Tempolimiten auf Gesetzesstufen

ShortId
92.310
Id
19920310
Updated
10.04.2024 18:36
Language
de
Title
Tempolimiten auf Gesetzesstufen
AdditionalIndexing
freie Schlagwörter: Verkehr;freie Schlagwörter: Strassenverkehrsgesetz;freie Schlagwörter: Strassenverkehr
1
PriorityCouncil1
Ständerat
Texts
  • <p>Die Bundesversammlung wird eingeladen, Artikel 32 des Bundesgesetzes über den Strassenverkehr wie folgt zu ändern:</p><p>Absatz 1 (unverändert)</p><p></p><p>Absatz 2</p><p>Die Geschwindigkeit der Motorfahrzeuge wird auf allen Strassen beschränkt.</p><p>Absatz 3</p><p>a. Auf richtungsgetrennten Autobahnen beträgt die Höchstgeschwindigkeit 120 km/h.</p><p>Die Höchstgeschwindigkeit für Fahrzeuge über 3,5 Tonnen Gesamtgewicht beträgt 80 km/h.</p><p>Die Höchstgeschwindigkeit für Gesellschaftswagen beträgt 100 km/h.</p><p>Die Höchstgeschwindigkeit für Fahrzeuge mit Anhänger beträgt 80 km/h.</p><p>b. Auf den übrigen Strassen ausserhalb geschlossener Ortschaften beträgt die Höchstgeschwindigkeit 80 km/h. Für Fahrzeuge über 3,5 Tonnen Gesamtgewicht sowie für Fahrzeuge mit Anhänger beträgt die Höchstgeschwindigkeit 80 km/h.</p><p>c. In geschlossenen Ortschaften beträgt die Höchstgeschwindigkeit 50 km/h.</p><p>Absatz 4</p><p>Auf besonders gefährlichen Strecken ist die Höchstgeschwindigkeit herabzusetzen, wenn die Gefahr nicht anderweitig beseitigt werden kann. Auf leistungsfähigen Strecken ist die Geschwindigkeit heraufzusetzen, wenn die Verhältnisse dies zulassen.</p><p>Absatz 5 (neu)</p><p>Massnahmen nach Absatz 4 bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Bewilligung des EJPD.</p>
  • Tempolimiten auf Gesetzesstufen
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Die Bundesversammlung wird eingeladen, Artikel 32 des Bundesgesetzes über den Strassenverkehr wie folgt zu ändern:</p><p>Absatz 1 (unverändert)</p><p></p><p>Absatz 2</p><p>Die Geschwindigkeit der Motorfahrzeuge wird auf allen Strassen beschränkt.</p><p>Absatz 3</p><p>a. Auf richtungsgetrennten Autobahnen beträgt die Höchstgeschwindigkeit 120 km/h.</p><p>Die Höchstgeschwindigkeit für Fahrzeuge über 3,5 Tonnen Gesamtgewicht beträgt 80 km/h.</p><p>Die Höchstgeschwindigkeit für Gesellschaftswagen beträgt 100 km/h.</p><p>Die Höchstgeschwindigkeit für Fahrzeuge mit Anhänger beträgt 80 km/h.</p><p>b. Auf den übrigen Strassen ausserhalb geschlossener Ortschaften beträgt die Höchstgeschwindigkeit 80 km/h. Für Fahrzeuge über 3,5 Tonnen Gesamtgewicht sowie für Fahrzeuge mit Anhänger beträgt die Höchstgeschwindigkeit 80 km/h.</p><p>c. In geschlossenen Ortschaften beträgt die Höchstgeschwindigkeit 50 km/h.</p><p>Absatz 4</p><p>Auf besonders gefährlichen Strecken ist die Höchstgeschwindigkeit herabzusetzen, wenn die Gefahr nicht anderweitig beseitigt werden kann. Auf leistungsfähigen Strecken ist die Geschwindigkeit heraufzusetzen, wenn die Verhältnisse dies zulassen.</p><p>Absatz 5 (neu)</p><p>Massnahmen nach Absatz 4 bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Bewilligung des EJPD.</p>
    • Tempolimiten auf Gesetzesstufen

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