PIC Konvention

Details

ID
20000085
Title
PIC Konvention
Description
Botschaft vom 18. Oktober 2000 zum Übereinkommen über das Verfahren der vorherigen Zustimmung nach Inkenntnissetzung für bestimmte gefährliche Chemikalien sowie Pestizide im internationalen Handel (PIC Konvention)
InitialSituation
<p>Am 11. September 1998 unterzeichnete die Schweiz in Rotterdam zusammen mit rund 60 Staaten und den Europäischen Gemeinschaften die Konvention über das Verfahren der vorherigen Zustimmung nach Inkenntnissetzung (engl. Prior Informed Consent, kurz PIC) für bestimmte gefährliche Chemikalien sowie Pestizide im internationalen Handel, kurz Rotterdam-PIC-Konvention. Die Konvention wird in Kraft treten, nachdem sie von 50 Staaten ratifiziert worden ist. </p><p>Mit der Konvention werden die Vertragsparteien verpflichtet, andere Vertragsparteien über den Erlass von Verboten und strengen Beschränkungen der Anwendung von Chemikalien zu informieren und Exporte derart geregelter Stoffe dem Empfängerland zu melden. Ausserdem sind die Vertragsparteien hinsichtlich bestimmter, in dem Abkommen genannter Chemikalien verpflichtet, Entscheidungen darüber zu treffen, ob die Einfuhr dieser Chemikalien verboten werden soll oder unter welchen Bedingungen sie gestattet ist. Dieses Vorgehen wird vorherige Zustimmung nach Inkenntnissetzung genannt. Exporte verbotener oder in ihrer Verwendung eingeschränkter Chemikalien sind unter bestimmten Voraussetzungen zu notifizieren. Lieferungen entgegen dem Willen des Einfuhrlandes sind unzulässig.</p><p>Das völkerrechtlich verbindliche Abkommen wird helfen, Umwelt- und Gesundheitsrisiken, die durch bestimmte gefährliche Chemikalien entstehen können, zu begrenzen. Es wird insbesondere Anwender in Landwirtschaft und Industrie sowie Verbraucher in Entwicklungsländern schützen und die Gefahren für die Umwelt begrenzen. Die Schweiz bekundet mit der Ratifikation der PIC-Konvention ihr Engagement in internationalen Angelegenheiten und bezeugt als wichtige Chemienation ihre Solidarität mit Entwicklungsländern.</p><p>Um die Verpflichtungen der Konvention rechtlich umzusetzen und zu konkretisieren, ist eine Verordnungsregelung nötig. Die gesetzliche Grundlage für eine solche Verordnung ist im Umweltschutzbereich durch das Umweltschutzgesetz gegeben. Im Gesundheitsbereich fehlt sie jedoch zurzeit noch, da das Giftgesetz keine Bestimmungen über die Ausfuhr zulässt. Das neue Chemikaliengesetz, welches das Giftgesetz ablösen soll und dessen Botschaft an die Räte überwiesen worden ist, wird diese Lücke schliessen.</p><p>In der Schweiz wird seit mehreren Jahren bereits ein freiwilliges PIC-Verfahren durchgeführt, das auf früheren Richtlinien der Ernährungs- und Landwirtschaftsorganisation der Vereinten Nationen (FAO) und des Umweltprogramms der Vereinten Nationen (UNEP) beruht. Für die Wirtschaft wird die Ratifikation der Konvention nur geringfügige zusätzliche Auswirkungen haben, da die meisten Handelsfirmen Exporte verbotener oder streng reglementierter Chemikalien bereits heute freiwillig melden. Für die zuständigen Behörden des Bundes ergibt sich nach dem Inkrafttreten der Konvention eine geringfügige Verstärkung der Aktivitäten bei allen Vollzugsaufgaben, insbesondere aber durch die Teilnahme an der Konferenz der Vertragsparteien und durch die Wahrnehmung der Informationspflichten. Der finanzielle und personelle Aufwand für den Vollzug entspricht ungefähr einer Stelle. Zusätzliche Kosten verursacht der zukünftige Mitgliederbeitrag. Er lässt sich nicht exakt beziffern, da erst die kommende 1. Vetragsparteienkonferenz über die Finanzordnung entscheiden wird. Das Budget von UNEP Chemicals vom Juli 1999 sieht für die Jahre 1999 und 2000 Beträge von 2,13 beziehungsweise 2,32 Millionen US$ für die direkten Kosten vor (Sekretariat, Treffen der Vertragsparteien und des Chemikalienprüfungsausschusses). Hinzu kommen indirekte Kosten zur Förderung der Durchführung des Übereinkommens und für technische Hilfe. UNEP Chemicals schätzt die gesamten jährlichen Kosten auf ungefähr 10 Millionen US$. Geht man davon aus, dass die Schweiz von diesen Kosten 1,8 Prozent zu tragen hat, so würde der Schweizer Beitrag bei einem US$-Kurs von 1.67 Franken ca. 300 000 Franken ausmachen.</p><p>Einen höheren Beitrag an die Kosten der Konvention wird die Schweiz leisten, falls die Kandidatur von Genf als Sitz für das Sekretariat erfolgreich ist. </p><p>Für die Kantone ergeben sich nach dem Inkrafttreten der Konvention keine Aufgaben. Sie sind von der Konvention nicht betroffen.</p>
Objectives
  • Number
    0
    Text
    Botschaft vom 18. Oktober 2000 zum Übereinkommen über das Verfahren der vorherigen Zustimmung nach Inkenntnissetzung für bestimmte gefährliche Chemikalien sowie Pestizide im internationalen Handel (PIC Konvention)
    Resolutions
    Date Council Text
  • Number
    1
    Text
    Bundesbeschluss zum Übereinkommen über das Verfahren der vorherigen Zustimmung nach Inkenntnissetzung für bestimmte gefährliche Chemikalien sowie Pestizide im internationalen Handel (PIC Konvention)
    Resolutions
    Date Council Text
    12.06.2001 1 Beschluss gemäss Entwurf
    26.09.2001 2 Zustimmung
    05.10.2001 1
Proceedings
<p></p><p>Beide Räte stimmten der Vorlage zu.</p>
Updated
10.04.2024 13:11

Back to List