Schutz vor Gewalt im Familienkreis und in der Partnerschaft

Details

ID
20000419
Title
Schutz vor Gewalt im Familienkreis und in der Partnerschaft
Description
InitialSituation
<p>Die parlamentarische Initiative verlangt, dass die Opfer häuslicher Gewalt geschützt werden, indem die gewalttätigen Personen sofort aus der Wohnung weggewiesen werden und diese für eine bestimmte Zeit nicht mehr betreten dürfen. Der Nationalrat gab der Initiative im Juni 2001 Folge.</p><p>Die Kommission für Rechtsfragen des Nationalrates erarbeitete einen Vorschlag zur Änderung des Zivilgesetzbuches (ZGB). Die Vorlage sieht vor, die Bestimmungen über den Schutz der Persönlichkeit (Art. 28ff. ZGB) mit allgemeinen Massnahmen zum Schutz vor Gewalt, Drohungen und Nachstellungen sowie mit besonderen Schutzmassnahmen bei häuslicher Gewalt zu ergänzen. Erfasst werden somit neben der häuslichen Gewalt auch weitere Formen von Gewalt wie das zwanghafte Verfolgen und Belästigen einer Person (engl. "Stalking"). Die Massnahmen, die beim Gericht beantragt werden können, sind insbesondere das Verbot für die verletzende Person, sich dem Opfer zu nähern oder sich in einem bestimmten Umkreis seiner Wohnung aufzuhalten, sich an bestimmten Orten aufzuhalten oder mit dem Opfer Kontakt aufzunehmen.</p><p>Wohnen das Opfer und die verletzende Person in einer Wohnung zusammen, kann das Gericht zudem veranlassen, die verletzende Person für eine bestimmte Zeit aus der Wohnung auszuweisen. Für die ausschliessliche Benützung der Wohnung kann eine angemessene Entschädigung festgelegt werden. Weiter kann das Gericht dem Opfer mit Zustimmung des Vermieters die Rechte und Pflichten aus einem Mietvertrag allein übertragen.</p><p>Gemäss Entwurf sind die Kantone verpflichtet, eine Stelle zu bezeichnen, die im Krisenfall die sofortige Ausweisung der verletzenden Person aus der gemeinsamen Wohnung verfügen kann.</p><p>Die Kantone müssen zudem dafür sorgen, dass sich von Gewalt, Drohungen oder Nachstellungen betroffene Opfer und deren Täter an Beratungsstellen wenden können.</p><p></p><p>Eine Kommissionsminderheit (Anne-Catherine Menétrey-Savary, Garbani, Heim, Hubmann, Sommaruga, Vischer) legte zwei Anträge vor:</p><p>Artikel 28b Absatz 3bis Handelt es sich beim Opfer um eine ausländische Person, deren rechtlicher Status von demjenigen ihres Ehegatten abhängt, so wird ihr zumindest für die Dauer der angeordneten Entfernungs- oder Fernhaltemassnahme eine Aufenthaltsbewilligung erteilt.</p><p>Artikel 28b Absatz 4bis Die Kantone sehen ein einfaches, rasches und unentgeltliches Verfahren vor.</p><p></p><p>Der Bundesrat stimmte in seiner Stellungnahme dem Entwurf zu. Die zwei Anträge der Kommissionsminderheit lehnte er ab, und gegen die Schaffung von Beratungsstellen (Art. 28b Abs. 5) brachte er Vorbehalte an. </p>
Objectives
  • Number
    0
    Text
    Resolutions
    Date Council Text
    07.06.2001 1 Folge gegeben
    03.10.2003 1 Fristverlängerung bis zur Herbstsession 2005.
  • Number
    1
    Text
    Schweizerisches Zivilgesetzbuch (Schutz der Persönlichkeit gegen Gewalt, Drohungen oder Nachstellungen)
    Resolutions
    Date Council Text
    15.12.2005 1 Beschluss gemäss Entwurf der Kommission.
    22.03.2006 2 Abweichung
    13.06.2006 1 Zustimmung
    23.06.2006 1 Annahme in der Schlussabstimmung
    23.06.2006 2 Annahme in der Schlussabstimmung
Proceedings
<p></p><p>Der <b>Nationalrat</b> stimmte der Vorlage mit 119 zu 26 Stimmen zu. Die beiden Minderheitsanträge wurden abgelehnt. Bei Artikel 28b Absatz 3bis war eine Mehrheit mit Bundesrat Christoph Blocher der Auffassung, dass diese Frage im Ausländerrecht geregelt werden müsse und dass dem Anliegen der Minderheit bei der Revision des Ausländerrechts Rechnung getragen worden sei.</p><p>Der <b>Ständerat</b> hiess die Vorlage einstimmig gut. Mit 27 zu 12 Stimmen lehnte er jedoch bei Artikel 28b Absatz 5 die Schaffung von Beratungsstellen ab. Die Mehrheit war der Auffassung, dass diese Massnahme den Kantonen überlassen werden müsse und auch den Grundsatz des Finanzausgleichs verletze.</p><p>Der <b>Nationalrat</b> stimmte diesem Beschluss zu. </p><p></p>
Updated
10.04.2024 14:18

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