Unternehmerinnen und Unternehmer, welche Beiträge an die Arbeitslosenversicherung bezahlen, sollen auch gegen Arbeitslosigkeit versichert sein
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- ID
- 20200406
- Title
- Unternehmerinnen und Unternehmer, welche Beiträge an die Arbeitslosenversicherung bezahlen, sollen auch gegen Arbeitslosigkeit versichert sein
- Description
- InitialSituation
- <h2 class="Titel_d"><strong>Medienmitteilung der Kommission für soziale Sicherheit und Gesundheit des Nationalrates vom 23.02.2024</strong></h2><p class="Standard_d">Mit 13 zu 12 Stimmen verabschiedete die Kommission ihren Entwurf in Erfüllung der <strong>Pa. Iv. Silberschmidt. Unternehmerinnen und Unternehmer, welche Beiträge an die Arbeitslosenversicherung bezahlen, sollen auch gegen Arbeitslosigkeit versichert sein (</strong><a href="https://www.parlament.ch/de/ratsbetrieb/suche-curia-vista/geschaeft?AffairId=20200406"><strong>20.406</strong></a><strong>)</strong> zuhanden des Rates. Sie hatte davor die Ergebnisse der Vernehmlassung zur Kenntnis genommen. Als Reaktion auf eingegangene Stellungnahmen aus dem Kulturbereich beschloss die SGK-N mit 13 zu 12 Stimmen, die Mehrheitsvariante um eine Bestimmung zu ergänzen, welche für Personen mit häufig wechselnden oder befristeten Arbeitsverhältnissen gewisse Ausnahmen vorsieht. So müssen diese nicht mindestens zwei Jahre im entsprechenden Betrieb gearbeitet haben, um Zugang zu Arbeitslosenentschädigung zu erhalten. Zudem sind sie von der Rückzahlungspflicht bei Wiedereinstellung im gleichen Betrieb ausgenommen. Weiter beschloss die Kommission einstimmig, eine Evaluationsklausel in die Vorlage aufzunehmen. Der Bundesrat muss damit fünf Jahre nach Inkrafttreten der Revision die Umsetzung, Wirksamkeit und finanziellen Konsequenzen der Vorlage überprüfen und allenfalls Anpassungen vorschlagen. Insgesamt hält die SGK-N mit 13 zu 12 Stimmen an der Mehrheitsvariante aus der Vernehmlassung fest und zieht diese der Variante «Beitragspflicht nur für bezugsberechtigte Personen» vor. Verschiedene Minderheiten stellen ihre Anträge aus der Vernehmlassung im Rat erneut zur Debatte. Als nächstes erhält nun der Bundesrat Gelegenheit zur Stellungnahme. </p><p> </p><h2 class="Titel_d"><strong>Medienmitteilung des Bundesrates vom 10.04.2024</strong></h2><p class="Standard_d"><strong>Arbeitnehmer in arbeitgeberähnliche Stellung haben bereits heute im Falle von Arbeitslosigkeit Zugang zu Arbeitslosenentschädigung. Der Bundesrat hat am 10. April seine Stellungnahme zu einem Bericht der nationalrätlichen SGK verabschiedet. Mit der Vorlage der nationalrätlichen SGK würde die ALV unternehmerische Risiken abfedern, was nicht Sinn und Zweck der ALV sei, schreibt der Bundesrat.</strong></p><p class="Standard_d">Beim Bericht der Kommission für soziale Sicherheit und Gesundheit des Nationalrats geht es um die parlamentarische Initiative Silberschmidt «Unternehmerinnen und Unternehmer, welche Beiträge an die Arbeitslosenversicherung bezahlen, sollen auch gegen Arbeitslosigkeit versichert sein». Diese sieht eine Anpassung des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (Arbeitslosenversicherungsgesetz, AVIG) vor.</p><p class="Standard_d"> </p><p class="Standard_d">Bundesrat spricht sich für aktuelle Regelung aus</p><p class="Standard_d">Der Bundesrat ist der Auffassung, dass die aktuelle Regelung im AVIG einen guten Kompromiss zwischen dem besonderen innerbetrieblichen Status von Arbeitnehmenden in arbeitgeberähnlicher Stellung und der Berücksichtigung des damit verbundenen Missbrauchsrisikos darstellt. Das AVIG erlaubt es einer Person in arbeitgeberähnlicher Stellung bereits heute, im Falle von Arbeitslosigkeit Arbeitslosenentschädigung zu beziehen, sobald sie diese Stellung definitiv aufgegeben hat. Der Bundesrat stützt deshalb die seitens der Konferenz Kantonaler Volkswirtschaftsdirektorinnen und Volkswirtschafsdirektoren (VDK) sowie der Mehrheit der Kantone im Rahmen der Vernehmlassung dargelegte Haltung, wonach die aktuelle Regelung dem Versicherungsprinzip vollumfänglich entspricht: Es ist nicht das Ziel der Arbeitslosenversicherung (ALV), unternehmerische Risiken abzufedern. Dementsprechend spricht sich der Bundesrat für die Beibehaltung des Status Quo aus. </p>
- Objectives
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- 0
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Date Council Text 05.11.2020 0 Folge geben (Erstrat) 31.08.2021 0 Zustimmung 28.09.2023 1 Fristverlängerung bis zur Herbstsession 2025
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- Number
- 1
- Text
- Bundesgesetz über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (Arbeitslosenversicherungsgesetz, AVIG) (Arbeitslosenversicherung für Arbeitnehmende in arbeitgeberähnlicher Stellung)
- Resolutions
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Date Council Text 13.06.2024 1 Beschluss gemäss Entwurf 16.09.2024 2 Rückweisung an die Kommission
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- Proceedings
- <h4 class="SDA_Meldung_d">SDA-Meldung</h4><h3 class="Debatte_sda_linksbündig_d"><strong>Debatte im Nationalrat, 13.06.2024</strong></h3><p class="Standard_d"><strong>Nationalrat will bessere Arbeitslosenleistungen für Unternehmer</strong><br><strong>Der Nationalrat will die Leistungen der Arbeitslosenversicherung für im eigenen Betrieb arbeitende Unternehmende verbessern. Die grosse Kammer hat eine Vorlage ihrer Sozial- und Gesundheitskommission am Donnerstag mit 121 zu 65 Stimmen bei fünf Enthaltungen angenommen.</strong></p><p class="Standard_d">Unternehmerinnen und Unternehmer, die in die Arbeitslosenkasse einzahlen, sollen laut der Vorlage neu nach zwanzig Tagen Wartezeit Anspruch auf Arbeitslosengeld haben. Dies, sofern sie mindestens zwei Jahre im entsprechenden Betrieb gearbeitet haben, nicht mehr angestellt und nicht Verwaltungsratsmitglied sind - um Missbrauch beim Bezug der Gelder vorzubeugen.</p><p class="Standard_d">Den Anstoss zur Vorlage hatte Andri Silberschmidt (FDP/ZH) mit einer parlamentarischen Initiative gegeben. Erst wenn man ganz von der jeweiligen Firma losgelöst sei, habe man einen Anspruch auf eine Arbeitslosenentschädigung, sagte Silberschmidt im Rat.</p><p class="Standard_d">Es gebe dabei Konstellationen, bei denen sich die Unternehmerinnen und Unternehmer nicht ganz aus ihrer Geschäftstätigkeit lösen - und so kein Arbeitslosengeld beziehen könnten. Der Zürcher Nationalrat führte dabei einerseits Unternehmende an, die sich in einem laufenden Konkurs befänden - und auf die Löschung aus dem Handelsregister warten müssten, bis sie Arbeitslosengeld beziehen könnten, was Monate dauern könne.</p><p class="Standard_d">Andererseits erwähnte Silberschmidt Eheleute, die sich nach einer gemeinsamen Beteiligung scheiden lassen, wie auch Minderheitsbeteiligte an einer Firma, die bei einer Auflösung des Arbeitsverhältnisses keinen Anspruch auf Arbeitslosengelder hätten. Die genannten Konstellationen beträfen zudem vor allem KMU.</p><p class="Standard_d"> </p><p class="Standard_d">Ausnahmen bei befristeten Arbeitsverhältnissen</p><p class="Standard_d">Mit der Annahme der Vorlage folgte der Rat einer knappen Mehrheit seiner Sozial- und Gesundheitskommission (SGK-N), welche ihren Entwurf im Vorfeld mit 13 zu 12 Stimmen verabschiedet hatte.</p><p class="Standard_d">Als Reaktion auf eingegangene Stellungnahmen aus dem Kulturbereich beschloss die SGK-N, die Mehrheitsvariante um eine Bestimmung zu ergänzen. Sie sieht gewisse Ausnahmen vor für Personen mit häufig wechselnden oder befristeten Arbeitsverhältnissen - wie zum Beispiel im Kulturbereich.</p><p class="Standard_d">So müssen diese nicht mindestens zwei Jahre im entsprechenden Betrieb gearbeitet haben, um Zugang zu Arbeitslosenentschädigung zu erhalten. Zudem sind sie von der Rückzahlungspflicht bei Wiedereinstellung im gleichen Betrieb ausgenommen.</p><p class="Standard_d">Weiter beschloss der Rat, eine Evaluationsklausel in die Vorlage aufzunehmen. Der Bundesrat muss damit fünf Jahre nach Inkrafttreten der Revision die Umsetzung, Wirksamkeit und finanziellen Konsequenzen der Vorlage überprüfen und allenfalls Anpassungen vorschlagen.</p><p class="Standard_d"> </p><p class="Standard_d">Bundesrat sieht Missbrauchsrisiko</p><p class="Standard_d">Eine rechte Minderheit im Rat wollte, dass nur Menschen, die mit höchstens fünf Prozent finanziell am jeweiligen Betrieb beteiligt sind, Anspruch auf Arbeitslosengelder haben sollen. Dies im Sinne einer Bekämpfung des Missbrauchs der neuen Bestimmungen.</p><p class="Standard_d">Auch sollte für eine weitere Minderheit ein mitarbeitender Ehegatte des betroffenen Arbeitgebers keinen Anspruch auf eine Arbeitslosenentschädigung haben. Die Wartezeit für die Beiträge sollte zudem von 20 auf 120 Tage kontrollierte Arbeitslosigkeit angehoben werden.</p><p class="Standard_d">Auch sollte die Bestimmung, wonach eine Person für einen Bezug bei Arbeitslosigkeit mindestens zwei Jahre im Betrieb gearbeitet haben muss, gestrichen werden.</p><p class="Standard_d">Eine linke Minderheit im Rat wiederum wollte Gewinnausschüttungen von den Entschädigungen der Arbeitslosenversicherung abziehen. Alle genannten Minderheitsanträge wurden vom Rat jedoch abgelehnt.</p><p class="Standard_d">Der Bundesrat beantragte derweil vergeblich die Ablehnung der Vorlage. Die entsprechenden Pläne im Parlament liefen darauf hinaus, unternehmerische Risiken abzufedern, hielt Wirtschaftsminister Guy Parmelin fest. Das sei nicht Sinn und Zweck der Arbeitslosenversicherung.</p><p class="Standard_d">Die bisherige Regelung genüge. Unternehmer hätten bereits Zugang zu Leistungen der Arbeitslosenversicherung. Der Bundesrat sah in den Änderungen ein Missbrauchsrisiko und wollte deshalb beim Status quo bleiben.</p><p> </p><h3 class="Debatte_sda_linksbündig_d"><strong>Debatte im Ständerat, 16.09.2024</strong></h3><p class="Standard_d">Rückweisung an die Kommission</p><p> </p><h2 class="Titel_d"><strong>Auskünfte</strong></h2><p class="Auskünfte_d">Boris Burri, Kommissionssekretär,</p><p class="Auskünfte_d">058 322 92 59,</p><p class="Auskünfte_d"><a href="mailto:sgk.csss@parl.admin.ch">sgk.csss@parl.admin.ch</a></p><p class="Auskünfte_d"><a href="https://www.parlament.ch/de/organe/kommissionen/sachbereichskommissionen/kommissionen-sgk">Kommission für soziale Sicherheit und Gesundheit (SGK)</a></p>
- Updated
- 17.09.2024 09:20