Genetische Untersuchungen beim Menschen. Bundesgesetz
Details
- ID
- 20170048
- Title
- Genetische Untersuchungen beim Menschen. Bundesgesetz
- Description
- Botschaft vom 5. Juli 2017 zum Bundesgesetz über genetische Untersuchungen beim Menschen
- InitialSituation
- <p><b>Medienmitteilung des Bundesrates vom 05.07.2017</b></p><p><b>Bundesrat will Persönlichkeitsschutz bei genetischen Untersuchungen stärken </b></p><p><b>Das Angebot an genetischen Tests hat in den vergangenen Jahren stark zugenommen. Um Missbräuchen vorzubeugen und den Schutz der Persönlichkeit zu gewährleisten, wird das Gesetz über genetische Untersuchungen beim Menschen (GUMG) umfassend revidiert. Es regelt neu auch genetische Tests ausserhalb des medizinischen Bereichs. Der Bundesrat hat die Gesetzesvorlage an seiner Sitzung vom 05. Juli 2017 zuhanden der eidgenössischen Räte verabschiedet. </b></p><p>Das GUMG regelt heute die genetischen Untersuchungen im medizinischen Bereich, insbesondere zur Abklärung von Erbkrankheiten, aber auch die Erstellung von DNA-Profilen zur Klärung der Abstammung (z. B. Vaterschaftstests). Das revidierte Gesetz wird neu auch jene genetischen Untersuchungen umfassen, die medizinisch nicht relevante Eigenschaften untersuchen, etwa um die sportliche Veranlagung zu eruieren oder die Ernährung zu optimieren. </p><p>Im medizinischen Bereich dürfen genetische Untersuchungen grundsätzlich nur von einer Ärztin oder einem Arzt veranlasst werden. Für Tests im aussermedizinischen Bereich sollen unterschiedlich strenge Regeln gelten. Abklärungen zu besonders schützenswerten Eigenschaften, bei welchen ein gewisses Missbrauchspotential erkennbar ist (z.B. sportliche Veranlagung), dürfen nur durch Gesundheitsfachpersonen veranlasst werden. Der Bundesrat wird diese Fachpersonen näher bezeichnen; in Frage kommen beispielsweise Apothekerinnen und Apotheker. Diese müssen sicherstellen, dass interessierte Personen umfassend aufgeklärt werden, und sie müssen die Entnahme der Probe überwachen. Laboratorien, die solche Tests durchführen, sind bewilligungspflichtig. Alle anderen Tests ohne erkennbares Missbrauchspotential können den Kundinnen und Kunden direkt angeboten werden, auch übers Internet (z.B. Tests zum Geschmacksempfinden). Für urteilsunfähige Personen, z.B. Kinder, sind Tests ausserhalb des medizinischen Bereichs verboten.</p><p>Weitere Präzisierungen betreffen die vorgeburtlichen genetischen Untersuchungen. Pränatale Blut-Tests können zu einem sehr frühen Zeitpunkt der Schwangerschaft und ohne jegliches Risiko für das ungeborene Kind Eigenschaften seines Erbguts feststellen (z. B. Trisomie 21, aber auch das Geschlecht). Die Gesetzesvorlage sieht vor, dass weiterhin nur Eigenschaften abgeklärt werden dürfen, die die Gesundheit des werdenden Kindes beinträchtigen. Zudem wird festgeschrieben, dass die Eltern erst nach der 12. Schwangerschaftswoche über das Geschlecht des Ungeborenen informiert werden dürfen. </p><p>Geregelt wird zudem der Umgang mit sogenannten Überschussinformationen. Mit den technischen Neuerungen bei der Entschlüsselung des Erbguts werden vermehrt Informationen aufgedeckt, die für den eigentlichen Zweck der Untersuchung nicht benötigt werden, zum Beispiel Risikofaktoren für Erkrankungen, die erst später im Leben oder möglicherweise gar nie auftreten. Findet die genetische Untersuchung im medizinischen Bereich statt, soll die Patientin bzw. der Patient selber entscheiden, ob ihr oder ihm solche Überschussinformationen mitgeteilt werden sollen oder nicht. Bei genetischen Untersuchungen ausserhalb des medizinischen Bereichs dürfen Überschussinformationen nicht mitgeteilt werden. </p><p>Die Problematik mit Überschussinformationen besteht zunehmend auch bei genetischen Untersuchungen von nicht erblichen Eigenschaften, etwa bei genetischen Abklärungen bei Krebserkrankungen, um die Therapie zu bestimmen. Der Gesetzesentwurf weitet den Geltungsbereich auch auf solche Untersuchungen aus. Dabei sollen aber nur wenige, grundlegende Bestimmungen zur Anwendung kommen.</p><p>Die Revision des GUMG ist Teil der bundesrätlichen Strategie Gesundheit2020. Ziel ist es, trotz rascher Entwicklung in Wissenschaft und Technik die Menschenwürde und die Persönlichkeit der betroffenen Personen bei der Anwendung genetischer Untersuchungen zu schützen.</p>
- Objectives
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- Number
- 0
- Text
- Botschaft vom 5. Juli 2017 zum Bundesgesetz über genetische Untersuchungen beim Menschen
- Resolutions
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Date Council Text
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- Number
- 1
- Text
- Bundesgesetz über genetische Untersuchungen beim Menschen (GUMG)
- Resolutions
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Date Council Text 26.02.2018 1 Beschluss abweichend vom Entwurf 30.05.2018 2 Zustimmung 15.06.2018 1 Annahme in der Schlussabstimmung 15.06.2018 2 Annahme in der Schlussabstimmung
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- Proceedings
- <p>SDA-Meldung</p><p><b>Debatte im Nationalrat, 26.02.2018</b></p><p><b>Nationalrat beschliesst neue Regeln für Gentests </b></p><p><b>Versicherungen sollen keinen zusätzlichen Einblick in die Ergebnisse von Gentests erhalten. Das hat der Nationalrat beschlossen. Er verabschiedete am Montag neue Regeln für Gentests.</b></p><p>Die technische Entwicklung hat das geltende Recht längst überholt. Zwar gibt es Vorschriften für medizinische Untersuchungen, andere Gentests finden jedoch in einem rechtlichen Graubereich statt. Trotzdem werden immer mehr solche Tests angeboten, in der Regel im Internet. Oft handelt es sich um Lifestyle-Untersuchungen. Ermittelt werden zum Beispiel die Herkunft, eine passende Diät oder eine sportliche Veranlagung.</p><p>Angesichts solcher Angebote hat der Bundesrat eine Totalrevision des Gesetzes über genetische Untersuchungen beim Menschen (GUMG) vorgeschlagen. Der Nationalrat hat die Gesetzesänderung mit 175 zu 3 Stimmen bei 10 Enthaltungen gutgeheissen.</p><p></p><p>Keine Einsicht für Versicherungen</p><p>Zu reden gab lediglich ein Punkt. Die Kommission wollte das Verbot streichen, dass Versicherungen die Ergebnisse bereits früher durchgeführter medizinischer Gentests einfordern dürfen. Der Bundesrat schlug dieses für Lebensversicherungen unter 400'000 Franken und private Invaliditätsversicherungen unter 40'000 Franken pro Jahr vor. Das entspricht dem geltenden Recht.</p><p>Wer einen Gentest mache, habe die Pflicht, der Versicherung Erkenntnisse daraus mitzuteilen, sagte Verena Herzog (SVP/TG). Sie sprach von "Informationssymmetrie". Maya Graf (Grüne/BL) warnte, dass beispielsweise Personen mit einem erhöhten Krebsrisiko durch höhere Versicherungsprämien oder Ausschluss diskriminiert werden könnten. Der Rat lehnte den Kommissionsantrag mit 117 zu 43 Stimmen ab.</p><p>Bei Sozialversicherungen, Krankentaggeldversicherungen und in der beruflichen Vorsorge dürfen die Versicherer ohnehin keine Ergebnisse von Gentests verlangen. Die Anordnung von Gentests, um ein Krankheitsrisiko besser einschätzen zu können, ist im Zusammenhang mit Versicherungen generell verboten.</p><p>Im Arbeitsverhältnis dagegen sind genetische Untersuchungen unter Umständen erlaubt. Damit können Unfallrisiken oder das Risiko schwerer Berufskrankheiten ausgeschlossen werden. Bisher gibt es allerdings keine solchen Untersuchungen. Generell verboten sind genetische Untersuchungen, die nicht medizinische Befunde betreffen.</p><p></p><p>Tests durch Fachpersonen</p><p>Die übrigen Vorschläge des Bundesrats hat der Nationalrat fast unverändert übernommen. Wie heute dürfen Abklärung von Eigenschaften des Erbguts im medizinischen Bereich nur von Ärztinnen und Ärzten veranlasst und von bewilligten Labors durchgeführt werden. Es gelten eine umfassende Pflicht zur Aufklärung und Regeln für die Mitteilung der Testergebnisse.</p><p>Ausserhalb des medizinischen Bereichs gibt es zwei verschiedene Regelungsstandards. Der erste umfasst die genetische Untersuchung besonders schützenswerter Eigenschaften. Es handelt sich zum Beispiel um Testergebnisse zur ethnischen Herkunft, zu physiologischen Eigenschaften oder zu Eingenschaften wie Charakter, Intelligenz oder Begabungen.</p><p>Solche Tests müssen von Fachpersonen, etwa Apothekern oder Physiotherapeuten, veranlasst und von bewilligten Laboratorien durchgeführt werden. Zusätzlich gelten die allgemeinen Grundsätze wie ein Nichtdiskriminierungsverbot, Informations- und Aufklärungspflichten oder Vorschriften zum Schutz von genetischen Daten.</p><p>Für genetische Untersuchungen, deren Ergebnisse vergleichsweise belanglos sind, sollen nur diese Grundsätze gelten. Darunter fallen etwa Abklärungen zu äusserlichen körperlichen Merkmalen.</p><p></p><p>Umstrittene Werbung</p><p>Zugestimmt hat der Nationalrat auch den Vorschlägen des Bundesrats zu pränatalen Untersuchungen. Abgeklärt werden dürfen Eigenschaften, welche die Gesundheit des Embryos oder des Fötus beeinträchtigen. Untersucht werden darf auch, ob sich das Nabelschnurblut des Embryos oder des Fötus zur Übertragung auf einen kranken Elternteil oder ein Geschwister eignet. Der dafür entscheidende Gewebetypus und das Geschlecht des Ungeborenen dürfen der Schwangeren erst nach der 12. Schwangerschaftswoche mitgeteilt werden.</p><p>Publikumswerbung für Gentests ist grundsätzlich zulässig. Verboten wird sie jedoch für genetische Untersuchungen im medizinischen Bereich, für pränatale genetische Untersuchungen und für genetische Untersuchungen bei urteilsunfähigen Personen. Die Linke wollte Werbung für Gentests generell verbieten, konnte sich aber nicht durchsetzen.</p><p></p><p>SDA-Meldung</p><p><b>Debatte im Ständerat, 30.05.2018</b></p><p><b>Parlament beschliesst neue Regeln für Gentests </b></p><p><b>Versicherungen sollen keinen zusätzlichen Einblick in die Ergebnisse von Gentests erhalten. Das hat nach dem Nationalrat nun auch der Ständerat beschlossen. Er verabschiedete am Mittwoch neue Regeln für Gentests.</b></p><p>Das Bundesgesetz über genetische Untersuchungen beim Menschen (GUMG) ist somit bereit für die Schlussabstimmungen. Kurz gesagt werden damit genetische Untersuchungen im medizinischen Bereich sowie DNA-Profile zur Klärung der Abstammung oder zur Identifizierung geregelt.</p><p>Heute finden viele DNA-Untersuchungen in einem rechtlichen Graubereich statt. Trotzdem werden immer mehr solche Tests angeboten, in der Regel im Internet. Oft handelt es sich um Lifestyle-Untersuchungen. Ermittelt werden zum Beispiel die Herkunft, eine passende Diät oder eine sportliche Veranlagung.</p><p></p><p>Revisionsbedarf unbestritten</p><p>Das revidierte Gesetz gibt laut Ruedi Noser (FDP/ZH) Antworten auf die Herausforderungen, die mit den technischen Entwicklungen im Bereich der genetischen Untersuchungen einhergehen.</p><p>Es gilt nicht für genetische Untersuchungen zu Forschungszwecken sowie die Erstellung von DNA-Profilen in Strafverfahren und zur Identifizierung von unbekannten oder vermissten Personen.</p><p>Nach dem stillschweigenden Eintretensbeschluss war auch die Gesamtabstimmung sehr deutlich. 33 Ständeräte stimmten für die neuen Regeln für Gentests, es gab keine Gegenstimme, 7 Ständeräte enthielten sich der Stimme.</p>
- Updated
- 10.04.2024 09:53