Ausnahmen von der dreijährigen Tätigkeitspflicht gemäss Artikel 37 Absatz 1 KVG bei nachgewiesener Unterversorgung

Details

ID
20220431
Title
Ausnahmen von der dreijährigen Tätigkeitspflicht gemäss Artikel 37 Absatz 1 KVG bei nachgewiesener Unterversorgung
Description
InitialSituation
<p><b>Bericht der Kommission für soziale Sicherheit und Gesundheit des Nationalrates vom 29. November 2022</b></p><p>Grundzüge der Vorlage </p><p>Die Kommission schlägt vor, Artikel 37 KVG um einen neuen Absatz 1bis zu ergänzen. Dadurch soll den Kantonen die Möglichkeit eingeräumt werden, bei nachgewiesener Unterversorgung Leistungserbringende, welche die Pflicht einer dreijährigen Tätigkeit gemäss Artikel 37 Absatz 1 KVG nicht erfüllen, dennoch zur Abrechnung zulasten der OKP zuzulassen. Ein Kanton kann also, wenn er eine Unterversorgung auf seinem Gebiet feststellt, Ausnahmen im Einzelfall und in direkter Anwendung des Bundesgesetzes bewilligen, ohne diese Ausnahmen zusätzlich normativ zu regeln. Dies hat gemäss der Kommission den Vorteil, dass die neuen Bestimmungen rasch angewendet werden können. Die SGK-N will diese Ausnahmeregelung auf die folgenden Bereiche der ambulanten Grundversorgung beschränken: Allgemeinmedizin, Kinder- und Jugendmedizin sowie Kinder- und Jugendpsychiatrie und psychotherapie. Auf diese Weise könnte ein Kanton einer Unterversorgung vorbeugen, indem er ausnahmsweise einen Leistungserbringer oder eine Leistungserbringerin in einem dieser Bereiche zulässt, obschon die Person nicht die geforderte dreijährige Erfahrung mitbringt.</p><p>Die SGK-N hat beschlossen, den Begriff der unzureichenden medizinischen Versorgung nicht explizit zu präzisieren und den Kantonen so einen gewissen Ermessensspielraum einzuräumen. Die Kantone sind verantwortlich für die Sicherstellung der medizinischen Versorgung auf ihrem Gebiet und sollen daher selbst darüber entscheiden können, ob eine Unterversorgung besteht.</p><p>Die Kommission hat sich dafür ausgesprochen, die Ausnahmeregelung in Artikel 37 Absatz 1bis nKVG auf die Bereiche der ambulanten Grundversorgung zu beschränken. Ursprünglich hatte die Kommission eine Beschränkung auf die Allgemeinmedizin und die Kinder- und Jugendmedizin vorgesehen. In den kommissionsinternen Diskussionen wurde aber von verschiedener Seite darauf hingewiesen, dass auch dem Risiko einer Unterversorgung im Bereich der Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psychotherapie entgegengewirkt werden müsse. Die Mehrheit der SGK-N hat daher beschlossen, die Liste der Weiterbildungstitel, auf welche die Ausnahmeregelung angewendet werden kann, entsprechend zu ergänzen.</p><p></p><p><b>Medienmitteilung des Bundesrates vom 25.01.2023</b></p><p>(...) In seiner Stellungnahme unterstützt der Bundesrat den Antrag der SGK-N, da er befristet ist und das Ziel der Qualitätssicherung und Wirtschaftlichkeit medizinischer Leistungen nicht grundsätzlich in Frage stellt. Ebenso ist wichtig, dass die Ausnahmeregelung nur für vier medizinische Bereiche gilt: Allgemeinmedizin, Kindermedizin, Kinder- und Jugendpsychiatrie sowie Kinder- und Jugendpsychotherapie. </p>
Objectives
  • Number
    0
    Text
    Resolutions
    Date Council Text
    20.05.2022 0 Beschluss, einen Erlassentwurf auszuarbeiten
    08.06.2022 0 Zustimmung
  • Number
    1
    Text
    Bundesgesetz über die Krankenversicherung (KVG) (Ausnahmen von der Pflicht einer dreijährigen Tätigkeit)
    Resolutions
    Date Council Text
    28.02.2023 1 Beschluss abweichend vom Entwurf
    02.03.2023 2 Zustimmung
    13.03.2023 1 Annahme der Dringlichkeitsklausel
    14.03.2023 2 Annahme der Dringlichkeitsklausel
    17.03.2023 2 Annahme in der Schlussabstimmung
    17.03.2023 1 Annahme in der Schlussabstimmung
Proceedings
<p>SDA-Meldung</p><p><b>Debatte im Nationalrat, 28.02.2023</b></p><p><b>Nationalrat will weniger Hürden für Haus- und Kinderärzte</b></p><p><b>Der Nationalrat will mit einer Ausnahmeregelung einer medizinischen Unterversorgung in gewissen Bereichen entgegenwirken. Hausärztinnen und Kinderärzte sollen auch dann Leistungen zulasten der obligatorischen Krankenversicherung abrechnen können, wenn sie noch nicht drei Jahre lang in einer anerkannten Schweizer Weiterbildungsstätte gearbeitet haben.</b></p><p>Mit 157 zu 32 Stimmen bei einer Enthaltung stimmte der Nationalrat am Dienstag einem entsprechenden dringlichen Bundesgesetz zu. Ausgearbeitet hatte die Vorlage die Kommission für soziale Sicherheit und Gesundheit des Nationalrats (SGK-N). Den Anstoss dazu gab eine parlamentarische Initiative der Nationalratskommission. Das Geschäft geht an den Ständerat.</p><p>Konkret sieht der Entwurf vor, dass die Kantone Leistungserbringerinnen und -erbringer zulassen können, obwohl diese noch nicht die eigentlich gesetzlich vorgeschriebene dreijährige Erfahrung mitbringen. Möglich sein soll dies nach dem Willen der SGK-N in vier Bereichen: Der Allgemeinmedizin, der Kinder- und Jugendmedizin sowie der Kinder- und Jugendpsychiatrie respektive -psychotherapie.</p><p>Die Tätigkeitspflicht betrifft ausländische Ärzte, die nicht in der Schweiz ausgebildet wurden. Ziel ist, dass die Betroffenen über die nötigen Sprachkenntnisse verfügen und mit den lokalen Gegebenheiten vertraut sind. Die Bestimmung sei grundsätzlich sinnvoll, in der gegenwärtigen Situation aber ein Hindernis, sagte Jörg Mäder (GLP/ZH) namens der Kommission.</p><p>Eine Minderheit der Kommission um Andreas Glarner (SVP/AG) wollte Psychiatrie und Psychotherapie aus dem Erlass streichen. Glarner argumentierte insbesondere, es drohe ein weiterer Kostenanstieg. Er konnte sich aber nicht durchsetzen.</p><p>Auf eine genaue Definition, wann die Versorgung unzureichend ist, verzichtete die Kommission. Sie will den Kantonen Ermessensspielraum lassen.</p><p>Der Bundesrat war mit dem Vorhaben grundsätzlich einverstanden. Die Ausnahmeregelung gelte nur befristet und stelle die Ziele der Qualitätssicherung und der Wirtschaftlichkeit nicht infrage, argumentiere er.</p><p></p><p>SDA-Meldung</p><p><b>Debatte im Ständerat, 02.03.2023</b></p><p><b>Weniger Hürden für Haus- und Kinderärzte</b></p><p><b>Hausärztinnen und Kinderärzte können neu unter bestimmten Voraussetzungen auch dann Leistungen zulasten der obligatorischen Krankenversicherung abrechnen, wenn sie noch nicht drei Jahre lang in einer anerkannten Schweizer Weiterbildungsstätte gearbeitet haben. Mit der Ausnahmeregelung will das Parlament einer medizinischen Unterversorgung in gewissen Bereichen entgegenwirken.</b></p><p>Als Zweitrat stimmte am Donnerstag der Ständerat einem entsprechenden dringlichen Bundesgesetz zu. Er fällte seinen Entscheid ohne Gegenstimmen.</p><p>Die Ausnahmeregelung ist bis Ende 2027 befristet. Ausgearbeitet hatte die Vorlage die Kommission für soziale Sicherheit und Gesundheit des Nationalrats (SGK-N). Den Anstoss dazu gab eine parlamentarische Initiative der Nationalratskommission.</p><p>Konkret sieht der Entwurf vor, dass die Kantone Leistungserbringerinnen und -erbringer zulassen können, obwohl diese noch nicht die eigentlich gesetzlich vorgeschriebene dreijährige Erfahrung mitbringen. Möglich sein soll dies nach dem Willen der SGK-N in vier Bereichen: Der Allgemeinmedizin, der Kinder- und Jugendmedizin sowie der Kinder- und Jugendpsychiatrie respektive -psychotherapie.</p><p>Die dreijährige Tätigkeitspflicht gilt erst seit Anfang 2022. Sie betrifft ausländische Ärzte, die nicht in der Schweiz ausgebildet wurden. Ziel ist, dass die Betroffenen über die nötigen Sprachkenntnisse verfügen und mit den lokalen Gegebenheiten vertraut sind.</p><p>Grundsätzlich stelle man die Bestimmung nicht infrage, sagte Kommissionssprecher Erich Ettlin (Mitte/OW). Schon früh habe sich aber gezeigt, dass die heutige Formulierung unerwünschte Folgen habe. Sie erschwere es etwa Hausärzten, ihre Nachfolge zu regeln.</p><p>Der Bundesrat war mit dem Vorhaben grundsätzlich einverstanden. Die Ausnahmeregelung gelte nur befristet und stelle die Ziele der Qualitätssicherung und der Wirtschaftlichkeit nicht infrage, argumentierte er. Gesundheitsminister Alain Berset wies in der Debatte aber darauf hin, dass im ambulanten Bereich ein grösseres Angebot an Praxen fast automatisch höhere Kosten nach sich ziehe.</p><p>Charles Juillard (Mitte/JU) wollte Ausnahmen in allen Bereichen der Medizin zulassen. Er verwies insbesondere auf die schwierige Lage in Randregionen. Dort fehle es nicht nur an Allgemeinmedizinern, sondern auch an Spezialisten. Juillards Einzelantrag fand aber im Rat keine Mehrheit.</p><p></p><p><b>Debatte im Nationalrat, 13.03.2023</b></p><p>Annahme der Dringlichkeitsklausel</p><p></p><p>SDA-Meldung</p><p><b>Debatte im Ständerat 14.03.2023</b></p><p><b>Zulassungsbestimmungen für Hausärzte werden gelockert</b></p><p><b>Kantone können Haus- und Kinderärzte voraussichtlich schon ab kommendem Samstag leichter für die Abrechnung zulasten der obligatorischen Krankenversicherung zulassen. Nach dem National- hat am Dienstag auch der Ständerat zugestimmt, eine Ausnahmebestimmung dringlich in Kraft zu setzen.</b></p><p>Die kleine Kammer fällte ihren Entscheid mit 35 Ja-Stimmen zu 1 Nein-Stimme bei fünf Enthaltungen. Der Nationalrat hatte die Dringlichkeitsklausel am Montag mit 146 zu 40 Stimmen bei zwei Enthaltungen gutgeheissen. Das Geschäft ist bereit für die Schlussabstimmung.</p><p>Stimmen beide Räte der Gesetzesänderung am Freitag zu, tritt sie bereits am Folgetag in Kraft. Die Vorlage war bei der Beratung im Rat weitgehend unbestritten.</p><p>Hausärztinnen und Kinderärzte können gemäss der Ausnahmeregelung bis 2027 unter bestimmten Voraussetzungen auch dann Leistungen zulasten der obligatorischen Krankenversicherung abrechnen, wenn sie noch nicht drei Jahre lang in einer anerkannten Schweizer Weiterbildungsstätte gearbeitet haben.</p><p>Mit der Ausnahmeregelung will das Parlament einer medizinischen Unterversorgung in gewissen Bereichen entgegenwirken. Sie gilt nebst der Allgemein- und der Kinder- und Jugendmedizin auch in der Kinder- und Jugendpsychiatrie respektive -psychotherapie.</p>
Updated
10.04.2024 15:22

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