Revision des Stiftungsrechtes

Details

ID
20000461
Title
Revision des Stiftungsrechtes
Description
InitialSituation
<p>Am 14. Dezember 2000 reichte Ständerat Fritz Schiesser (RL, GL) eine Parlamentarische Initiative in der Form eines ausgearbeiteten Entwurfs ein, mit dem Ziel, das geltende Stiftungsrecht, namentlich die Artikel 80ff. des Zivilgesetzbuchs (ZGB) und die einschlägigen Bestimmungen des Steuerrechts, zu revidieren. Das Ziel des Gesetzentwurfs ist die Liberalisierung des schweizerischen Stiftungsrechts mit der Absicht, die Stiftungsfreudigkeit zu erhöhen.</p><p>Der Ständerat folgte dem Antrag seiner Kommission für Wirtschaft und Abgaben (WAK-S) und gab am 8. Juni 20011 der Initiative Schiesser einstimmig Folge.</p><p>Die Revision des Stiftungsrecht beinhaltet namentlich drei Revisionsbereiche:</p><p>- Einführung eines Zweckänderungsvorbehalts,</p><p>- Einführung einer obligatorischen Revisionsstelle,</p><p>- Erhöhung der steuerlichen Abzugsfähigkeit.</p><p>Mit der Einfügung eines Zweckänderungsvorbehalts bei der Errichtung der Stiftung kann eine Zweckänderung einfacher als heute erreicht werden. Die Interessen eines Stifters können sich im Lauf der Jahre verschieben oder neue Bedürfnisse werden für die Gesellschaft viel dringender. Der Stifter möchte diesen Veränderungen Rechnung tragen. Der Zweckänderungsvorbehalt eröffnet ihm diese Möglichkeit. Da jede Zweckänderung nur nach Ablauf einer beträchtlichen Zeitspanne (10 Jahre) möglich ist, bleiben die Interessen der Destinatäre gleichwohl geschützt.</p><p>Die Kontrolle der Stiftungen und damit eine erhöhte Transparenz kann durch das Einsetzen einer obligatorischen Rechnungsrevisionsstelle erreicht werden. Diese Transparenz schafft Vertrauen gerade auch für Zuwendungen Dritter an die Stiftung.</p><p>Durch die Erhöhung der Abzugsmöglichkeit gespendeter Beträge an juristische Personen mit öffentlichem oder gemeinnützigem Zweck bei der direkten Bundessteuer von 10 Prozent auf 40 Prozent des Reineinkommens (bei juristischen Personen des Reingewinns) kann die Stiftungsfreudigkeit am meisten gesteigert werden. Diese Erhöhung rechtfertigt sich dadurch, dass einerseits gemeinnützige Aufgaben unterstützt werden und dass anderseits auch direkte Zuwendungen an eine der staatlichen Ebenen (Bund, Kanton und Gemeinden) oder an deren Anstalten erfolgen können. Sind bestimmte einschränkende Voraussetzungen erfüllt, so können die Abzüge sogar bis zu 100 Prozent des Reineinkommens bzw. des Reingewinns betragen. Die entsprechenden steuerlichen Abzüge der Kantone und Gemeinden bleiben deren Tarifhoheit überlassen.</p>
Objectives
  • Number
    0
    Text
    Resolutions
    Date Council Text
    08.06.2001 2 Folge gegeben
  • Number
    1
    Text
    Schweizerisches Zivilgesetzbuch (Stiftungsrecht)
    Resolutions
    Date Council Text
    18.12.2003 2 Beschluss abweichend vom Entwurf der Kommission.
    17.06.2004 1 Abweichung
    22.09.2004 2 Abweichung
    04.10.2004 1 Abweichung
    06.10.2004 2 Zustimmung
    08.10.2004 2 Annahme in der Schlussabstimmung
    08.10.2004 1 Annahme in der Schlussabstimmung
Proceedings
<p></p><p>In der Wintersession 2003 folgte der <b>Ständerat</b> grösstenteils dem Kommissionsantrag. Bei der Frage der steuerlichen Abzüge sprachen die Ständerätinnen und Ständeräte sich wie der Bundesrat für eine Abzugsfähigkeit von 20 Prozent aus, während die Kommission 40 Prozent beantragt hatte. Äusserst knapp und gegen den Willen des Bundesrates beschloss die Kleine Kammer, die Abzugsmöglichkeiten bei der direkten Bundessteuer unter bestimmten Voraussetzungen auf 100 Prozent zu erhöhen. Zur Annahme dieser Bestimmung war der Stichentscheid des Ratspräsidenten, der gleichzeitig auch Urheber der Initiative ist, nötig.</p><p>Während der Ständerat beschlossen hatte, dass gewisse kleine Stiftungen unter vom Bundesrat festgelegten Voraussetzungen von der Pflicht, eine Revisionsstelle zu bezeichnen, ausgenommen werden können, zog es der <b>Nationalrat</b> vor, für alle Stiftungen an der obligatorischen Revision festzuhalten.</p><p>Die Anträge der Linken, die steuerliche Abzugsfähigkeit stärker zu beschränken, fanden keine Mehrheit. Anders als im Ständerat folgte der Nationalrat dem Antrag seiner Kommission und lehnte es ab, unter bestimmten Voraussetzungen einen Abzug von 100 Prozent des steuerpflichtigen Einkommens zu ermöglichen.</p><p>Der <b>Ständerat</b> hielt, wie von seiner Kommission beantragt, an all seinen Entscheiden fest, insbesondere auch was die steuerlichen Abzüge anbelangt. Eine von Jean Studer (S, NE) angeführte Minderheit beantragte jedoch, in der Frage der steuerlichen Abzüge dem Nationalrat und somit auch dem Antrag von Bundesrat Christoph Blocher zu folgen. Mit 21 zu 17 Stimmen beschloss die Kleine Kammer schliesslich, der Mehrheit ihrer Kommission zu folgen.</p><p>Der <b>Nationalrat</b> hielt an einer Differenz zum Ständerat fest. Er folgte zwar dem Ständerat, indem er kleine Stiftungen von der Pflicht ausnahm, eine Revisionsstelle zu bezeichnen. Hingegen hielt er in der Frage der steuerlichen Abzüge an seinem Beschluss fest und sprach sich gegen einen Abzug von bis zu 100 Prozent des steuerpflichtigen Einkommens aus.</p><p>Der <b>Ständerat</b> schloss sich schliesslich dem Nationalrat an.</p>
Updated
10.04.2024 12:02

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