Freizügigkeit in der beruflichen Vorsorge

ShortId
91.304
Id
19910304
Updated
01.07.2023 10:13
Language
de
Title
Freizügigkeit in der beruflichen Vorsorge
AdditionalIndexing
Soziale Fragen;Sozialversicherung;berufliche Vorsorge;BVG;Freizügigkeit;Freizügigkeitsgesetz
1
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>Der Grosse Rat des Kantons Basel-Stadt, gestützt auf Artikel 93 Absatz 2 der Bundesverfassung, lädt die Eidgenössischen Räte auf Antrag seiner Kommission ein, folgende Standesinitiative für die Einführung der vollen Freizügigkeit zu prüfen:</p><p>Die berufliche Vorsorge kann ihren Zweck nur erfüllen, wenn die erworbenen Ansprüche auf eine Altersrente auch im Falle eines Stellenwechsels oder eines vorübergehenden Unterbruchs der Erwerbstätigkeit ungeschmälert erhalten bleiben.</p><p>In zahlreichen Vorsorgeeinrichtungen privaten und öffentlichen Rechts wurde die Freizügigkeit in den letzten Jahren in unterschiedlichem Ausmass verbessert. Eine Kasse, die heute volle Freizügigkeit einführt, subventioniert aber in gewissen Fällen Vorsorgeeinsrichtungen mit schlechten Freizügigkeitsreglungen. Dieses Problem kann eine einzelne Kasse nicht lösen.</p><p>Die zuständige Kommission des Basler Grossen Rates musste bei den Beratungen für ein neues Pensionskassengesetz feststellen, dass eine gerechte Regelung der Freizügigkeit nur möglich ist, wenn der Bund mittels Revision des Obligationenrechts Lösungen stipuliert, an denen sich alle Kassen gleichermassen beteiligen müssen. Die finanzielle Belastung der Kassen bleibt gering, wenn die höheren Austrittsentschädigungen von den Versicherten beim Wiedereintritt in die neue Kasse eingebracht werden.</p><p>Im einzelnen soll das schweizerische Obligationenrecht wie folgt revidiert werden:</p><p>1. Die Freizügigkeit soll rasch und allgemein für sämtliche Vorsorgeeinrichtungen des privaten und des öffentlichen Rechts verbessert werden.</p><p>2. In Kassen nach dem Beitragsprimat soll die Freizügigkeit die Summe der einbezahlten Sparbeiträge zuzüglich Zins und Zinseszinsen umfassen. In Kassen nach dem Leistungsprimat soll sich die Freizügigkeit am individuellen Altersleistungsziel und den Beitragsjahren orientieren. Den Leistungs- und Finanzierungsplänen der Kassen ist dabei Rechnung zu tragen. Als Mindestgarantie beim Stellenwechsel soll in allen Fällen das Doppelte aller laufenden Arbeitnehmerbeiträge samt Zins und Zinseszins nach Abzug der Risikokosten gelten.</p><p>3. Die Regelung der Freizügigkeit soll einfach, transparent und für die Versicherten nachvollziehbar statuiert werden.</p><p>4. Die Barauszahlung von Freizügigkeitsleistungen ist auf alle Fälle zu beschränken, in denen der Vorsorgeschutz in Form eines gebundenen Vermögens erhalten bleibt. Insbesondere ist die Barauszahlung an verheiratete oder vor der Heirat stehende Frauen zu unterbinden.</p><p>5. Erworbene Freizügigkeitsleistungen sind bei Wiedereintritt in eine andere Kasse vollumfänglich einzubringen. Soweit sie nicht für Einkäufe oder Nachzahlungen Verwendung finden, hat die Gesetzgebung diese in Form einer persönlichen Gutschrift sicherzustellen.</p>
  • Freizügigkeit in der beruflichen Vorsorge
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Der Grosse Rat des Kantons Basel-Stadt, gestützt auf Artikel 93 Absatz 2 der Bundesverfassung, lädt die Eidgenössischen Räte auf Antrag seiner Kommission ein, folgende Standesinitiative für die Einführung der vollen Freizügigkeit zu prüfen:</p><p>Die berufliche Vorsorge kann ihren Zweck nur erfüllen, wenn die erworbenen Ansprüche auf eine Altersrente auch im Falle eines Stellenwechsels oder eines vorübergehenden Unterbruchs der Erwerbstätigkeit ungeschmälert erhalten bleiben.</p><p>In zahlreichen Vorsorgeeinrichtungen privaten und öffentlichen Rechts wurde die Freizügigkeit in den letzten Jahren in unterschiedlichem Ausmass verbessert. Eine Kasse, die heute volle Freizügigkeit einführt, subventioniert aber in gewissen Fällen Vorsorgeeinsrichtungen mit schlechten Freizügigkeitsreglungen. Dieses Problem kann eine einzelne Kasse nicht lösen.</p><p>Die zuständige Kommission des Basler Grossen Rates musste bei den Beratungen für ein neues Pensionskassengesetz feststellen, dass eine gerechte Regelung der Freizügigkeit nur möglich ist, wenn der Bund mittels Revision des Obligationenrechts Lösungen stipuliert, an denen sich alle Kassen gleichermassen beteiligen müssen. Die finanzielle Belastung der Kassen bleibt gering, wenn die höheren Austrittsentschädigungen von den Versicherten beim Wiedereintritt in die neue Kasse eingebracht werden.</p><p>Im einzelnen soll das schweizerische Obligationenrecht wie folgt revidiert werden:</p><p>1. Die Freizügigkeit soll rasch und allgemein für sämtliche Vorsorgeeinrichtungen des privaten und des öffentlichen Rechts verbessert werden.</p><p>2. In Kassen nach dem Beitragsprimat soll die Freizügigkeit die Summe der einbezahlten Sparbeiträge zuzüglich Zins und Zinseszinsen umfassen. In Kassen nach dem Leistungsprimat soll sich die Freizügigkeit am individuellen Altersleistungsziel und den Beitragsjahren orientieren. Den Leistungs- und Finanzierungsplänen der Kassen ist dabei Rechnung zu tragen. Als Mindestgarantie beim Stellenwechsel soll in allen Fällen das Doppelte aller laufenden Arbeitnehmerbeiträge samt Zins und Zinseszins nach Abzug der Risikokosten gelten.</p><p>3. Die Regelung der Freizügigkeit soll einfach, transparent und für die Versicherten nachvollziehbar statuiert werden.</p><p>4. Die Barauszahlung von Freizügigkeitsleistungen ist auf alle Fälle zu beschränken, in denen der Vorsorgeschutz in Form eines gebundenen Vermögens erhalten bleibt. Insbesondere ist die Barauszahlung an verheiratete oder vor der Heirat stehende Frauen zu unterbinden.</p><p>5. Erworbene Freizügigkeitsleistungen sind bei Wiedereintritt in eine andere Kasse vollumfänglich einzubringen. Soweit sie nicht für Einkäufe oder Nachzahlungen Verwendung finden, hat die Gesetzgebung diese in Form einer persönlichen Gutschrift sicherzustellen.</p>
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