Ersatzvorkehrungen zur Ablösung der Lex Friedrich

ShortId
91.3165
Id
19913165
Updated
10.04.2024 17:23
Language
de
Title
Ersatzvorkehrungen zur Ablösung der Lex Friedrich
AdditionalIndexing
1
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>Im Rahmen der Verhandlungen für die Schaffung eines EWR ist schon frühzeitig klar geworden, dass die heutigen Schutzvorkehren gegenüber ausländischem Grundstückerwerb höchstens noch während einer Übergangszeit Bestand halten können. Nicht diskriminierende Massnahmen insbesondere gegenüber dem zunehmenden Zweitwohnungsbestand sind als Ersatz für die heutige "Lex Friedrich" vordringlich. Mit verbesserten allgemeinen Boden-, Wohnbau- und Raumplanungsmassnahmen könnten die vom Bundesrat und dem damaligen Gesetzgeber definierten, weiterhin gültigen Zielsetzungen zweifellos sogar wirksamer erreicht werden, als die heutigen, gegen Ausländer gerichteten Erwerbsverbote.</p>
  • <p>Der Beitritt der Schweiz zum EWR-Vertrag hätte die Freizügigkeit der Angehörigen der Vertragsstaaten zum Immobilienmarkt in unserem Land zur Folge. Für die Freigabe der gewerbsmässigen Immobiliengeschäfte und blossen Kapitalanlagen in Grundstücken gälte allerdings eine fünfjährige Übergangsfrist. Ebenso könnten Erwerbsbeschränkungen bei den Ferienwohnungen sicher noch während dieser Frist beibehalten werden. Nach Ablauf der Übergangsfrist könnten übermässige Immobilieninvestitionen allenfalls gestützt auf die Schutzklausel im Vertrag bekämpft werden. Die Wiedereinführung diskriminatorischer Massnahmen käme indessen nur als Ultima ratio in Betracht, weil die Vertragspartner berechtigt wären, Gegenmassnahmen zu ergreifen.</p><p>Unerwünschte Auswirkungen eines Wegfalls der Lex Friedrich müssten deshalb in erster Linie mit nicht diskriminatorischen raumplanerischen sowie eigentums- und wohnbaupolitischen Massnahmen aufgefangen werden. Die Dringlichkeit von Massnahmen hängt aber zunächst vom Gelingen des EWR-Vorhabens ab. Darum beantragt der Bundesrat, die vorliegen Motion in das unverbindlichere Postulat umzuwandeln, dem sie übrigens von ihrem Inhalt her näher steht.</p>
  • <p>Der Bundesrat wird beauftragt, den eidgenössischen Räten einen Bericht und Anträge zu unterbreiten, damit im Hinblick auf die allfällige Verwirklichung eines EWR und/oder einer EG-Mitgliedschaft die mit der Lex Friedrich anvisierten boden- und wohnbaupolitischen Zielsetzungen durch nationale, Ausländer nicht diskriminierende Massnahmen erreicht werden können.</p>
  • Ersatzvorkehrungen zur Ablösung der Lex Friedrich
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Im Rahmen der Verhandlungen für die Schaffung eines EWR ist schon frühzeitig klar geworden, dass die heutigen Schutzvorkehren gegenüber ausländischem Grundstückerwerb höchstens noch während einer Übergangszeit Bestand halten können. Nicht diskriminierende Massnahmen insbesondere gegenüber dem zunehmenden Zweitwohnungsbestand sind als Ersatz für die heutige "Lex Friedrich" vordringlich. Mit verbesserten allgemeinen Boden-, Wohnbau- und Raumplanungsmassnahmen könnten die vom Bundesrat und dem damaligen Gesetzgeber definierten, weiterhin gültigen Zielsetzungen zweifellos sogar wirksamer erreicht werden, als die heutigen, gegen Ausländer gerichteten Erwerbsverbote.</p>
    • <p>Der Beitritt der Schweiz zum EWR-Vertrag hätte die Freizügigkeit der Angehörigen der Vertragsstaaten zum Immobilienmarkt in unserem Land zur Folge. Für die Freigabe der gewerbsmässigen Immobiliengeschäfte und blossen Kapitalanlagen in Grundstücken gälte allerdings eine fünfjährige Übergangsfrist. Ebenso könnten Erwerbsbeschränkungen bei den Ferienwohnungen sicher noch während dieser Frist beibehalten werden. Nach Ablauf der Übergangsfrist könnten übermässige Immobilieninvestitionen allenfalls gestützt auf die Schutzklausel im Vertrag bekämpft werden. Die Wiedereinführung diskriminatorischer Massnahmen käme indessen nur als Ultima ratio in Betracht, weil die Vertragspartner berechtigt wären, Gegenmassnahmen zu ergreifen.</p><p>Unerwünschte Auswirkungen eines Wegfalls der Lex Friedrich müssten deshalb in erster Linie mit nicht diskriminatorischen raumplanerischen sowie eigentums- und wohnbaupolitischen Massnahmen aufgefangen werden. Die Dringlichkeit von Massnahmen hängt aber zunächst vom Gelingen des EWR-Vorhabens ab. Darum beantragt der Bundesrat, die vorliegen Motion in das unverbindlichere Postulat umzuwandeln, dem sie übrigens von ihrem Inhalt her näher steht.</p>
    • <p>Der Bundesrat wird beauftragt, den eidgenössischen Räten einen Bericht und Anträge zu unterbreiten, damit im Hinblick auf die allfällige Verwirklichung eines EWR und/oder einer EG-Mitgliedschaft die mit der Lex Friedrich anvisierten boden- und wohnbaupolitischen Zielsetzungen durch nationale, Ausländer nicht diskriminierende Massnahmen erreicht werden können.</p>
    • Ersatzvorkehrungen zur Ablösung der Lex Friedrich

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