Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (Sanierungsverfahren für natürliche Personen); Änderung
Details
- ID
-
20250019
- Title
-
Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (Sanierungsverfahren für natürliche Personen); Änderung
- Description
-
Botschaft vom 15. Januar 2025 zur Änderung des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs (Sanierungsverfahren für natürliche Personen)
- InitialSituation
-
<h2 class="Titel_d"><strong>Medienmitteilung des Bundesrates vom 15.01.2025</strong></h2><h2 class="Titel_d"><strong>Bundesrat schlägt Sanierungsverfahren für überschuldete Personen vor</strong></h2><p class="Standard_d"><strong>Überschuldete Personen sollen eine zweite Chance auf ein schuldenfreies Leben erhalten. Die zwei neuen Verfahren zur finanziellen Sanierung für natürliche Personen haben sowohl positive Effekte auf die Gesundheit der Betroffenen als auch auf die Volkswirtschaft. Nach überwiegend positiven Rückmeldungen in der Vernehmlassung hat der Bundesrat an seiner Sitzung vom 15. Januar 2025 die entsprechende Botschaft verabschiedet. </strong></p><p class="Standard_d">Natürliche Personen, die sich nicht aus eigener Kraft von ihren Schulden befreien können, haben heute wenig Aussicht, je wieder schuldenfrei zu leben. Häufig verfügen sie nur über das betreibungsrechtliche Existenzminimum. Dies hat negative Auswirkungen auf die Person selber und deren Umfeld, etwa wegen gesundheitlicher Belastungen. Es wirkt sich auch negativ auf die Gesellschaft und Volkswirtschaft aus, weil Kosten für die Sozialversicherungen und das Gesundheitssystem anfallen oder die Betroffenen Steuern nicht bezahlen können.</p><p class="Standard_d">Damit überschuldete Personen in Zukunft eine zweite Chance auf ein schuldenfreies Leben erhalten, wollen Bundesrat und Parlament das Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) anpassen. Aufgrund der positiven Rückmeldungen aus der Vernehmlassung hat der Bundesrat die Vorlage punktuell überarbeitet und an seiner Sitzung vom 15. Januar 2025 die Botschaft zuhanden des Parlaments verabschiedet.</p><p class="Standard_d">Die Möglichkeit des vereinfachten Nachlassverfahrens</p><p class="Standard_d">Ein vereinfachtes Nachlassverfahren soll Schuldnern mit einem regelmässigen Einkommen künftig den Weg aus der Verschuldung ermöglichen. Im Rahmen eines Vergleichs soll dem Schuldner ein Teil seiner Schulden erlassen werden - sofern eine Mehrheit der Gläubiger diesem Vorgehen zustimmt und das Gericht dies für angemessen hält. Der Vergleich ist auch für jene Gläubiger bindend, die diesem nicht zugestimmt haben.</p><p class="Standard_d">Die Möglichkeit des konkursrechtlichen Sanierungsverfahrens</p><p class="Standard_d">Für hoffnungslos verschuldete Personen, bei denen kein Nachlassvertrag gelingen kann, schlägt der Bundesrat ein konkursrechtliches Sanierungsverfahren vor: Der Schuldner muss während mehreren Jahren alle verfügbaren Mittel an die Gläubiger abgeben und seine Bemühungen für die Erzielung eines regelmässigen Einkommens nachweisen. Aufgrund der Rückmeldungen in der Vernehmlassung wurde die Dauer dieser Abzahlungspflicht von vier auf drei Jahre verkürzt. Kommt der Schuldner während des gesamten Verfahrens seinen Pflichten nach, muss er die verbleibenden offenen Forderungen nicht mehr begleichen.</p><p class="Standard_d">Verhinderung von Missbräuchen und begleitende Schuldenberatung</p><p class="Standard_d">Um Missbräuche und übermässige Verluste für die Gläubiger zu verhindern, sind verschiedene Schranken vorgesehen. Wurde ein Schuldner von seinen restlichen Schulden befreit, kann während zehn Jahren kein neuer Sanierungskonkurs mehr eröffnet werden. Gelangt die verschuldete Person plötzlich zu Vermögen, sei es durch eine Erbschaft oder eine Schenkung, kommt dieses Vermögen auch für eine gewisse Zeit nach dem Verfahren noch den Gläubigern zugute. So sieht es eine Bestimmung vor, die aufgrund der Vernehmlassung neu ins SchKG eingefügt werden soll. Aufgrund einer weiteren, verbreiteten Forderung aus der Vernehmlassung wird schliesslich eine Schulden- und Budgetberatung während des Verfahrens vorgeschlagen. Die Kantone sollen mit einer neuen Bestimmung verpflichtet werden, den Zugang zu Beratungsstellen im Hinblick auf die neuen Sanierungsverfahren zu gewährleisten, um die nötigen Budgetkompetenzen zu vermitteln.</p><p class="Standard_d">Die Möglichkeit, dereinst wieder schuldenfrei leben zu können, bietet für die Schuldnerinnen und Schuldner einen Anreiz, sich rasch wirtschaftlich zu erholen. Ausserdem kann so verhindert werden, dass verschuldete Personen in eine dauerhafte Sozialhilfeabhängigkeit geraten. Dies ist wichtig, um die negativen Folgen einer Überschuldung für die betroffene Person, ihr Umfeld und für die Gesamtgesellschaft so gering wie möglich zu halten.</p>
- Objectives
-
-
- Number
-
0
- Text
-
Botschaft vom 15. Januar 2025 zur Änderung des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs (Sanierungsverfahren für natürliche Personen)
- Resolutions
-
-
- Number
-
1
- Text
-
Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (Sanierungsverfahren für natürliche Personen)
- Resolutions
-
- Proceedings
-
<h2 class="Titel_d"><strong>Medienmitteilung der Kommission für Rechtsfragen des Nationalrates vom 04.07.2025</strong></h2><p class="Standard_d">Die Kommission hat die Detailberatung zur Vorlage des Bundesrates für eine Revision des Schuldbetreibungs- und Konkursrechts (<a href="https://www.parlament.ch/de/ratsbetrieb/suche-curia-vista/geschaeft?AffairId=20250019">25.019</a>) begonnen und grundsätzlich bekräftigt, dass sie Handlungsbedarf im Bereich der Überschuldung von natürlichen Personen sieht. Sie beantragt ihrem Rat keine Änderungen zum bundesrätlichen Vorschlag zur Einführung eines vereinfachten Nachlassverfahrens. Kritischer sieht sie das neue Verfahren zur Durchführung eines Sanierungskonkurses. Während ihr noch ein Antrag vorliegt, diese Bestimmungen ganz aus der Vorlage zu streichen, hat die Kommission in einer Eventualbereinigung bereits einige Korrekturen vorgenommen. So hat sie beispielsweise entschieden, dass eine Person lediglich ein einziges Mal in ihrem Leben Zugang zu einem Verfahren eines Sanierungskonkurses haben soll (14 zu 10 Stimmen bei 1 Enthaltung), es sei denn, es lägen aussergewöhnliche Umstände vor, die eine weitere Sanierung erlauben würden (12 zu 12 Stimmen bei 1 Enthaltung und Stichentscheid des Präsidenten, Maitre, M-E). Zudem soll die Frist für das Verfahren und die Abschöpfung der Einkünfte im Falle eines Sanierungskonkurses (Art. 345 E-SchKG) auf fünf Jahre erhöht werden (15 zu 10 Stimmen). Eine Minderheit beantragt, die Frist bei den vom Bundesrat vorgeschlagenen drei Jahren zu belassen, während eine andere Minderheit fordert, die Frist auf zwei Jahre zu verkürzen. Weiter hat sie mit 14 zu 11 Stimmen beschlossen, dass ein ausserordentlicher Vermögensanfall (Erbschaft, Schenkung, Lotteriegewinne) nach Abschluss des Sanierungskonkursverfahrens ausnahmslos den Gläubigern zukommen soll (Art. 350 E-SchKG). Während eine Minderheit fordert, diesen nachträglichen Zugriff auf das anfallende Vermögen auf die vom Bundesrat beantragten 5 Jahre zu begrenzen, fordert eine andere Minderheit, diese Frist auf 10 Jahre zu verdoppeln. Noch eine andere Position setzt sich für eine differenzierte Betrachtung ein und möchte lediglich die Lotteriegewinne unbeschränkt den Gläubigern zukommen lassen, nicht jedoch Erbschaften oder Schenkungen, für die eine Frist von 5 Jahren gelten soll. Darüber hinaus hat die Kommission mit klarer Mehrheit (23 Stimmen zu 1 Enthaltung) beschlossen, dass die Mietzinsen des Schuldners direkt an den Vermieter ausgerichtet werden.</p><p> </p><h2 class="Titel_d"><strong>Medienmitteilung der Kommission für Rechtsfragen des Nationalrates vom 29.08.2025</strong></h2><p class="Standard_d">Die Kommission für Rechtsfragen des Nationalrates beantragt mit 16 zu 9 Stimmen, den Entwurf des Bundesrates zur Änderung des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs (<a href="https://www.parlament.ch/de/ratsbetrieb/suche-curia-vista/geschaeft?AffairId=20250019">25.019</a>) anzunehmen und damit ein Sanierungskonkursverfahren für natürliche Personen einzuführen.</p><p> </p><p class="Standard_d">Die Kommission hat die Beratung der letzten Bestimmungen des Erlassentwurfs abgeschlossen und namentlich entschieden (mit 14 zu 8 Stimmen bei 2 Enthaltungen), auf die Frage der Abschöpfungsdauer zurückzukommen. Im Juni hat sie noch entschieden, diese Dauer von drei Jahren – wie vom Bundesrat beantragt – auf fünf Jahre zu erhöhen. Der Kommission hat nun ein Kompromissvorschlag vorgelegen. Dieser sieht vor, die dreijährige Abschöpfungsdauer beizubehalten, wenn die Voraussetzungen von Artikel 337 Absatz 3 des Entwurfs erfüllt sind. Die Gerichte sollen aber eine Verlängerung der Abschöpfungsdauer auf vier Jahre anordnen können, wenn der Schuldner seit mehr als einem Jahr dauernd zahlungsunfähig ist und für die Entwicklung seiner wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit keine aussichtsreiche Prognose gestellt werden kann. Die Kommission hat diesen Kompromiss mit 13 zu 11 Stimmen angenommen. Eine Minderheit will bei den ursprünglich vom Bundesrat vorgesehenen drei Jahren bleiben, eine zweite Minderheit beantragt, an den fünf Jahren festzuhalten, wie sie von der Kommission an der letzten Sitzung beschlossen worden sind. Mit 16 zu 9 Stimmen hat die Kommission ausserdem einen Antrag abgelehnt, der vorsah, auf die Einführung eines Sanierungskonkursverfahrens ganz zu verzichten. Dieser Antrag geht als Minderheitsantrag in den Rat.</p><h2 class="Titel_d"> </h2><h2 class="Titel_d"><strong>Auskünfte</strong></h2><p class="Auskünfte_d">Sekretariat der Kommissionen für Rechtsfragen (RK)</p><p class="Auskünfte_d"><a href="mailto:rk.caj@parl.admin.ch">rk.caj@parl.admin.ch</a></p><p class="Auskünfte_d"><a href="https://www.parlament.ch/de/organe/kommissionen/sachbereichskommissionen/kommissionen-rk">Kommission für Rechtsfragen (RK)</a></p>
- Updated
-
16.10.2025 11:12
Back to List