Möglichkeit der Nichtbekanntgabe von Betreibungseinträgen

Details

ID
20220401
Title
Möglichkeit der Nichtbekanntgabe von Betreibungseinträgen
Description
InitialSituation
<p>Artikel 8a Absatz 3 Buchstabe d des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) wird wie folgt ergänzt:</p><p>d. der Schuldner nach Ablauf einer Frist von drei Monaten seit der Zustellung des Zahlungsbefehls ein entsprechendes Gesuch gestellt hat, sofern der Gläubiger nach Ablauf einer vom Betreibungsamt angesetzten Frist von 20 Tagen den Nachweis nicht erbringt, dass rechtzeitig ein Verfahren zur Beseitigung des Rechtsvorschlages (Art. 79-84) eingeleitet wurde; wird dieser Nachweis nachträglich erbracht oder wird die Betreibung fortgesetzt, wird sie Dritten wieder zur Kenntnis gebracht. Wird auf das Gesuch um Beseitigung des Rechtsvorschlages nicht eingetreten oder wird es definitiv abgewiesen, wird die Betreibung Dritten wieder nicht mehr zur Kenntnis gebracht.</p>
Objectives
  • Number
    0
    Text
    Resolutions
    Date Council Text
    14.01.2022 0 Beschluss, einen Erlassentwurf auszuarbeiten
    29.03.2022 0 Zustimmung
  • Number
    1
    Text
    Resolutions
    Date Council Text
Proceedings
<p><b>Medienmitteilung der Kommission für Rechtsfragen des Nationalrates vom 14.01.2022</b></p><p>Die Kommission reagiert auf verschiedene Entscheide des Bundesgerichts und kommt zum Schluss, dass die Regelung betreffend die Nichtbekanntgabe von Beitreibungseinträgen (Art. 8a SchKG), welche auf die parlamentarische Initiative Abate (<a href="https://www.parlament.ch/de/ratsbetrieb/suche-curia-vista/geschaeft?AffairId=20090530">09.530</a>) zurückgeht, präzisiert werden muss. Die Kommission verfolgt damit das Ziel, den Willen des Gesetzgebers unmissverständlich zum Ausdruck zu bringen und hat deshalb einstimmig beschlossen zwei Kommissionsinitiativen einzureichen. Die Initiative (<a href="https://www.parlament.ch/de/ratsbetrieb/suche-curia-vista/geschaeft?AffairId=20220400">22.400</a>) zielt darauf ab, klarzustellen, dass die betriebene Person das Gesuch um Nichtbekanntgabe auch erst nach Ablauf eines Jahres stellen kann. Die Initiative (<a href="https://www.parlament.ch/de/ratsbetrieb/suche-curia-vista/geschaeft?AffairId=20220401">22.401</a>) sieht vor, dass auch das Unterliegen des Gläubigers im Rechtsöffnungsverfahren ein Grund für die Nichtbekanntgabe der Betreibung ist.</p><p></p><p><b>Auskünfte</b></p><p>Simone Peter, Kommissionssekretärin, </p><p>058 322 97 47,</p><p><a href="mailto:rk.caj@parl.admin.ch">rk.caj@parl.admin.ch</a></p><p><a href="https://www.parlament.ch/de/organe/kommissionen/sachbereichskommissionen/kommissionen-rk">Kommission für Rechtsfragen (RK)</a></p>
Updated
12.04.2024 10:35

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