Fusionsgesetz

Details

ID
20000052
Title
Fusionsgesetz
Description
Botschaft vom 13. Juni 2000 zum Bundesgesetz über Fusion, Spaltung, Umwandlung und Vermögensübertragung (Fusionsgesetz, FusG)
InitialSituation
<p>Der vorliegende Entwurf regelt die privatrechtlichen Aspekte der Fusion, der Spaltung und der Umwandlung von Gesellschaften. Die neuen Bestimmungen sollen die bestehenden Vorschriften des Obligationenrechts über die Fusion und Umwandlung ersetzen und bedeutende Regelungslücken schliessen. Während das geltende Recht die Fusion nur für Aktiengesellschaften, Kommanditaktiengesellschaften und Genossenschaften regelt, soll sie inskünftig für alle Handelsgesellschaften (Kollektivgesellschaften, Kommanditgesellschaften, Aktiengesellschaften, Kommanditaktiengesellschaften, Gesellschaften mit beschränkter Haftung), für Genossenschaften sowie für Vereine und Stiftungen gesetzlich geordnet werden. Weiter soll die Änderung der Rechtsform, die bis heute vom Gesetz nur für die Umwandlung einer Aktiengesellschaft in eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung geregelt wird, generell vorgesehen werden, soweit die Strukturen der betroffenen Rechtsformen grundsätzlich vereinbar sind. Die Umwandlung bedingt in ihrer neuen Ausgestaltung keine Übertragung von Rechtsbeziehungen, sondern besteht in einem blossen Wechsel der Rechtsform unter Fortbestand aller vermögens- und mitgliedschaftsrechtlichen Rechtsbeziehungen. Zusätzlich soll die Neustrukturierung von Unternehmen durch die Einführung des Rechtsinstituts der Spaltung erleichtert werden; die Spaltung erlaubt eine Neuzuteilung des Vermögens und der Mitgliedschaftsrechte. Schliesslich wird die Übertragung eines Unternehmens oder eines Teils davon durch das neue Instrument der Vermögensübertragung erleichtert. Die neuen Regelungen der Fusion, der Spaltung und der Umwandlung erfassen sowohl Vorgänge unter Gesellschaften derselben Rechtsform (beispielsweise die Fusion von zwei Vereinen) wie auch solche unter Gesellschaften unterschiedlicher Rechtsform (beispielsweise die Fusion eines Vereins mit einer Genossenschaft). Die vorgeschlagene Neuordnung erstreckt sich ausserdem auf grenzüberschreitende Vorgänge, d.h. auf solche, an denen Gesellschaften mit Sitz in verschiedenen Staaten beteiligt sind. Erfasst werden ebenfalls Fusionen und Umwandlungen, die der Überführung von Instituten des öffentlichen Rechts in Gesellschaften des Privatrechts dienen (beispielsweise die Umwandlung einer Kantonalbank in eine Aktiengesellschaft).</p><p>Der vorliegende Entwurf bezweckt, eine grössere Beweglichkeit innerhalb der Rechtsformen zu schaffen und eine optimale rechtliche Organisation von Unternehmensträgern zu ermöglichen. Der Entwurf gewährleistet weiter auch die für entsprechende Vorgänge erforderliche Rechtssicherheit und Transparenz unter Berücksichtigung der Interessen der Gläubigerinnen und Gläubiger, der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sowie der Personen mit Minderheitsbeteiligungen. Er trägt dazu bei, die Rahmenbedingungen der Schweiz als Wirtschaftsstandort zu verbessern. Um zu vermeiden, dass den neuen privatrechtlichen Handlungsmöglichkeiten Hindernisse entgegenstehen, die sich aus dem Steuerrecht ergeben können, wird dieses so teilrevidiert, dass die Umstrukturierung von Unternehmen erleichtert wird. </p>
Objectives
  • Number
    0
    Text
    Botschaft vom 13. Juni 2000 zum Bundesgesetz über Fusion, Spaltung, Umwandlung und Vermögensübertragung (Fusionsgesetz, FusG)
    Resolutions
    Date Council Text
  • Number
    1
    Text
    Bundesgesetz über Fusion, Spaltung, Umwandlung und Vermögensübertragung (Fusionsgesetz; FusG)
    Resolutions
    Date Council Text
    21.03.2001 2 Beschluss abweichend vom Entwurf
    12.03.2003 1 Abweichung
    05.06.2003 2 Abweichung
    16.06.2003 1 Abweichung
    15.09.2003 2 Zustimmung
    03.10.2003 2 Annahme in der Schlussabstimmung
    03.10.2003 1 Annahme in der Schlussabstimmung
Proceedings
<p></p><p>Der <b>Ständerat</b> nahm den Entwurf zum Fusionsgesetz mit 32 zu 0 Stimmen an, nachdem er daran einige Änderungen vorgenommen hatte. </p><p>Beim steuerlichen Teil der Vorlage entschied der Rat entgegen dem Bundesrat, bei der Umstrukturierung von Personalgesellschaften und Unternehmen des öffentlichen Rechts die Emissionsabgabe auf den Nominalwert (anstelle des Verkehrswertes) zu reduzieren. Im Bestreben, das Gebot der Steuerneutralität konsequent zu befolgen, stimmte er zudem mit 21 zu 10 Stimmen einem Minderheitsantrag zu, wonach bei konzerninternen Beteiligungsumstrukturierungen auf die Umsatzabgabe zu verzichten sei.</p><p>Gemäss dem Antrag der Kommissionsmehrheit lockerte der Ständerat die Bedingungen für die Fusion zu Sanierungszwecken in dem Sinne, dass auf die Anforderung an das frei verfügbare Eigenkapital verzichtet werden kann, sofern die Gläubiger einen Rangrücktritt ihrer Forderungen akzeptieren. Ebenfalls dem Antrag der Kommission folgend führte der Rat in Anlehnung an das Europarecht Erleichterungen in Bezug auf die Zwischenbilanz ein, die fusionierende Unternehmen oder Unternehmen, die an einer Spaltung oder Umwandlung beteiligt sind, zu erstellen haben. Schliesslich führte er in Artikel 70 für im Rahmen von Vermögensübertragungen (aber nicht von Spaltungen gemäss Art. 36) erfolgende Liegenschaftsübertragungen wieder die öffentliche Beurkundung ein, dies im Gegensatz zum Bundesrat, der für beide Fälle nur die einfache schriftliche Form vorsah.</p><p>Mit 20 zu 9 Stimmen lehnte der Ständerat es ab, den Arbeitnehmenden bei Umstrukturierungen das Klagerecht einzuräumen. Ebenfalls abgelehnt wurde ein weiterer Antrag der Minderheit, die KMU nur nach deren durchschnittlichen Beschäftigtenzahl pro Jahr zu definieren, ohne dabei den Umsatz und die Bilanz zu berücksichtigen, damit das Gesetz auf einen breiteren Unternehmenskreis Anwendung findet.</p><p>Der <b>Nationalrat</b> ist im Grossen und Ganzen den Beschlüssen des Ständerats gefolgt. Er schloss sich seiner Kommission an, welche in Artikel 70 Absatz 2 die vom Ständerat angenommene Regelung über die Vertragsform für die Übertragung von Grundstücken im Rahmen einer Vermögensübertragung präzisierte. Der Nationalrat nutzte die im Zuge des neuen Fusionsgesetzes erforderliche Teilrevision des Obligationenrechts zu einer Revision der Bestimmung über die Staatsangehörigkeit und den Wohnsitz der Verwaltungsratsmitglieder einer Aktiengesellschaft. Diese mit den bilateralen Abkommen mit der Europäischen Union nötig gewordene neue Regelung ändert das Erfordernis der schweizerischen Staatsangehörigkeit für Mitglieder der Verwaltung und vereinfacht das Wohnsitzerfordernis. Künftig muss nur noch ein Verwaltungsratsmitglied in der Schweiz wohnhaft sein.</p><p>Die Linke und die Grünen versuchten vergeblich, Bestimmungen zur Verbesserung der Rechte und des Schutzes der Arbeitnehmenden einzuführen. Mit 86 zu 61 Stimmen abgelehnt wurde somit der Antrag von Anne-Catherine Menétrey (G, VD), wonach Unternehmen, die fusionieren ohne dass deren wirtschaftliches Fortbestehen bedroht ist, die zuständigen Behörden zu konsultieren und einen Sozialplan aufzustellen haben, bevor sie Massenentlassungen vornehmen. Der Nationalrat sprach sich auch dagegen aus, das Anhörungsrecht der Arbeitnehmenden zu verstärken und vor Abschluss eines Fusionsvertrags eine Anhörung der Arbeitnehmerschaft einzuführen. Auch lehnte er es ab, das Anhörungsrecht auf Angestellte öffentlichrechtlicher Anstalten auszudehnen. </p><p>Beim steuerlichen Teil der Vorlage folgte der Nationalrat seiner Kommission und nahm einige Präzisierungen vor. Er schloss sich den Änderungen des Ständerats zum grössten Teil an. Mit 92 zu 60 Stimmen nahm er den Antrag von Alexander J. Baumann (V, ZH) an und schaffte die bei Umstrukturierungen von den Kantonen oder Gemeinden erhobenen Handänderungssteuern ab. Abgelehnt wurden die Minderheitsanträge gegen die Entlastungen bei den Stempelabgaben.</p><p>In der Gesamtabstimmung wurde das Fusionsgesetz mit 83 zu 29 Stimmen bei 28 Enthaltungen angenommen.</p><p>Nach den Beratungen im <b>Ständerat</b> blieben neben einigen kleineren eher formalen Unterschieden zwei materielle Differenzen bestehen. Die Parlamentarierinnen und Parlamentarier stimmten einem Antrag von Jean Studer (S, NE) mit 15 zu 12 Stimmen zu und strichen die Bestimmungen des Gesetzes, mit welchen die kantonalen Handänderungsgebühren abgeschafft wurden (Art. 102a). Jean Studer war der Meinung, dass die Verfassungsgrundlage für eine solche Abschaffung ungenügend sei. Zudem strich der Ständerat die Bestimmungen über den Wohnsitz von Verwaltungs- und Geschäftsführungsorganen, welche vom Nationalrat eingefügt worden waren.</p><p>Die Beschlüsse des Ständerates zu den Artikeln 102a und 109 Absatz 3 fanden keine Zustimmung im <b>Nationalrat</b>. In beiden Fällen folgten die Parlamentarierinnen und Parlamentarier einer Minderheit ihrer Kommission und hielten an ihren Beschlüssen fest. Im Zusammenhang mit Artikel 102a waren sie insbesondere der Meinung, dass der Bundesrat auf Grund der Verfassung über eine genügende Kompetenz verfüge, um die kantonalen Handänderungsgebühren abzuschaffen, welche als überzogene Massnahme die Möglichkeit von Fusionen beeinträchtigen. </p><p>Im <b>Ständerat</b> argumentierte Jean Studer (S, NE) erneut mit den steuerlichen Zuständigkeiten des Bundes und der Kantone, konnte aber diesmal keine Mehrheit hinter sich versammeln und der Rat folgte in der Frage der Handänderungssteuern mit 22 zu 16 Stimmen dem Nationalrat. </p>
Updated
10.04.2024 10:42

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