Keine Jahresfrist für die Möglichkeit der Nichtbekanntgabe von Betreibungseinträgen

Details

ID
20220400
Title
Keine Jahresfrist für die Möglichkeit der Nichtbekanntgabe von Betreibungseinträgen
Description
InitialSituation
<h2 class="Titel_d"><strong>Medienmitteilung der Kommission für Rechtsfragen des Nationalrates vom 14.01.2022</strong></h2><p class="Standard_d">Die Kommission reagiert auf verschiedene Entscheide des Bundesgerichts und kommt zum Schluss, dass die Regelung betreffend die Nichtbekanntgabe von Beitreibungseinträgen (Art. 8a SchKG), welche auf die parlamentarische Initiative Abate (<a href="https://www.parlament.ch/de/ratsbetrieb/suche-curia-vista/geschaeft?AffairId=20090530">09.530</a>) zurückgeht, präzisiert werden muss. Die Kommission verfolgt damit das Ziel, den Willen des Gesetzgebers unmissverständlich zum Ausdruck zu bringen und hat deshalb einstimmig beschlossen zwei Kommissionsinitiativen einzureichen. Die Initiative (<a href="https://www.parlament.ch/de/ratsbetrieb/suche-curia-vista/geschaeft?AffairId=20220400">22.400</a>) zielt darauf ab, klarzustellen, dass die betriebene Person das Gesuch um Nichtbekanntgabe auch erst nach Ablauf eines Jahres stellen kann. Die Initiative (<a href="https://www.parlament.ch/de/ratsbetrieb/suche-curia-vista/geschaeft?AffairId=20220401">22.401</a>) sieht vor, dass auch das Unterliegen des Gläubigers im Rechtsöffnungsverfahren ein Grund für die Nichtbekanntgabe der Betreibung ist.</p><p>&nbsp;</p><h2 class="Titel_d"><strong>Medienmitteilung des Bundesrates vom 14.08.2024</strong></h2><p class="Standard_d"><strong>Schutz vor ungerechtfertigten Betreibungen: Bundesrat stimmt der Vorlage der RK-N zu</strong></p><p class="Standard_d"><strong>Um den Schutz vor ungerechtfertigten Betreibungen zu stärken, will die Rechtskommission des Nationalrates (RK-N) eine Bestimmung im Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) anpassen. So soll sichergestellt werden, dass eine betriebene Person in mehr Fällen effektiv verhindern kann, dass Dritte von einer Betreibung erfahren. In seiner Stellungnahme vom 14. August 2024 stimmt der Bundesrat der Vorlage der RK-N zu.</strong></p><p class="Standard_d">Seit dem 1. Januar 2019 kann eine betriebene Person die Bekanntgabe einer Betreibung an Dritte, die sie für ungerechtfertigt hält, unter bestimmten Voraussetzungen &nbsp;&nbsp;verhindern (Artikel 8<i>a</i> Absatz 3 Buchstabe d SchKG). Durch die Rechtsprechung des Bundesgerichts ist der Anwendungsbereich dieser Bestimmung indes sehr beschränkt. Nach Ansicht der RK-N entspricht dies nicht dem Willen des Gesetzgebers. Sie will deshalb die betreffende Gesetzesbestimmung anpassen.</p><p class="Standard_d">Gemäss dem Vorschlag der RK-N soll im Gesetz explizit festgehalten werden, dass Dritten eine Betreibung nicht mitgeteilt wird, wenn der Gläubiger zwar ein Verfahren um Beseitigung des Rechtsvorschlags eingeleitet hat, aber sein Begehren um Beseitigung dieses Rechtsvorschlags definitiv nicht gutgeheissen wurde. Das Betreibungsamt verweigert die Auskunft jedoch nicht automatisch, sondern nur auf Gesuch des Schuldners hin. Zusätzlich soll im Gesetz klargestellt werden, dass der Schuldner ein solches Gesuch während der gesamten Dauer des Einsichtsrechts stellen kann und nicht nur binnen Jahresfrist. Mit diesen Anpassungen soll der ursprüngliche Wille des Gesetzgebers deutlich zum Ausdruck gebracht und Schuldner effektiver vor ungerechtfertigten Betreibungen geschützt werden. &nbsp;</p><p class="Standard_d">Der Bundesrat unterstützt in seiner Stellungnahme vom 14. August 2024 den Vorschlag der RK-N inhaltlich. Gleichzeitig ist er aber der Meinung, dass interessierten Kreisen und Personen nach den allgemeinen Regelungen die Möglichkeit zu geben wäre, sich in einem Vernehmlassungsverfahren zum Vorschlag der Kommission äussern zu können.</p>
Objectives
  • Number
    0
    Text
    Resolutions
    Date Council Text
    14.01.2022 0 Beschluss, einen Erlassentwurf auszuarbeiten
    29.03.2022 0 Zustimmung
  • Number
    1
    Text
    Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) (Nichtbekanntgabe von Betreibungseinträgen)
    Resolutions
    Date Council Text
    12.09.2024 1 Beschluss gemäss Entwurf
Proceedings
<h4 class="SDA_Meldung_d">SDA-Meldung</h4><h3 class="Debatte_sda_linksbündig_d"><strong>Debatte im Nationalrat, 12.09.2024</strong></h3><p class="Standard_d"><strong>Nationalrat will ungerechtfertigt Betriebene besser schützen</strong><br><strong>Der Nationalrat will ungerechtfertigt respektive ohne Grund betriebene Personen besser schützen. Ihr Recht, um Nicht-Bekanntgabe ihrer Betreibungen gegenüber Dritten zu ersuchen, soll gestärkt werden.</strong></p><p class="Standard_d">Mit 185 zu 0 Stimmen hiess der Nationalrat am Donnerstag eine Vorlage seiner Rechtskommission (RK-N) gut. Sie enthält Anpassungen von seit 2019 geltenden Bestimmungen im Gesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG). Die RK-N stellte die Anträge aufgrund von Bundesgerichtsentscheiden. Nun ist der Ständerat am Zug.</p><p class="Standard_d">Betriebene können sich heute nicht genügend gegen ungerechtfertigte oder gar schikanöse Betreibungen schützen, wie Beat Flach (GLP/AG) für die RK-N ausführte.</p><p class="Standard_d">Nach geltendem Recht werden sämtliche Betreibungen ins Betreibungsregister eingetragen. Die Bekanntgabe eines Eintrags könne gewichtige Nachteile bringen, etwa bei der Suche nach einer Stelle oder einer Wohnung, sagte Flach. Die Änderung soll auch die Aussagekraft der Betreibungsauskünfte verbessern.</p><p class="Standard_d">Der Nationalrat will deshalb einerseits explizit festschreiben, dass auf Gesuch der betriebenen Person hin nicht mehr alle Betreibungen Dritten zur Kenntnis gebracht werden dürfen. Voraussetzung für die Nichtbekanntgabe ist, dass der Gläubiger erfolglos versucht hat, zu belegen, dass seine Forderung gerechtfertigt ist.</p><p class="Standard_d">Zweitens soll klargestellt werden, dass auch nach Ablauf eines Jahres ein Gesuch um Nichtbekanntgabe der Betreibung gestellt werden kann. Das Bundesgericht legte laut der RK-N Fristen im Gesetz so aus, dass eine Jahresfrist entstanden ist, die das Parlament nicht wollte.</p><p class="Standard_d">Justizminister Beat Jans erklärte sich einverstanden, kritisierte aber, dass die Kommission auf eine Vernehmlassung verzichtet hatte. Die Voraussetzungen für einen solchen Verzicht seien nicht erfüllt. Die RK-N hielt dagegen, es gehe lediglich um Präzisierungen.</p><p class="Standard_d">&nbsp;</p><h2 class="Titel_d"><strong>Auskünfte</strong></h2><p class="Auskünfte_d">Simone Peter, Kommissionssekretärin,</p><p class="Auskünfte_d">058 322 97 47,</p><p class="Auskünfte_d"><a href="mailto:rk.caj@parl.admin.ch">rk.caj@parl.admin.ch</a></p><p class="Auskünfte_d"><a href="https://www.parlament.ch/de/organe/kommissionen/sachbereichskommissionen/kommissionen-rk">Kommission für Rechtsfragen (RK)</a></p>
Updated
13.09.2024 08:45

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