Leistungsabhängige Schwerverkehrsabgabe im Fürstentum Liechtenstein. Vertrag
Details
- ID
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20000038
- Title
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Leistungsabhängige Schwerverkehrsabgabe im Fürstentum Liechtenstein. Vertrag
- Description
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Botschaft vom 29. März 2000 über den Vertrag zwischen der Schweiz und dem Fürstentum Liechtenstein betreffend die leistungsabhängige Schwerverkehrsabgabe im Fürstentum Liechtenstein
- InitialSituation
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<p>In der Volksabstimmung vom 27. September 1998 wurde das Bundesgesetz über eine leistungsabhängige Schwerverkehrsabgabe (SVAG) angenommen. In der Folge wurde unter Federführung der Zollverwaltung ein modernes, auf elektronischen Mitteln basierendes System für die Erhebung der leistungsabhängigen Schwerverkehrsabgabe (LSVA) entwickelt. Dieses System führt dazu, dass an der schweizerisch liechtensteinischen Grenze besetzte Kontrollstellen eingerichtet werden müssten, wenn die LSVA vom Fürstentum Liechtenstein nicht übernommen würde. Deshalb hat sich die liechtensteinische Regierung dafür ausgesprochen, gleichzeitig mit der Schweiz die LSVA einzuführen. Der vorliegende Vertrag regelt die Übernahme der LSVA durch das Fürstentum Liechtenstein und ermöglicht damit den Verzicht auf Kontrollstellen an der schweizerisch-liechtensteinischen Grenze. Der Vertrag geht von einem partnerschaftlichen Ansatz aus. Damit die LSVA in der Schweiz und im Fürstentum Liechtenstein nach übereinstimmenden Rechtsregeln erhoben werden kann, übernimmt Liechtenstein die materiellen schweizerischen Vorschriften. Im Gegenzug verpflichtet sich die Schweiz, Liechtenstein über geplante Änderungen in der LSVA-Gesetzgebung rechtzeitig zu unterrichten. Streitfragen aus der Auslegung des Vertrags oder der darauf beruhenden Regierungsvereinbarung sind zunächst einer aus Vertretern beider Vertragsstaaten bestehenden gemischten Kommission zu unterbreiten. Kommt keine Einigung zu Stande, so ist der diplomatische Weg einzuschlagen. Als Ultima Ratio kann schliesslich jeder Vertragsstaat die Einsetzung eines Schiedsgerichts verlangen. Die in den Hoheitsgebieten der Vertragsstaaten sowie an der Zollgrenze eingenommenen Abgabenerträge werden unter Anwendung einheitlicher Kriterien einem beim Eidgenössischen Finanzdepartement geführten Pool zugeführt. Jede Vertragspartei erhält daraus nach einem in der Vereinbarung festgelegten Verteilungsmodus ihren Anteil am Reinertrag der LSVA. Der Vertrag wird auf unbestimmte Zeit abgeschlossen. Er kann von jedem Vertragsstaat mit einer Frist von zwölf Monaten auf Ende jedes Kalenderjahres gekündigt werden. Die im vorliegenden Vertrag vorgesehene Regierungsvereinbarung bedarf nicht der Genehmigung durch die Bundesversammlung.</p>
- Objectives
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- Number
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0
- Text
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Botschaft vom 29. März 2000 über den Vertrag zwischen der Schweiz und dem Fürstentum Liechtenstein betreffend die leistungsabhängige Schwerverkehrsabgabe im Fürstentum Liechtenstein
- Resolutions
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- Number
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1
- Text
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Bundesbeschluss über den Vertrag zwischen der Schweiz und dem Fürstentum Liechtenstein betreffend die leistungsabhängige Schwerverkehrsabgabe im Fürstentum Liechtenstein
- Resolutions
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Date |
Council |
Text |
05.10.2000 |
2 |
Beschluss gemäss Entwurf |
11.12.2000 |
1 |
Zustimmung |
15.12.2000 |
1 |
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- Proceedings
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<p></p><p>Die Vorlage wurde von beiden Räten einstimmig und ohne Diskussion angenommen</p>
- Updated
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10.04.2024 13:53
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