Notenaustausch zwischen der Schweiz und der EU betreffend die Übernahme der Richtlinie (EU) 2023/977 über den Informationsaustausch zwischen Strafverfolgungsbehörden der Mitgliedstaaten und zur Aufhebung des Rahmenbeschlusses 2006/960/JI des Rates (Weiterentwicklung des Schengen-Besitzstands). Genehmigung und Umsetzung

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ID
20240072
Title
Notenaustausch zwischen der Schweiz und der EU betreffend die Übernahme der Richtlinie (EU) 2023/977 über den Informationsaustausch zwischen Strafverfolgungsbehörden der Mitgliedstaaten und zur Aufhebung des Rahmenbeschlusses 2006/960/JI des Rates (Weiterentwicklung des Schengen-Besitzstands). Genehmigung und Umsetzung
Description
Notenaustausch vom 7. Juni 2023 zwischen der Schweiz und der Europäischen Union betreffend die Übernahme der Richtlinie (EU) 2023/977 über den Informationsaustausch zwischen den Strafverfolgungsbehörden der Mitgliedstaaten und zur Aufhebung des Rahmenbeschlusses 2006/960/JI (Weiterentwicklung des Schengen-Besitzstands)
InitialSituation
<h2 class="Titel_d"><strong>Medienmitteilung des Bundesrates vom 04.09.2024</strong></h2><p class="Standard_d"><strong>Effizienterer Datenaustausch unter den Strafverfolgungsbehörden im Schengen-Raum</strong></p><p class="Standard_d"><strong>Der Informationsaustausch unter den Schengen-Staaten soll effizienter und wirksamer werden. Als Schengen-assoziierter Staat leistet die Schweiz ihren Beitrag dazu. Deshalb hat der Bundesrat nach der Vernehmlassung an seiner Sitzung vom 4. September 2024 die Botschaft verabschiedet. Ziel ist, die grenzüberschreitende Kriminalität und Terrorismus effektiver bekämpfen zu können.&nbsp;</strong></p><p class="Standard_d">Der effiziente Informationsaustausch innerhalb des Schengen-Raumes ist ein wichtiger Grundpfeiler der Kriminalitätsbekämpfung. Um diese noch effizienter zu gestalten, hat die Europäische Kommission am 10. Mai 2023 die Richtlinie 2023/977 über den Informationsaustausch zwischen den Strafverfolgungsbehörden der Schengen-Staaten erlassen, die den schon existierenden Rechtsrahmen modernisiert. Konkrete Massnahmen der Richtlinie sind:</p><ul><li><p class="Standard_d">Jeder Schengen-Staat definiert eine einzige Kontaktstelle, die jederzeit (24 Stunden pro Tag, 7 Tage die Woche) fallrelevante Anfragen aus dem Schengen-Raum bearbeitet. In der Schweiz nimmt diese Rolle bereits heute fedpol wahr.</p></li><li><p class="Standard_d">Die Richtlinie legt konkrete Fristen für die Beantwortung von Ersuchen fest, die grundsätzlich schon heute angewandt werden. So müssen dringliche Anfragen zu Informationen, auf die fedpol direkt zugreifen kann, innerhalb von 8 Stunden beantwortet werden. Informationen, die fedpol erst durch Anfrage bei einer anderen Behörde einholen kann und somit nur indirekt verfügbar sind, müssen bei dringlichen Anfragen innerhalb von drei Tagen beantwortet werden. Für alle Anfragen ohne Dringlichkeit gilt eine Frist von sieben Tagen.</p></li><li><p class="Standard_d">Darüber hinaus wird die Rolle von Europol gestärkt, indem der polizeiliche Informationsaustausch innerhalb des Schengen-Raums vorrangig über das von Europol betriebene Netzwerk für den sicheren Informationsaustausch (SIENA) erfolgt. So erhält Europol künftig mehr Informationen.</p></li></ul><p class="Standard_d">Ziel ist, dass die Strafverfolgungsbehörden so rasch als möglich über alle relevanten Informationen verfügen. Damit stärken die Schengen-Staaten die Polizeiarbeit und die Verbrechensbekämpfung in Europa. Insbesondere die organisierte Kriminalität, zum Beispiel im Bereich Drogen- und Menschenhandel, sowie Terrorismus sind grenzüberschreitend. Ein schneller und effizienter Informationsaustausch ist für die Polizeibehörden im Schengen-Raum entscheidend, um dagegen vorgehen zu können.</p><p class="Standard_d">Die Richtlinie stellt eine Schengen-Weiterentwicklung dar und hebt den Rahmenbeschluss 2006/960/JI des Europäischen Rates auf. Als Schengen-assoziiertes Mitglied setzt die Schweiz die neue Richtlinie um, indem sie das geltende Schengen-Informationsaustausch-Gesetz revidiert.</p><p class="Standard_d">Der Bundesrat hat an seiner Sitzung vom 8. Dezember 2023 die Vernehmlassung eröffnet, um die notwendigen organisatorischen, rechtlichen und technischen Anpassungen in die Wege zu leiten. In der Vernehmlassung bis zum 22. März 2024 nahmen unter anderem 24 Kantone, vier politische Parteien sowie das Bundesgericht und das Bundesverwaltungsgericht Stellung.</p><p class="Standard_d">Mehrheitlich wird die Umsetzung der Richtlinie 2023/977 begrüsst. Die Stellungnahmen hat der Bundesrat in der Botschaft berücksichtigt und den Gesetzentwurf angepasst. Insbesondere wurde präzisiert, dass nur Informationen, auf die fedpol direkt zugreifen kann, innert der kurzen Frist von 8 Stunden übermittelt werden müssen. Für alle anderen Informationen gelten die längeren Fristen. Dadurch können insbesondere die Auswirkungen auf die kantonalen Behörden minimiert werden.</p><p class="Standard_d">Als nächstes befinden die eidgenössischen Räte über die gesetzlichen Vorschläge. Ziel ist die Inkraftsetzung auf Ende 2025.</p><p>&nbsp;</p>
Objectives
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    0
    Text
    Notenaustausch vom 7. Juni 2023 zwischen der Schweiz und der Europäischen Union betreffend die Übernahme der Richtlinie (EU) 2023/977 über den Informationsaustausch zwischen den Strafverfolgungsbehörden der Mitgliedstaaten und zur Aufhebung des Rahmenbeschlusses 2006/960/JI (Weiterentwicklung des Schengen-Besitzstands)
    Resolutions
    Date Council Text
  • Number
    0
    Text
    Botschaft vom 4. September 2024 zur Genehmigung und Umsetzung des Notenaustauschs zwischen der Schweiz und der EU betreffend die Übernahme der Richtlinie (EU) 2023/977 über den Informationsaustausch zwischen Strafverfolgungsbehörden der Mitgliedstaaten und zur Aufhebung des Rahmenbeschlusses 2006/960/JI des Rates (Weiterentwicklung des Schengen-Besitzstands)
    Resolutions
    Date Council Text
  • Number
    1
    Text
    Bundesbeschluss über die Genehmigung und die Umsetzung des Notenaustauschs zwischen der Schweiz und der EU betreffend die Übernahme der Richtlinie (EU) 2023/977 über den Informationsaustausch zwischen Strafverfolgungsbehörden der Mitgliedstaaten und zur Aufhebung des Rahmenbeschlusses 2006/960/JI des Rates (Weiterentwicklung des Schengen-Besitzstands)
    Resolutions
    Date Council Text
    16.12.2024 2 Beschluss gemäss Entwurf
    17.03.2025 1 Zustimmung
    21.03.2025 2 Annahme in der Schlussabstimmung
    21.03.2025 1 Annahme in der Schlussabstimmung
Proceedings
<h3 class="Debatte_sda_linksbündig_d"><strong>Debatte im Ständerat, 16.12.2024</strong></h3><p class="Standard_d">Beschluss gemäss Entwurf</p><p>&nbsp;</p><p>SDA-Meldung</p><h3 class="Debatte_sda_linksbündig_d"><strong>Debatte im Nationalrat, 17.03.2025</strong></h3><p class="Standard_d"><strong>Räte für effizienteren Datenaustausch im Schengen-Raum</strong><br><strong>Die Strafverfolgungsbehörden der Länder im Schengen-Raum sollen Daten effizienter untereinander austauschen können. Das soll dem Kampf gegen grenzüberschreitende Kriminalität und Terrorismus dienen. Mit der Zustimmung des Nationalrats ist die entsprechende Vorlage bereit für die Schlussabstimmung.</strong></p><p class="Standard_d">Die Ausweitung des Informationsaustauschs gemäss einer neuen EU-Richtlinie aus dem Jahr 2023 war am Montag im Nationalrat unbestritten. Der Rat hiess sie mit 177 zu einer Stimme gut. Der Ständerat hatte dem Bundesbeschluss über den Informationsaustausch zwischen Strafverfolgungsbehörden im Schengen-Verbund bereits im Dezember zugestimmt.</p><p class="Standard_d">Justizminister Beat Jans erklärte, das Heilmittel gegen die grenzüberschreitende Kriminalität sei die Polizeizusammenarbeit. Die Umsetzung der Richtlinie bedingt gemäss dem Bundesrat keine Änderungen seitens der Schweiz. Die von der EU geforderte zentrale Anlaufstelle für Anfragen von Schengen-Staaten existiert im Bundesamt für Polizei (Fedpol) bereits.</p><p class="Standard_d">Dringliche Anfragen zu Informationen, auf die das Fedpol selbst zugreifen kann, müssen innert acht Stunden beantwortet werden. Muss das Fedpol bei einer Behörde nachfragen, dauert die Frist drei Tage. Und bei nicht dringlichen Anfragen muss die Antwort innert sieben Tagen kommen. Die schweizerische Datenschutzgesesetzgebung muss wegen dem Informationsaustausch nicht angepasst werden. Die Schweiz ist assoziiertes Schengen-Mitglied.</p>
Updated
09.04.2025 00:40

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