Verbesserung der Wohnverhältnisse in Berggebieten. Bundesgesetz

Details

ID
20000071
Title
Verbesserung der Wohnverhältnisse in Berggebieten. Bundesgesetz
Description
Botschaft vom 6. September 2000 zur Änderung des Bundesgesetzes über die Verbesserung der Wohnverhältnisse in Berggebieten
InitialSituation
<p>Die eidgenössischen Räte haben am 20. März 1970 das Bundesgesetz über die Verbesserung der Wohnverhältnisse in Berggebieten (WS; SR 844) erlassen. Am 5. Oktober 1990 wurde das Gesetz letztmalig revidiert und die Periode für die Zusicherung von Finanzhilfen bis zum 31. Dezember 2000 verlängert.</p><p>Seit dem Inkrafttreten des Bundesgesetzes über die Verbesserung der Wohnverhältnisse in Berggebieten am 1. Januar 1971 sind bis zum 31. Dezember 1999 Finanzhilfen von insgesamt 427,7 Millionen Franken für 21 735 Wohneinheiten zugesichert worden.</p><p>Das WS stellt eine wirksame Massnahme zu Gunsten der Bergbevölkerung dar. Zu diesem Schluss kam eine 1998 abgeschlossene Evaluation . Die Zielgruppe wurde erreicht. Bei den Nutzniessern handelt es sich um einkommensschwache, meist grössere Haushalte, die mehrheitlich in der Landwirtschaft tätig sind. Mit der Unterstützung von Wohnungs- und Hauserneuerungen oder Ersatzneubauten konnte die Wohnqualität erheblich verbessert werden. Das WS trägt damit zur Verminderung der Abwanderung der Bevölkerung ins Talgebiet bei und dient der Erhaltung der dezentralen Besiedelung. Die Hilfe gibt regional auch beträchtliche Impulse. </p><p>Die Frist zur Gewährung von Finanzhilfen läuft am 31. Dezember 2000 ab. Der Neue Finanzausgleich (NFA) sieht vor, diese Aufgabe auf die Kantone zu übertragen. Der Bundesrat wollte daher von einer Verlängerung des WS absehen, zumal zu diesem Zweck auf Mittel des Wohnbau- und Eigentumsförderungsgesetzes (WEG) zurückgegriffen werden könnte. Demgegenüber verlangen die von den eidgenössischen Räten überwiesenen Motionen vom 31. August 1999 von Nationalrat Fritz Abraham Oehrli (V, BE), Nationalrätin Milli Wittenwiler (R, SG) und Ständerat Theo Maissen (C, GR) eine Fortführung der Hilfe bis zum Inkrafttreten des NFA. Dieser Forderung kommt der Bundesrat mit dieser Vorlage nach und beantragt, die Kompetenz für die Gewährung von Finanzhilfen bis zum integralen Inkrafttreten des NFA (d.h. erstes und zweites Paket), längstens aber bis 31. Dezember 2005 zu verlängern. Es ist somit vorgesehen, die Zusicherung von Finanzhilfen zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des NFA einzustellen.</p>
Objectives
  • Number
    0
    Text
    Botschaft vom 6. September 2000 zur Änderung des Bundesgesetzes über die Verbesserung der Wohnverhältnisse in Berggebieten
    Resolutions
    Date Council Text
  • Number
    1
    Text
    Bundesgesetz über die Verbesserung der Wohnverhältnisse in Berggebieten
    Resolutions
    Date Council Text
    07.12.2000 2 Beschluss abweichend vom Entwurf
    11.12.2000 1 Zustimmung
    15.12.2000 2 Annahme in der Schlussabstimmung
    15.12.2000 1 Annahme in der Schlussabstimmung
Proceedings
<p></p><p>Entgegen dem Vorschlag des Bundesrates, die Geltungsdauer dieses Gesetzes bis zum Inkrafttreten des Neuen Finanzausgleichs (NFA), spätestens aber bis zum 31. Dezember 2005 zu verlängern, beantragte die Kommission für Wirtschaft und Abgaben, diese Vorlage nicht vom NFA abhängig zu machen. Der <b>Ständerat</b> folgte seiner Kommission und nahm das Gesetz mit dieser kleinen Änderung einhellig (35 Stimmen) an.</p><p>Der <b>Nationalrat</b> folgte dem Ständerat ohne weitere Diskussion und verabschiedete die Vorlage ebenfalls einhellig mit 99 Stimmen.</p>
Updated
10.04.2024 14:50

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