StGB-Tatbestände mit Stalking ergänzen
Details
- ID
- 20190433
- Title
- StGB-Tatbestände mit Stalking ergänzen
- Description
- InitialSituation
- <h2 class="Titel_d"><strong>Medienmitteilung der Kommission für Rechtsfragen des Nationalrates vom 23.02.2024</strong></h2><p>Die Absicht der Kommission, Stalking als Tatbestand ins Strafgesetzbuch und ins Militärstrafgesetzbuch aufzunehmen, stiess in der Vernehmlassung auf grosse Zustimmung, was die Kommission bereits an ihrer Sitzung vom 16. und 17. November 2023 zur Kenntnis genommen hat (<a href="https://www.parlament.ch/de/ratsbetrieb/suche-curia-vista/geschaeft?AffairId=20190433">19.433</a>). Sie hat sich jetzt mit diversen Aspekten vertieft befasst, die im Vernehmlassungsverfahren von den Teilnehmenden aufgeworfen wurden, sich mit einer Ausnahme jedoch für die Beibehaltung der Version des Vorentwurfs entschieden. So hat sie mit 23 zu 0 Stimmen bei 1 Enthaltung entschieden, den neuen Tatbestand als Antrags und nicht als Offizialdelikt auszugestalten, sofern das Delikt nicht Personen betrifft, die miteinander in einer Partnerschaft verbunden sind oder verbunden waren (nach dem Vorbild des Tatbestands von Art. 180 StGB). In der Gesamtabstimmung hat sie den Entwurf mit 22 zu 2 Stimmen angenommen. </p><p> </p><h2 class="Titel_d"><strong>Medienmitteilung des Bundesrates vom 15.05.2024</strong></h2><p class="Standard_d"><strong>Im Strafgesetzbuch (StGB) soll ein eigenständiger Tatbestand der Nachstellung (oft als "Stalking" bezeichnet) eingeführt werden. Die Rechtskommission des Nationalrats (RK-N) hat einen entsprechenden Entwurf erarbeitet. In seiner Stellungnahme vom 15. Mai 2024 anerkennt der Bundesrat das Bedürfnis, Nachstellung explizit unter Strafe zu stellen. Er warnt jedoch vor zu hohen Erwartungen an den neuen Tatbestand.</strong></p><p>Nachstellung oder "Stalking" ist ein Verhalten, bei welchem der Täter oder die Täterin das Opfer beharrlich verfolgt, belästigt oder bedroht und es dadurch in seiner Freiheit, sein Leben zu gestalten, beschränkt. Bereits heute gibt es sowohl strafrechtliche als auch zivilrechtliche Möglichkeiten, um gegen die einzelnen Verhaltensweisen vorzugehen. Deshalb hat sich der Bundesrat bisher gegen die Einführung eines expliziten Tatbestands der Nachstellung im StGB ausgesprochen.</p><p><br>Neuer Tatbestand löst nicht alle Probleme </p><p>Die RK-N hingegen will die Nachstellung explizit unter Strafe stellen und hatte einen entsprechenden Entwurf in die Vernehmlassung geschickt. Die Rückmeldungen aus der Vernehmlassung zeigen, dass der Vorschlag für einen eigenständigen Tatbestand mehrheitlich begrüsst wird. Eine eigene Bestimmung im StGB soll unmissverständlich zum Ausdruck bringen, dass Nachstellungen verboten sind. Der Bundesrat anerkennt dieses Bedürfnis. In seiner Stellungnahme vom 15. Mai 2024 warnt er allerdings vor zu hohen Erwartungen an den neuen Tatbestand.</p><p>Insbesondere weil einzelne Handlungen für sich alleine strafrechtlich unproblematisch sein können, bleibt es auch mit einem eigenständigen Tatbestand schwierig zu beurteilen, ab wann das Opfer in strafbarer Weise in seiner Freiheit zur Lebensgestaltung beschränkt wird. Zudem macht der Bundesrat auf einen allfälligen Mehraufwand und höhere Kosten für die Strafverfolgung aufmerksam.</p><p><br>Bundesrat beantragt präzisere Formulierung</p><p>Der Bundesrat erachtet es als notwendig, den Vorschlag der RK-N zu präzisieren. Er beantragt, im Gesetz explizit festzuhalten, dass eine Nachstellung erst dann vorliegt, wenn das Opfer auf unzumutbare Weise eingeschränkt wird. Mit diesem Erfordernis sollen verhältnismässig geringfügige Eingriffe in die Freiheit des Opfers von der Strafbarkeit ausgenommen werden.</p><p>Als wichtig erachtet der Bundesrat den Vorschlag der RK-N, die Tat ausschliesslich auf Antrag des Opfers zu verfolgen. Nur das Opfer kann beurteilen, ob sein Sicherheits- oder Freiheitsgefühl beeinträchtigt ist. Ein Strafverfahren soll nicht gegen den Willen des Opfers eingeleitet werden können. Anders als im Entwurf der RK-N soll dies nach Ansicht des Bundesrats auch in Paarbeziehungen gelten. </p>
- Objectives
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- Number
- 0
- Text
- Resolutions
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Date Council Text 03.05.2019 0 Beschluss, einen Erlassentwurf auszuarbeiten 29.10.2019 0 Zustimmung
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- Number
- 1
- Text
- Bundesgesetz über die Verbesserung des strafrechtlichen Schutzes vor Nachstellung (Änderung des Strafgesetzbuchs, des Militärstrafgesetzes und des Militärstrafprozesses)
- Resolutions
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Date Council Text 06.06.2024 1 Beschluss abweichend vom Entwurf
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- Proceedings
- <h4 class="SDA_Meldung_d">SDA-Meldung</h4><h3 class="Debatte_sda_linksbündig_d"><strong>Debatte im Nationalrat, 06.06.2024</strong></h3><p class="Standard_d"><strong>Nationalrat stimmt für eigenen Straftatbestand gegen Stalking</strong><br><strong>Der Nationalrat will Opfer von Stalking besser schützen. Zu diesem Zweck möchte er einen eigenen Straftatbestand gegen Nachstellungen schaffen. Er hat am Donnerstag einer entsprechenden Gesetzesänderung zugestimmt.</strong></p><p class="Standard_d">In der Gesamtabstimmung nahm die grosse Kammer die Vorlage mit 151 zu 29 Stimmen bei neun Enthaltungen an. Das Geschäft geht an den Ständerat.</p><p class="Standard_d">Erarbeitet hat den Erlass zum Straftatbestand der Nachstellung die Kommission für Rechtsfragen des Nationalrats (RK-N). Wer jemanden beharrlich verfolgt, belästigt oder bedroht, und ihn dadurch in seiner Lebensgestaltungsfreiheit beschränkt, soll gemäss Entwurf mit einer Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder einer Geldstrafe bestraft werden können.</p><p class="Standard_d"> </p><p class="Standard_d">Nichteintretensantrag ohne Chance</p><p class="Standard_d">Ein Antrag aus den Reihen der SVP, nicht auf die Vorlage einzutreten, fand keine Mehrheit. Manfred Bühler (SVP/BE) argumentierte ohne Erfolg, man solle sich bei der Strafverfolgung von Stalking auf das geltende Recht zu stützen.</p><p class="Standard_d">Auch seine eigene Fraktion folgte ihm nur teilweise, insgesamt 30 Ratsmitglieder waren für Nichteintreten. Die Strafverfolgung von Stalking sei schon heute möglich, sagte Bühler. Möglich mache dies unter anderem die Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Tatbestand der Nötigung.</p><p class="Standard_d">Zudem werde die Schwelle zur Strafbarkeit zu tief angesetzt, so Bühler. Nicht jedes unangenehme Verhalten solle eine Angelegenheit für die Staatsanwaltschaft werden. Denn sonst würden die Strafverfolgungsbehörden überlastet.</p><p class="Standard_d">Die Mehrheit des Rates war aber der Ansicht, dies werde dem Charakter solcher Taten und dem Umstand, dass es um wiederholte Belästigungen gehe, nicht gerecht.</p><p class="Standard_d"> </p><p class="Standard_d">Zunehmend ein Problem</p><p class="Standard_d">Mit der zunehmenden Bedeutung der sozialen Medien hätten namentlich Fälle von Online-Belästigung stark zugenommen, sagte Philippe Nantermod (FDP/VS) namens der Kommission. Besonders betroffen seien Kinder und Jugendliche, mit gravierenden Folgen bis hin zum Suizid. Verurteilungen in diesem Zusammenhang seien heute selten. Der Handlungsbedarf sei klar.</p><p class="Standard_d">Maya Bally (Mitte/AG) kritisierte die bisherige Rechtslage zum Stalking: "Es musste immer zuerst etwas passieren, damit es zum Straftatbestand wurde." Sie betonte zudem, es gehe nur um Handlungen, die beharrlich erfolgten. Als Merkmale nannte sie Obsession, Intensität und Wiederholung.</p><p class="Standard_d"> </p><p class="Standard_d">Vorstufe zu Gewalttaten</p><p class="Standard_d">Stalking sei verbreiteter als man denke, sagte Tamara Funiciello (SP/BE). Und Opfer fühlten sich oft alleine gelassen, weil die einzelnen Handlungen von Tätern als solche oft nicht strafbar seien: "Es ist erlaubt, in einem Auto zu sitzen, es ist erlaubt, jemanden anzurufen." Stalking sei oft eine Vorstufe zu Gewaltdelikten, argumentierte Beat Flach (GLP/AG): "Das dürfen wir nicht zulassen."</p><p class="Standard_d">Zwei Punkte waren in der Debatte umstritten. Der Bundesrat und eine SVP-Minderheit der Rechtskommission wollten die Strafbarkeit auf Fälle beschränken, in denen Opfer auf unzumutbare Weise eingeschränkt werden. Der Rat wollte von einer solchen Einschränkung allerdings nichts wissen.</p><p class="Standard_d">Der Zusatz im Gesetzestext wäre unklar und würde suggerieren, dass eine gewisse Einschränkung zu tolerieren sei, kritisierte Sibel Arslan (Grüne/BS) als zweite Kommissionssprecherin. Es gehe aber gerade darum, dass solche Nachstellungen immer unzumutbar seien.</p><p class="Standard_d"> </p><p class="Standard_d">Bundesrat war anfänglich skeptisch</p><p class="Standard_d">Zudem wollten die Landesregierung und eine SVP-Minderheit, dass Nachstellung in allen Fällen nur auf Antrag hin verfolgt wird. Der Rat votierte aber dafür, bei Stalking in Paarbeziehungen eine Verfolgung von Amtes wegen vorzusehen. So hatte es die Kommissionsmehrheit beantragt.</p><p class="Standard_d">Verschiedene Rednerinnen verwiesen darauf, dass Stalking oft mit häuslicher Gewalt in Zusammenhang stehe und etwa bei einfacher Körperverletzung die gleiche Regelung gelte.</p><p class="Standard_d">Der Bundesrat war ursprünglich skeptisch gegenüber einem Stalking-Straftatbestand, beantragte aber Eintreten. Die Vernehmlassung habe gezeigt, dass das Bedürfnis danach gross sei, sagte Justizminister Beat Jans.</p><p class="Standard_d">Jans warnte aber vor überzogenen Erwartungen. Es sei mit Beweisproblemen zu rechnen. Zudem werde es einige Zeit dauern, bis die neuen Rechtsbegriffe in der Praxis hinreichend klar seien.</p><p> </p><h2 class="Titel_d"><strong>Medienmitteilung der Kommission für Rechtsfragen des Ständerates vom 30.10.2024</strong></h2><p class="Standard_d">Die Kommission ist mit 7 zu 2 Stimmen auf die Vorlage ihrer Schwesterkommission zur Nachstellung («Stalking») eingetreten, nachdem sie dazu an ihrer letzten Sitzung noch Vertretungen der Kantone, der Staatsanwaltschaftskonferenz und des Anwaltsverbands angehört hatte (<a href="https://www.parlament.ch/de/ratsbetrieb/suche-curia-vista/geschaeft?AffairId=20190433">19.433</a>). Sie begrüsst die Aufnahme eines neuen Tatbestands grundsätzlich und erhofft sich dadurch eine Verbesserung des Opferschutzes. Mit 6 zu 3 Stimmen kommt sie jedoch - anders als ihre Schwesterkommission und der Bundesrat - zum Schluss, dass das Delikt als Gefährdungs- und nicht als Erfolgsdelikt ausgestaltet werden sollte. Eine Person würde sich demnach bereits durch ihr stalkendes Verhalten strafbar machen, unabhängig davon, ob das Opfer dadurch in seiner Lebensgestaltungsfreiheit eingeschränkt wird oder nicht. Mit 7 zu 2 Stimmen folgt sie dem Bundesrat darin, das Delikt ausschliesslich als Antragsdelikt auszugestalten.</p><p> </p><h2 class="Titel_d"><strong>Auskünfte</strong></h2><p class="Auskünfte_d">Simone Peter, Kommissionssekretärin,</p><p class="Auskünfte_d">058 322 97 47,</p><p class="Auskünfte_d"><a href="mailto:rk.caj@parl.admin.ch">rk.caj@parl.admin.ch</a></p><p class="Auskünfte_d"><a href="https://www.parlament.ch/de/organe/kommissionen/sachbereichskommissionen/kommissionen-rk">Kommission für Rechtsfragen (RK)</a></p>
- Updated
- 30.10.2024 11:23