Einsatz elektronischer Kommunikationsmittel in grenzüberschreitenden Zivilprozessen
Details
- ID
- 20240035
- Title
- Einsatz elektronischer Kommunikationsmittel in grenzüberschreitenden Zivilprozessen
- Description
- Botschaft vom 15. März 2024 zum Bundesbeschluss über den Einsatz elektronischer Kommunikationsmittel in grenzüberschreitenden Zivilprozessen
- InitialSituation
- <h2 class="Titel_d"><strong>Medienmitteilung des Bundesrates vom 15.03.2024</strong></h2><p class="Standard_d"><strong>Grenzüberschreitende Zivilprozesse: Erleichterter Einsatz elektronischer Kommunikation</strong></p><p class="Standard_d"><strong>Wer von der Schweiz aus an einem ausländischen Zivilverfahren teilnimmt, soll künftig ohne behördliche Genehmigung per Telefon- oder Videokonferenz befragt oder angehört werden können. Der Bundesrat hat an seiner Sitzung vom 15. März 2024 die Vernehmlassungsergebnisse zur geplanten Änderung der Rechtsgrundlagen zur Kenntnis genommen und die Botschaft zuhanden des Parlaments verabschiedet. </strong></p><p class="Standard_d">Nach geltendem Recht braucht es eine vorgängige Genehmigung durch das Bundesamt für Justiz (BJ), wenn eine Person in der Schweiz im Rahmen eines ausländischen Zivilverfahrens mittels Telefon- oder Videokonferenz befragt werden soll. Diese Regelung mit Einzelfallgenehmigung wird angesichts der voranschreitenden Digitalisierung sowie den Erfahrungen während der Covid-19-Pandemie zunehmend als schwerfällig beurteilt. Das Parlament hat den Bundesrat deshalb mit der Motion 20.4266 der Rechtskommission des Ständerats beauftragt, den Einsatz elektronischer Kommunikationsmittel in internationalen Zivilprozessen einfacher zu gestalten.</p><p class="Standard_d">In Umsetzung dieser Motion schlägt der Bundesrat nun vor, dass die Befragung einer Person in der Schweiz im Rahmen eines ausländischen Zivilverfahrens per Telefon- oder Videokonferenz künftig ohne vorgängige behördliche Genehmigung zulässig sein soll. Dies gilt unter der Voraussetzung, dass gewisse Bedingungen zur Wahrung der schweizerischen Souveränität und zum Schutz der betroffenen Personen eingehalten werden. So muss beispielsweise eine Mitteilung an die schweizerischen Behörden erfolgen. Damit soll unter anderem der zuständigen kantonalen Rechtshilfebehörde die Teilnahme an der Konferenz ermöglicht werden, wenn sie dies wünscht.</p><p class="Standard_d">Den betroffenen Personen stehen weiterhin bestimmte Rechte zu, beispielsweise in ihrer Muttersprache befragt zu werden. Ausserdem bleibt die Voraussetzung unverändert, dass die betroffene Person der Teilnahme an der Befragung oder Anhörung zustimmt. Neu soll die Regelung auch Anhörungen ausserhalb des Beweisverfahrens erfassen, beispielsweise zu den Vorbringen der Prozessparteien. Sie soll zudem auch in Bezug auf Staaten gelten, die nicht dem Haager Beweisaufnahmeübereinkommen von 1970 (HBewÜ) angehören.</p><p class="Standard_d">In der Vernehmlassung ist der Vorentwurf auf breite Zustimmung gestossen. Einzelne Stellungnahmen kritisierten, dass auch die Teilnahme an Verhandlungen ausserhalb des Beweisverfahrens erfasst werden. Geändert werden soll die Erklärung der Schweiz zum HBewÜ sowie das Bundesgesetz über das Internationale Privatrecht (IPRG).</p>
- Objectives
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- Number
- 0
- Text
- Botschaft vom 15. März 2024 zum Bundesbeschluss über den Einsatz elektronischer Kommunikationsmittel in grenzüberschreitenden Zivilprozessen
- Resolutions
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Date Council Text
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- Number
- 1
- Text
- Bundesbeschluss über den Einsatz elektronischer Kommunikationsmittel in grenzüberschreitenden Zivilprozessen
- Resolutions
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Date Council Text 18.09.2024 1 Beschluss gemäss Entwurf 16.12.2024 2 Zustimmung 20.12.2024 2 Annahme in der Schlussabstimmung 20.12.2024 1 Annahme in der Schlussabstimmung
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- Proceedings
- <h4 class="SDA_Meldung_d">SDA-Meldung</h4><h3 class="Debatte_sda_linksbündig_d"><strong>Debatte im Nationalrat, 18.09.2024</strong></h3><p class="Standard_d"><strong>Nationalrat will Online-Befragungen erleichtern</strong><br><strong>Ausländische Zivilgerichte sollen nach dem Willen des Nationalrats Personen in der Schweiz künftig ohne Bewilligung der Behörden per Telefon oder Videoschalte anhören oder befragen dürfen. Die grosse Kammer hat am Mittwoch entsprechende Gesetzesänderungen angenommen.</strong></p><p class="Standard_d">Die grosse Kammer fällte ihren Entscheid mit 123 zu 65 Stimmen ohne Enthaltungen. Mit Nein stimmte die SVP-Fraktion. Nun muss sich der Ständerat mit der Sache befassen.</p><p class="Standard_d">Der Bundesrat setzt mit der Vorlage einen Auftrag des Parlaments um. Befürworterinnen und Befürworter beurteilen die heutige Regelung mit Einzelfallgenehmigung angesichts der fortschreitenden Digitalisierung als zu schwerfällig. Schweizer Prozessbeteiligte hätten ein Interesse an tiefen Hürden.</p><p class="Standard_d">Vorgesehen ist, das solche Befragungen den Behörden weiterhin gemeldet werden müssen. Das zuständige kantonale Gericht muss auf Wunsch bei der Telefon- oder Videokonferenz zuhören können.</p><p class="Standard_d">Befragungen sollen zudem wie bisher nur mit der Zustimmung der Betroffenen erfolgen dürfen. Diese haben das Recht, in ihrer Muttersprache befragt zu werden.</p><p class="Standard_d">Die Mehrheit der vorberatenden Kommission war für die Gesetzesänderungen. Eine SVP-Minderheit beantragte Nichteintreten, da sie einen Souveränitätsverlust für die Schweiz befürchtete.</p><p> </p><h4 class="SDA_Meldung_d">SDA-Meldung</h4><h3 class="Debatte_sda_linksbündig_d"><strong>Debatte im Ständerat, 16.12.2024</strong></h3><p class="Standard_d"><strong>Parlament erleichtert grenzüberschreitende Zivilprozesse</strong><br><strong>Wer von der Schweiz aus an einem ausländischen Zivilverfahren teilnimmt, wird künftig prinzipiell ohne behördliche Genehmigung per Telefon- oder Videokonferenz befragt werden können. Nach dem Nationalrat hat auch der Ständerat einer entsprechenden Änderung des Bundesgesetzes über das Internationale Privatrecht zugestimmt.</strong></p><p class="Standard_d">Der Bundesbeschluss über den Einsatz elektronischer Kommunikationsmittel in grenzüberschreitenden Zivilprozessen ist damit reif für die Gesamtabstimmung in den beiden Räten. Geändert werden soll auch die Erklärung der Schweiz zum Haager Beweisaufnahmeübereinkommen.</p><p class="Standard_d">Nach geltendem Recht braucht es eine vorgängige Genehmigung durch das Bundesamt für Justiz, wenn eine Person in der Schweiz im Rahmen eines ausländischen Zivilverfahrens mittels Telefon- oder Videokonferenz befragt werden soll.</p><p class="Standard_d">Diese Regelung mit Einzelfallgenehmigung empfand die Rechtskommission des Ständerats als zunehmend schwerfällig. Sie forderte mit einer Motion, welche die eidgenössischen Räte annahmen, Vereinfachungen. Die Befürworter argumentierten mit der voranschreitenden Digitalisierung sowie den Erfahrungen während der Covid-19-Pandemie.</p><p class="Standard_d"> </p><p class="Standard_d">Es gelten Bedingungen</p><p class="Standard_d">Keine behördliche Genehmigungen für solche grenzüberschreitenden Video- oder Telefonkonferenzen braucht es laut Parlamentsunterlagen, sofern gewisse Bedingungen zur Wahrung der schweizerischen Souveränität und zum Schutz der betroffenen Personen eingehalten werden.</p><p class="Standard_d">So muss beispielsweise eine Mitteilung an die schweizerischen Behörden erfolgen. Damit soll unter anderem der zuständigen kantonalen Rechtshilfebehörde die Teilnahme an der Konferenz ermöglicht werden, wenn sie dies wünscht.</p><p class="Standard_d">Den betroffenen Personen stehen weiterhin bestimmte Rechte zu - beispielsweise, in ihrer Muttersprache befragt zu werden. Der Ständerat stimmte dem Erlass am Montag einstimmig zu.</p>
- Updated
- 27.02.2025 08:48