Teilung eingezogener Vermögenswerte. Bundesgesetz

Details

ID
20010064
Title
Teilung eingezogener Vermögenswerte. Bundesgesetz
Description
Botschaft vom 24. Oktober 2001 betreffend das Bundesgesetz über die Teilung eingezogener Vermögenswerte
InitialSituation
<p>Besonders wirksam bei der Bekämpfung der Kriminalität erweist sich seit den Neunzigerjahren die Abschöpfung deliktischer Vermögenswerte durch Einziehung von Vermögenswerten und durch die Strafverfolgung der Geldwäscherei. Um die hierzu unentbehrliche internationale Zusammenarbeit zu fördern, schlugen verschiedene internationale Gremien (Vereinte Nationen, Financial Action Task Force on Money Laundering, Europarat) vor, Regeln über die Teilung eingezogener Vermögenswerte zu entwickeln. Mit dem vorliegenden Gesetzesentwurf, der ausdrücklich die Möglichkeit der Teilung und unter gewissen Voraussetzungen auch der Rückerstattung eingezogener Vermögenswerte unter Staaten vorsieht, soll eine Rechtsgrundlage für den Abschluss internationaler Teilungsvereinbarungen geschaffen werden. Damit wird der Wille der Schweiz zum Ausdruck gebracht, aktiv an der internationalen Bekämpfung der Kriminalität mitzuwirken. Auf Grund der föderalistischen Strukturen der Schweiz ist es zudem unumgänglich, die Teilung eingezogener Vermögenswerte auch im innerstaatlichen Bereich (unter Bund und Kantonen) zu regeln. Gemäss Artikel 381 StGB fallen Einziehungserlöse jenem Gemeinwesen zu, welches die Einziehung verfügt hat. Diese Bestimmung stammt aus dem Jahr 1942, mithin aus einer Zeit, in der die Kriminalität kaum kantonsübergreifenden, geschweige denn internationalen Charakter hatte. Die moderne Kriminalität ist demgegenüber vielfach grenzüberschreitend, und bei Einziehungen geht es oft um grosse Summen. Diese Merkmale rufen nach einem gemeinsamen Vorgehen in der Strafverfolgung, das heisst einer verstärkten Zusammenarbeit der Behörden von Bund und Kantonen. Die Zunahme solcher grossräumiger Strafverfahren und die Komplexität der Fälle verursachen dabei beträchtliche Kosten. Wenn aber die erfolgreiche Strafverfolgung vielfach das Mitwirken mehrerer Gemeinwesen voraussetzt, erscheint es als anstossend, wenn nur ein einziges Gemeinwesen von den Einziehungen profitiert. Eine vom Parlament überwiesene Motion der Kommission für Rechtsfragen des Ständerates verpflichtet den Bundesrat denn auch, die Teilung der Einziehungserträge für jene Fälle zu regeln, in denen verschiedene Gemeinwesen an der Strafverfolgung beteiligt sind. Der Gesetzesentwurf über die Teilung eingezogener Vermögenswerte greift diese Forderung auf und schafft mit einfachen Teilungsregeln einen Ausgleich unter den am Strafverfahren beteiligten Gemeinwesen. Damit sollen insbesondere Kompetenzkonflikte im Bereich des Einziehungsrechts vermieden oder entschärft werden. Das vorgeschlagene Teilungssystem sieht vor, dass fünf Zehntel der eingezogenen Vermögen jenem Gemeinwesen (den Kantonen oder in Bundesangelegenheiten dem Bund) zufallen, welches die Untersuchung geleitet und die Einziehung ausgesprochen, mithin den grössten Arbeitsaufwand zu tragen hatte. Die Kantone, in denen sich die eingezogenen Werte befanden, sollen zwei Zehntel dieser Vermögen erhalten, da sie am Strafverfahren mitgewirkt haben und oft verpflichtet waren, Untersuchungen gegen Finanzintermediäre durchzuführen. Drei Zehntel der eingezogenen Vermögen sollen in allen Fällen an den Bund gehen, einerseits, weil dieser die Kantone bei der Bekämpfung der Kriminalität unterstützt (internationale Rechtshilfe, Zentralstellen für die Bekämpfung des organisierten Verbrechens, elektronische Datenbanken), anderseits, weil ihm auf Grund seiner neuen Zuständigkeit bei der Bekämpfung des organisierten Verbrechens und der Wirtschaftskriminalität zusätzliche Kosten anfallen.</p><p>Verschiedentlich wurde vorgeschlagen (namentlich in der Motion von Nationalrat Alex Heim (C, SO) und der parlamentarischen Initiative von Nationalrat Jost Gross (S, TG)), eingezogene Drogengelder für die Suchthilfe (Prävention und Therapie) sowie die Entwicklungshilfe für Drogen anbauende Länder zu verwenden. Bei den Drogenabhängigen handle es sich um die eigentlichen Opfer des Drogenhandels, und für die Bauern in der dritten Welt, die vom Anbau von Betäubungsmittelpflanzen leben, sollten andere Erwerbsmöglichkeiten geschaffen werden. Der Bundesrat zieht aber eine Lösung vor, welche den Kantonen die Möglichkeit offen lässt, Bestimmungen über die Zweckbindung von Einziehungserlösen zu erlassen.</p>
Objectives
  • Number
    0
    Text
    Botschaft vom 24. Oktober 2001 betreffend das Bundesgesetz über die Teilung eingezogener Vermögenswerte
    Resolutions
    Date Council Text
  • Number
    1
    Text
    Bundesgesetz über die Teilung eingezogener Vermögenswerte (TEVG)
    Resolutions
    Date Council Text
    17.06.2003 2 Beschluss gemäss Entwurf
    02.12.2003 1 Abweichung
    09.12.2003 2 Abweichung
    15.12.2003 1 Abweichung
    03.03.2004 2 Abweichung
    08.03.2004 1 Zustimmung
    19.03.2004 2 Annahme in der Schlussabstimmung
    19.03.2004 1 Annahme in der Schlussabstimmung
Proceedings
<p></p><p>Im <b>Ständerat</b> wollte eine sozialdemokratische Minderheit in Artikel 5 einen Teil des Geldes für die Bekämpfung des Drogenanbaus und der sexuellen Ausbeutung von Kindern in den Entwicklungsländern einsetzen. Der Ständerat lehnte den Antrag mit 29 zu 5 Stimmen ab.</p><p>In der Gesamtabstimmung wurde der Entwurf des Bundesrates einstimmig angenommen und somit jegliche Zweckbindung der eingezogenen Vermögenswerte verworfen.</p><p>Im <b>Nationalrat</b> stand ebenfalls der Teilungsschlüssel in Artikel 5 im Zentrum der Debatten. Die Mehrheit der Kommission für Rechtsfragen beantragte die Schaffung von zwei Spezialfonds für Suchtprävention und Suchtbehandlung im Inland sowie für Projekte in Drogenanbaugebieten. Eine Minderheit I Ulrich Siegrist (V, AG) beantragte Zustimmung zum Beschluss des Ständerates, eine Minderheit II Doris Leuthard (C, AG) unterbreitete einen Kompromissvorschlag, der keinen Spezialfonds mehr vorsieht, aber bestimmt, dass die Kantone einen Teil der ihnen zufliessenden Gelder für Suchtprävention und Suchtbehandlung verwenden müssen (Abs. 5) und dass auch der Bund einen Teil der Gelder für Projekte in Ländern der schweizerischen Entwicklungs- und Ostzusammenarbeit mit Drogenanbaugebieten verwenden muss (Abs. 6). Der Rat stimmte mit 104 zu 74 Stimmen dem Antrag dieser Minderheit II zu.</p><p>Der <b>Ständerat</b> stimmte erneut mit 28 zu 11 bzw. 26 zu 11 Stimmen für den Entwurf des Bundesrates.</p><p>Nachdem sich die Kommission mit 6 zu 4 Stimmen für den Kompromissvorschlag der Minderheit II entschieden hatte, hielt der <b>Nationalrat</b> ohne Gegenstimmen an seiner Lösung fest.</p><p>Der <b>Ständerat </b>sprach sich ein drittes Mal mit 32 zu 5 Stimmen für den Entwurf des Bundesrates aus.</p><p>Nach einer regen Debatte akzeptierte der <b>Nationalrat </b>mit 92 zu 65 bzw. 94 zu 67 Stimmen diesen Entscheid. </p>
Updated
10.04.2024 12:02

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