Verrechnungssteuergesetz
Details
- ID
- 20180030
- Title
- Verrechnungssteuergesetz
- Description
- Botschaft vom 28. März 2018 zu einer Änderung des Verrechnungssteuergesetzes
- InitialSituation
- <p><b>Medienmitteilung des Bundesrates vom 28.03.2018</b></p><p><b>Bundesrat für Rückerstattung der Verrechnungssteuer auch bei unvollständiger Steuererklärung </b></p><p><b>Die Verrechnungssteuer soll auch dann zurückerstattet werden, wenn die Einkünfte in der Steuererklärung fahrlässig nicht deklariert wurden. Das hat der Bundesrat an seiner Sitzung vom 28. März 2018 beschlossen und die Botschaft ans Parlament verabschiedet. </b></p><p>Personen mit Wohnsitz im Inland erhalten die Verrechnungssteuer nur zurück, wenn sie die betreffenden Vermögenserträge bzw. Vermögenswerte in der Steuererklärung ordnungsgemäss deklarieren. Andernfalls verwirkt der Anspruch auf Rückerstattung.</p><p>Die Voraussetzungen für eine ordnungsgemässe Deklaration sollen gelockert werden. Steuerpflichtige Personen sollen die Möglichkeit erhalten, fahrlässig nicht deklarierte Einkommen, die der Verrechnungssteuer unterliegen, entweder spontan oder nach einer Intervention respektive Aufrechnung der Steuerbehörde nachträglich zu deklarieren. Die Nachdeklaration muss dabei vor Ablauf der Einsprachefrist zur Veranlagung erfolgen. </p><p>Ziel der Vorlage ist es, eine Doppelbelastung von Verrechnungs- und Einkommenssteuer auf Fälle zu beschränken, in denen eine versuchte Steuerhinterziehung vorliegt. Die Praxis bei fehlerhaften Deklarationen hatte sich in den letzten Jahren aufgrund mehrerer Bundesgerichtsurteile verschärft. Dies führte zu Kritik aus Politik und Wirtschaft, worauf der Bundesrat nun reagiert hat. </p><p>Die Vorlage ist in der Vernehmlassung im Grundsatz sehr positiv aufgenommen worden. Der Bundesrat schlägt in der Botschaft vor, dass die zuständige Steuerbehörde die Rückerstattung verweigern kann, ohne ein Strafverfahren abzuwarten. Die Vernehmlassungsvorlage hatte noch vorgesehen, den Rückerstattungsentscheid erst zu fällen, wenn ein Strafverfahren abgeschlossen ist.</p><p>Zudem beantragt der Bundesrat eine weitergehende Übergangsregelung, als in der Vernehmlassungsvorlage vorgeschlagen. Demnach können Rückerstattungen gemäss der neuen Regelung beantragt werden, wenn die Einsprachefrist bei Inkrafttreten der Gesetzesänderung noch nicht abgelaufen ist.</p><p></p><p>Zusätzliche Neuregelung</p><p>Die Vorlage enthält daneben eine Neuregelung bei Naturalgewinnen aus Geldspielen (z.B. bestimmte Wettbewerbe). Sofern das am 20. September 2017 verabschiedete Geldspielgesetz in Kraft tritt (Referendumsabstimmung am 10. Juni 2018), soll ein Meldeverfahren bei Gewinnen mit einem Wert ab 1000 Franken eingeführt werden. Der Veranstalter könnte so den Gewinn an die Behörde melden, statt 35 Prozent Verrechnungssteuer zu entrichten. Die Steuerbehörde überprüft in der Steuererklärung, ob der Gewinn deklariert worden ist. Dies verringert den administrativen Aufwand für alle Beteiligten.</p>
- Objectives
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- Number
- 0
- Text
- Botschaft vom 28. März 2018 zu einer Änderung des Verrechnungssteuergesetzes
- Resolutions
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Date Council Text
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- Number
- 1
- Text
- Bundesgesetz über die Verrechnungssteuer (Verrechnungssteuergesetz, VStG)
- Resolutions
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Date Council Text 29.05.2018 1 Beschluss abweichend vom Entwurf 10.09.2018 2 Abweichung 20.09.2018 1 Zustimmung 28.09.2018 2 Annahme in der Schlussabstimmung 28.09.2018 1 Annahme in der Schlussabstimmung
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- Proceedings
- <p>SDA-Meldung</p><p><b>Debatte im Nationalrat, 29.05.2018</b></p><p><b>Verrechnungssteuer soll grosszügiger zurückerstattet werden </b></p><p><b>Wer in der Steuererklärung Einkünfte nicht deklariert hat, soll die Verrechnungssteuer trotzdem zurückerhalten, sofern er fahrlässig handelte. Der Nationalrat hat dieser Änderung am Dienstag zugestimmt, will aber erheblich weiter gehen als der Bundesrat.</b></p><p>Gemäss heutigem Recht setzt die Rückerstattung der Verrechnungssteuer voraus, dass die Einkünfte und das Vermögen "ordnungsgemäss" deklariert worden sind. Was darunter zu verstehen ist, hat der Gesetzgeber nicht explizit geregelt.</p><p>Das Bundesgericht hat die Anforderung im Verlauf der Jahre präzisiert und verschärft. Seit 2014 wird die Verrechnungssteuer nur noch dann zurückerstattet, wenn eine nachträgliche Deklaration spontan erfolgte, also ohne Intervention der Steuerbehörde.</p><p></p><p>Voraussetzungen lockern</p><p>Nun sollen die Voraussetzungen gelockert werden. Steuerpflichtige sollen die Möglichkeit erhalten, fahrlässig nicht deklarierte Einkommen spontan oder nach einer Intervention der Steuerbehörde nachträglich zu deklarieren.</p><p>Daniela Schneeberger (FDP/BL) hatte die Gesetzesänderung mit einem Vorstoss angestossen. Sie stellte fest, die heutige Regelung sei übertrieben hart. Das Bundesgericht habe eine eigentliche "Strafsteuer" eingeführt. Viele seien mit der Steuererklärung aber überfordert. Für ein Versehen sollten sie nicht bestraft werden.</p><p>Kritisch äusserten sich die Rednerinnen von SP und Grünen. Regula Rytz (Grüne/BE) gab zu bedenken, die heutige Regelung diene der Bekämpfung von Steuerhinterziehung. Die finanziellen Folge einer Änderung seien unklar. "Wem wollen Sie damit dienen?", fragte sie. Ada Marra (SP/VD) sagte im Namen der SP-Fraktion, diese lehne die Vorlage ab, wenn der Rat den Vorschlägen seiner Kommission folge.</p><p></p><p>Längere Frist für Nachdeklaration</p><p>Auch Finanzminister Ueli Maurer rief dazu auf, bei der Bundesratsversion zu bleiben. Geht es nach dem Bundesrat, wäre die Nachdeklaration nur bis zum Ablauf der Einsprachefrist gegen die Veranlagung möglich. Der Nationalrat ist aber mit 131 zu 54 Stimmen seiner Kommission gefolgt und hat sich für eine längere Frist ausgesprochen.</p><p>Eine Nachdeklaration soll auch in einem noch nicht rechtskräftig abgeschlossenen Veranlagungs- oder Nachsteuerverfahren möglich sein. Nur so werde eine Doppelbelastung durch die Einkommens- und Verrechnungssteuer effektiv verhindert, befanden die Befürworter.</p><p>Maurer sagte, das gehe zu weit. Aus Sicht des Bundesrates nehmen jene, die ihren Pflichten auch bei der Prüfung der Veranlagung nicht nachkommen, eine unvollständige Veranlagung in Kauf. Damit sei die Nichtdeklaration nicht mehr fahrlässig, sondern eventualvorsätzlich, schreibt der Bundesrat in der Botschaft ans Parlament.</p><p></p><p>Rückwirkend ab 2014</p><p>Weiter hat der Nationalrat eine Rückwirkung beschlossen, mit 129 zu 52 Stimmen. Die Neuregelung soll für Ansprüche gelten, die seit dem 1. Januar 2014 entstanden sind. Maurer sprach sich vergeblich dagegen aus.</p><p>"Eigentlich lässt die Bundesverfassung das nicht zu", sagte der Finanzminister. Es sei grundsätzlich gefährlich, wenn Gesetze rückwirkend in Kraft gesetzt würden. Das schade der Rechtsstaatlichkeit und der Glaubwürdigkeit.</p><p>Kommissionssprecher Leo Müller (CVP/LU) räumte ein, es sei offen, ob die Rückwirkung auch für rechtskräftig abgeschlossene Verfahren gälte oder nur für hängige. Er rief dennoch dazu auf, der Kommission zu folgen. Der Ständerat, der nun am Zug ist, könne offene Fragen klären. In der Gesamtabstimmung hiess der Nationalrat die Vorlage mit 134 zu 48 Stimmen bei einer Enthaltung gut.</p><p></p><p>SDA-Meldung</p><p><b>Debatte im Ständerat, 10.09.2018</b></p><p><b>Wer in der Steuererklärung Erträge nicht deklariert hat, soll die Verrechnungssteuer trotzdem zurückerhalten, sofern er fahrlässig handelte. Das hat nach dem Nationalrat auch der Ständerat beschlossen. Die Räte gingen dabei über den Vorschlag des Bundesrats hinaus.</b></p><p>Gemäss heutigem Recht setzt die Rückerstattung der Verrechnungssteuer voraus, dass die Einkünfte und das Vermögen "ordnungsgemäss" deklariert worden sind. Was darunter zu verstehen ist, hat der Gesetzgeber nicht explizit geregelt.</p><p>Das Bundesgericht hat die Anforderung im Verlauf der Jahre präzisiert und verschärft. Seit 2014 wird die Verrechnungssteuer nur noch dann zurückerstattet, wenn eine nachträgliche Deklaration spontan erfolgte, also ohne Intervention der Steuerbehörde.</p><p></p><p>Nachträgliche Meldung</p><p>Nun werden die Voraussetzungen gelockert: Steuerpflichtige sollen die Möglichkeit erhalten, fahrlässig nicht deklarierte Einkommen spontan oder nach einer Intervention der Steuerbehörde nachträglich zu deklarieren. Umstritten war, wann die Nachmeldung spätestens erfolgen muss.</p><p>Der Ständerat beschloss am Montag mit 30 zu 13 Stimmen, dem Nationalrat zu folgen. Demnach ist eine Nachdeklaration auch in einem noch nicht rechtskräftig abgeschlossenen Veranlagungs- oder Nachsteuerverfahren möglich.</p><p></p><p>Einladung zum Missbrauch</p><p>Der Bundesrat wollte die Nachdeklaration nur bis zum Ablauf der Einsprachefrist erlauben. Aus Sicht des Bundesrates nehmen jene, die ihren Pflichten auch bei der Prüfung der Veranlagung nicht nachkommen, eine unvollständige Veranlagung in Kauf. Damit sei die Nichtdeklaration nicht mehr fahrlässig, sondern eventualvorsätzlich, argumentierte die Regierung.</p><p>Finanzminister Ueli Maurer warnte, mit der Möglichkeit einer späteren Nachdeklaration könnte die Versuchung entstehen, "es darauf ankommen zu lassen". Gegen eine Ausdehnung stellte sich auch Christian Levrat (SP/FR). Diese würde dem Missbrauch die Türe öffnen, sagte er. Die Mehrheit sah dies jedoch anders.</p><p></p><p>Rückwirkend ab 2014</p><p>Uneinig sind sich die Räte noch, ab wann die neuen Bestimmungen gelten sollen. Beide Räte haben aber eine Rückwirkung beschlossen. Nach dem Willen des Nationalrats soll die Neuregelung für Ansprüche gelten, die seit dem 1. Januar 2014 entstanden sind.</p><p>Der Ständerat will präzisieren, dass die Ansprüche rückwirkend nur auf noch nicht rechtskräftig abgeschlossene Verfahren geltend gemacht werden können. Er sprach sich mit 24 zu 18 Stimmen bei 1 Enthaltung für diese Version aus. Die vorberatende Kommission hatte dem Bundesrat folgen und die neuen Bestimmungen nur auf Fälle anwenden wollen, bei welchen die Frist für die Einsprache gegen die Veranlagung noch nicht abgelaufen ist, wenn das Gesetz in Kraft tritt.</p><p></p><p>SDA-Meldung</p><p><b>Debatte im Nationalrat, 20.09.2018</b></p><p><b>Parlament bereinigt revidiertes Verrechnungssteuergesetz </b></p><p><b>Mit dem revidierten Verrechnungssteuergesetz sollen Ansprüche rückwirkend nur auf noch nicht rechtskräftig abgeschlossene Verfahren geltend gemacht werden können. Der Nationalrat hat am Donnerstag diese letzte Differenz zum Ständerat ausgeräumt.</b></p><p>Uneinig waren sich die beiden Kammern noch, ab wann die neuen Bestimmungen gelten sollen. Der Bundesrat hatte diese nur auf Fälle anwenden wollen, bei welchen die Frist für die Einsprache gegen die Veranlagung noch nicht abgelaufen ist, wenn das Gesetz in Kraft tritt.</p><p>Beide Räte haben im Laufe der Beratungen aber eine Rückwirkung beschlossen. Zunächst wollte der Nationalrat die Neuregelung für alle Ansprüche geltend machen, die seit dem 1. Januar 2014 entstanden sind.</p><p>Darauf ist er nun zurückgekommen. Er schloss sich stillschweigend der Formulierung des Ständerats an. Demnach sollen Ansprüche rückwirkend nur auf noch nicht rechtskräftig abgeschlossene Verfahren geltend gemacht werden können.</p>
- Updated
- 23.07.2024 19:27