechtsfragen beschränkt wird. Im letzten Jahr seien fast ein Siebtel aller beurteilten Fälle wegen unzureichend abgeklärter Sachverhalte an die Vorinstanzen zurückgewiesen worden. Ein Schnellschuss in dieser Sache sei nicht opportun, führte J. Alexander Baumann (V, TG) als Präsident der Rechtskommission aus. Denn in der Debatte zur Justizreform habe das Parlament die Zusicherung abgegeben, dass vorderhand kein Abbau des individuellen Rechtsschutzes vorgesehen sei. </p><p>Im Seilziehen zwischen den beiden Kommissionen unterstützte Justizministerin Ruth Metzler die GPK. Seit 15 Jahren erwäge der Bundesrat, die Prüfungsbefugnis des Versicherungsgerichts an jene des Bundesgerichts anzugleichen. Sie sehe keinen stichhaltigen Grund, weshalb das Sozialversicherungswesen in der obersten Gerichtsinstanz zu privilegieren sei. Die Lobby der Schwachen war indessen zu stark; der umkämpfte Punkt wurde mit 117 zu 47 Stimmen aus der Vorlage gekippt. Bundesrätin Ruth Metzler erklärte, dass sie den strittigen Punkt im Rahmen der OG-Totalrevision wieder auf den Tisch legen werde.</p><p>Der <b>Ständerat</b> hielt bei der einzigen Differenz mit 29 zu 9 Stimmen an seinem Entscheid fest.</p><p>Der <b>Nationalrat</b> hielt ebenfalls an seinem Beschluss fest, worauf sich der <b>Ständerat</b> diesem Entscheid fügte.</p>
- Updated
- 10.04.2024 19:23