Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG). Änderung
Details
- ID
- 20180029
- Title
- Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG). Änderung
- Description
- Botschaft vom 2. März 2018 zur Änderung des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts
- InitialSituation
- <p><b>Medienmitteilung des Bundesrates vom 02.03.2018</b></p><p><b>Sozialversicherungsrecht: Allgemeiner Teil soll revidiert werden </b></p><p><b>Der Bundesrat will im Sozialversicherungsrecht die Bestimmungen zur Missbrauchsbekämpfung anpassen und den Vollzug des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) weiter optimieren. Der Bundesrat hat an seiner Sitzung vom 2. März 2018 von den Ergebnissen der Vernehmlassung zur ATSG-Revision Kenntnis genommen und die Botschaft und den Gesetzesentwurf verabschiedet. </b></p><p>Das ATSG enthält Regelungen, die grundsätzlich für alle Sozialversicherungszweige gelten, mit Ausnahme der beruflichen Vorsorge. Mit der vorliegenden ATSG-Revision will der Bundesrat verschiedene Revisionsanliegen aus dem Parlament, aus der Rechtsprechung und aus der Lehre umsetzen. Die allgemeine Stossrichtung der Revision wurde in der Vernehmlassung mehrheitlich begrüsst. Der Bundesrat hat verschiedene Anliegen daraus berücksichtigt.</p><p></p><p>Bekämpfung des Versicherungsmissbrauchs</p><p>Mit der Revision sollen die Abläufe bei der Bekämpfung des Versicherungsmissbrauchs verbessert und insbesondere zwei Motionen (12.3753 Lustenberger und 13.3990 Schwaller, zweiter Punkt) umgesetzt werden: Renten oder Taggelder sollen nicht nur dann sistiert werden können, wenn sich jemand im Straf- oder Massnahmenvollzug befindet, sondern auch, wenn jemand ungerechtfertigt den Straf- oder Massnahmenvollzug nicht antritt. Auch soll geregelt werden, wie die Leistungen vorsorglich eingestellt werden können, wenn ein begründeter Verdacht auf unrechtmässige Leistungserwirkung besteht. Die Frist für die Rückforderung von unrechtmässig bezogenen Leistungen soll verlängert werden. Der Bundesrat will weiter regeln, wann Beschwerden oder Einsprachen bei Leistungsverfügungen keine aufschiebende Wirkung mehr haben sollen, und wer die Mehrkosten trägt, die infolge der Bekämpfung von ungerechtfertigtem Leistungsbezug entstehen.</p><p>Die in der Vernehmlassungsvorlage noch vorgesehene neue Bestimmung über die Überwachung von Versicherten wurde zwischenzeitlich aus der ATSG-Revision herausgelöst. Sie wird im Rahmen der Parlamentarischen Initiative der SGK-S (16.479 Gesetzliche Grundlage für die Überwachung von Versicherten) behandelt. </p><p>Weitere Anpassungen Weiter schlägt der Bundesrat vor, die Kostenpflicht der kantonalen sozialversicherungsrechtlichen Gerichtsverfahren neu zu regeln. Damit soll die Motion 09.3406 (SVP-Fraktion) umgesetzt werden, die verlangt, dass der Grundsatz der Kostenlosigkeit aufgehoben wird. Heute gilt eine Kostenpflicht einzig im Bereich der Invalidenversicherung. Neu soll es allen dem ATSG unterstehenden Sozialversicherungen möglich sein, den Parteien Gerichtskosten für Beschwerdeverfahren aufzuerlegen, soweit das Gesetz der entsprechenden Versicherung dies ausdrücklich vorsieht. Diese differenzierte Lösung hat der Bundesrat bereits im Rahmen früherer Verhandlungen im Parlament in Aussicht gestellt.</p><p>Zudem sollen die Systeme der sozialen Sicherheit der Schweiz und der EU mit dieser Revision besser koordiniert werden, etwa mit Bestimmungen zum elektronischen Datenaustausch. Schliesslich soll auch die bisherige Praxis, nach welcher die Sozialversicherungsabkommen nicht dem fakultativen Referendum unterstehen, ausdrücklich im ATSG geregelt werden.</p>
- Objectives
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- Number
- 0
- Text
- Botschaft vom 2. März 2018 zur Änderung des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts
- Resolutions
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Date Council Text
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- Number
- 1
- Text
- Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
- Resolutions
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Date Council Text 18.09.2018 2 Beschluss abweichend vom Entwurf 14.03.2019 1 Abweichung 03.06.2019 2 Abweichung 05.06.2019 1 Zustimmung 21.06.2019 2 Annahme in der Schlussabstimmung 21.06.2019 1 Annahme in der Schlussabstimmung
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- Proceedings
- <p>SDA-Meldung</p><p><b>Debatte im Ständerat, 18.09.2018</b></p><p><b>Die Regeln gegen den Missbrauch von Sozialversicherungen sollen verschärft werden. Der Ständerat hat am Dienstag einer entsprechenden Änderung des Sozialversicherungsrechts zugestimmt.</b></p><p>Die Grundsätze des Allgemeinen Teils gelten für alle Sozialversicherungen, mit Ausnahme der beruflichen Vorsorge. Das Gesetz trat 2003 in Kraft und ist seither noch keiner Revision unterzogen worden. Parlament, Rechtsprechung, Vollzug und Wissenschaft haben inzwischen zahlreiche Revision angeregt.</p><p>Heute dürfen zum Beispiel Rentenzahlungen erst eingestellt werden, wenn sich Verurteilte im Straf- oder Massnahmenvollzug befinden. Die Politik wurde aktiv, als sich ein verurteilter Kinderschänder nach Thailand absetzte und weiterhin eine IV-Rente bezog. Nun hat der Ständerat beschlossen, dass die Leistungen bereits sistiert werden können, wenn sich jemand dem Vollzug entzieht.</p><p></p><p>Kosten als Hürde</p><p>Weiter sollen künftig einheitliche Regeln für die vorsorgliche Einstellung von Leistungen gelten. Voraussetzung ist ein begründeter Verdacht, dass Leistungen unrechtmässig bezogen oder dass Melde- oder Kontrollpflichten verletzt wurden. Unrechtmässig bezogene Leistungen sollen während dreier Jahre zurückgefordert werden können. Heute läuft die Frist nach einem Jahr ab.</p><p>Wer mit unwahren Angaben eine Versicherungsleistung erwirkt hat, soll die Mehrkosten künftig selber bezahlen müssen. Gemeint sind damit insbesondere die Kosten für Versicherungsdetektive. Kostenpflichtig werden auch die Verfahren vor kantonalen Versicherungsgerichten, wenn das entsprechende Gesetz dies vorsieht. Der Ständerat hofft, dass dadurch die Zahl der Beschwerden abnimmt.</p><p>Im IV-Bereich gilt schon heute eine Kostenpflicht. Die bisherigen Erfahrungen zeigten, dass der Aufwand eher steige, sagte Pascale Bruderer (SP/AG). Die Betroffenen hätten oft Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wodurch sich die Kosten bloss verlagerten. Der Ständerat stimmte der Kostenpflicht trotzdem mit 29 zu 14 Stimmen zu.</p><p></p><p>Volk soll mitreden</p><p>Abgelehnt hat der Ständerat hingegen den Vorschlag des Bundesrats zur Genehmigung von Sozialversicherungsabkommen. Dieser wollte Abkommen mit ähnlichem Inhalt wie bereits bestehende vom fakultativen Referendum ausnehmen. Das Parlament hatte eine solche Kompetenzverschiebung bereits im Zusammenhang mit anderen Gesetzen abgelehnt.</p><p>Mit der Revision wird das Sozialversicherungssystem zudem besser mit der EU koordiniert und eine Rechtsgrundlage für den elektronischen Datenaustausch geschaffen. In der Gesamtabstimmung hiess der Ständerat die Vorlage einstimmig gut.</p><p></p><p>SDA-Meldung</p><p><b>Debatte im Nationalrat, 14.03.2019</b></p><p><b>Überwachte Versicherte sollen Observationskosten tragen </b></p><p><b>Die Regeln gegen Sozialversicherungsmissbrauch sollen verschärft werden: Nach dem Ständerat stimmt auch der Nationalrat dem Grundsatz zu, dass Personen, die sich mit unwahren Angaben Versicherungsleistungen erschleichen, die Mehrkosten von Observationen tragen müssen.</b></p><p>Anders als der Ständerat hält er es jedoch nicht für nötig, zu präzisieren, dass die Mehrkosten "nur in angemessener Weise" überwälzt werden dürfen. Die Kosten können auch auf überwachte Versicherte übertragen werden, wenn eine Versicherungsleistung "in anderer rechtswidriger Leistung" erschlichen wurde. Diese Formulierung war einer Minderheit zu vage. Sie fand jedoch im Rat kein Gehör.</p><p>Das Gesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) wird seit der Einführung 2003 zum ersten Mal revidiert. Es gilt für die Alters- und Hinterlassenenversicherung, die Invalidenversicherung, die Ergänzungsleistungen, die Kranken- und Militärversicherung, das Erwerbsersatzgesetz und die Familienzulagen. Ausnahme ist die berufliche Vorsorge.</p><p>Ziel der Revision sind verschiedene Anliegen aus dem Parlament, der Rechtsprechung und der Lehre aus den vergangenen 15 Jahren. Zudem geht es um Konkretisierungen bei der Missbrauchsbekämpfung.</p><p></p><p>Keine Gelder während Strafvollzug</p><p>So beschloss der Nationalrat weiter, dass die Versicherungsleistungen sistiert werden, wenn sich jemand dem Strafvollzug entzieht. Damit ist die grosse Kammer leicht strenger als Bundesrat und Ständerat. Diese sahen im Gesetzestext mit einer Kann-Formulierung vor, dass lediglich die Möglichkeit für dieses Aussetzen bestehen soll.</p><p>Die Leistung müsse jedoch während der Zeit des Straf- oder Massnahmenvollzugs zwingend verhindert werden, sagte Thomas Aeschi (SVP/ZG) namens der Minderheit aus SVP-, BDP- und CVP-Vertretern. Es mache keinen Sinn, wenn jemand im Strafvollzug Steuerleistungen erhalte. Der Nationalrat folgte ihm mit 92 zu 83 Stimmen.</p><p>Einig sind sich die parlamentarischen Räte darin, dass unrechtmässig bezogene Leistungen während dreier Jahre zurückgefordert werden können sollen. Heute läuft die Frist nach einem Jahr ab. Für solche Einstellungen sollen zudem einheitliche Regeln gelten. Voraussetzung ist ein begründeter Verdacht, dass Leistungen unrechtmässig bezogen oder dass Melde- oder Kontrollpflichten verletzt wurden.</p><p>In der Kommission habe jedoch die Frage, wann ein Verdacht begründet sei, nicht abschliessend geklärt werden können, sagte Silvia Schenker (SP/BS). Sie verlangte die Streichung des Artikels, unterlag jedoch mit 127 zu 50 Stimmen.</p><p>Der Nationalrat will zudem mit einer Änderung im Gesetz die kantonalen Gerichte entlasten, indem eine differenzierte Kostenpflicht eingeführt wird. Dadurch erhofft sich das Parlament eine Abnahme der Zahl der Beschwerden an den kantonalen Versicherungsgerichten. Diese Kostenpflicht gab es bislang nur bei der Invalidenversicherung.</p><p></p><p>Fakultatives Referendum für Abkommen</p><p>Wie der Ständerat lehnt es auch die grosse Kammer ab, dass Sozialversicherungsabkommen vom fakultativen Referendum auszunehmen. Dies hatte der Bundesrat vorgeschlagen. Für die Mehrheit des Nationalrats wäre dies jedoch ein Abbau demokratischer Rechte.</p><p>Barbara Gysi (SP/SG) argumentierte vergeblich, dass der Bundesrat damit bisherige Praxis ins Recht aufnehmen möchte. Da es sich um Standardabkommen handle, mache es Sinn, wenn diese mittels Bundesbeschluss genehmigt würden. Berset präzisierte, dass sich bei den Abkommen nur das Vertragsland ändere.</p><p></p><p>SDA-Meldung</p><p><b>Debatte im Ständerat, 03.06.2019</b></p><p><b>Ständerat bringt neues Sozialversicherungsgesetz auf die Zielgerade </b></p><p>Die Revision des Sozialversicherungsrechts könnte bald unter Dach sein. Bei der zweiten Beratung ist der Ständerat am Montag mit einer Ausnahme dem Nationalrat gefolgt. Nur bei der Sistierung von Versicherungsleistungen verbleibt noch eine kleine Differenz.</p><p>In der Frühjahrssession hatte der Nationalrat beschlossen, dass die Renten oder Taggelder zwingend sistiert werden müssen, wenn sich jemand im Strafvollzug befindet. Damit ist die grosse Kammer leicht strenger als Bundesrat und Ständerat. Diese sehen im Gesetzestext mit einer Kann-Formulierung vor, dass lediglich die Möglichkeit für dieses Aussetzen bestehen soll.</p><p>Der Ständerat hält stillschweigend an dieser Option fest. Mit dieser einen Differenz muss sich nun noch einmal der Nationalrat befassen.</p><p>Ansonsten ist das Gesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) bereinigt.</p><p></p><p>SDA-Meldung</p><p><b>Debatte im Nationalrat, 05.06.2019</b></p><p>Die Revision des Sozialversicherungsrechts ist unter Dach und Fach. Der Nationalrat hat die letzte Differenz bereinigt. Kern der Vorlage sind schärfere Regeln gegen Versicherungsmissbrauch. Es beinhaltet neu den Grundsatz, dass Personen, die sich mit unwahren Angaben Versicherungsleistungen erschleichen, die Mehrkosten von Observationen tragen müssen. Solche unrechtmässig bezogene Leistungen sollen während dreier Jahre zurückgefordert werden können. Heute läuft die Frist nach einem Jahr ab. </p>
- Updated
- 10.04.2024 10:10